Ausgabe 
25.9.1923
 
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seiner jeweiligen Fassung, sowie des § 56 Absatz 2 des Gerichts­verfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Beisitzer sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. Gegen die Festsetzung von Strafen und Kosten findet die sofortige Beschwerde nach LNaßgabe der Z.P.O. an das übergeordnete Landgericht statt.

Artikel 13.

Beschwerdestelle sür das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist das Oberlandesgericht Darmstadt.

Artikel 14.

Das Oberlandesgericht (Beschwerdestelle) entscheidet in der Be­setzung des Zivilsenats. Der Senat ist im Wege der Geschäfts­verteilung zu bestimmen. Die Aufgaben der Beschwerdestelle sind nur einem Senate zuzuteilen. Die wichtigeren Entscheidungen sind auf Anordnung des Borsitzenden der Beschwerdestelle in derHes­sischen Rechtsprechung" zu veröffentlichen und der .Juristischen Wochenschrift" mitzuteilen.

Darmstadt, den 8. September 1923.

Hessisches Ministerium Hessisches Ministerium

der Justiz. für Arbeit und Wirtschaft.

J.D.: Lorbacher. Raab.

Verordnung

zur Ausführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die vorläufige Hinterbringung Ausgewiesener vom 14. Juni 1923 " (R.G.DI. S. 381). Vom 29. Juni 1923. (Darmstädter Zeitung Rr. 152 vom 3. Juli 1923.)

Auf Grund der obengenannten Verordnung wird hiermit fol­gendes bestimmt:

Artikel 2.

Zu 8 8 der Verordnung.

Die Inanspruchnahme von Räumen und gegebenenfalls von Verpflegung hat zunächst bis zum 31. Dezemberl923 zu er­folgen.

Eine etwaige Verlängerung der Frist erfolgt durch die oberste Landesbehörde.

Darmstadt, den 1. September 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

(Zentralstelle für Ausgewiesenenfürsorge.) gez. Adelung.

Bekanntmachung,

Preise für Zucker betreffend.

Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 16.19. September d. Js. auf 6 000 000 Mk., und für die Zeit ab 20. Sxptencher auf ' ' 9 600 000 Mk. für das Pfund festgesetzt.

Darmstadt, den 20. September 1923.

Hessische Landesversvrgungsstelle: Becker.

Hessisches Darmstadt, 18. September 1923.

Landesamt für das Dildungswesen.

Zu Ar. L.f.d. B. 30 497.

Detr.: Tagung des Bundes Entschiedener Schulreformer.

An die Direktionen der höheren Schulen und die Kreis- und Stcidtschulämtcr.

Bom 30. September bis 4. Oktober d. Js. findet in Berlin ' eine vom Bund Entschiedener Schulreformer veranstaltete päda­gogische Herbsttagung statt, diedie Produktionsschule als Lebens- J und elastische Einheitsschule" behandeln wird.

Wir empfehlen Ihnen, Lehrern, die an dieser Tagung teil­nehmen wollen, Urlaub zu gewähren.

I. B.: Dr. Dvrfeld.

Bekanutmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Vom 15. September 1923.

An die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 11. Sep­tember 1923 treten mit. Wirkung vom 17. September 1923:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen das 2 500 000fache;

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 2 700 000fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111).

Die von den Zahlungspflichtigen.jeweils zu erhebenden Ge­samt gebührensähe können auf volle 5000 Mk. bzw. 10 000 Mk. nach oben aufgerunüet werden.

Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahltag geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. .

Darmstadt, den 15. September 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

I. D.: K i r n b e r g e r.

Bekanntmachnng.

Detr.: Maul- und Klauenseuche in O d e n h a u s e n.

In Oden häuf en ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Ge­markung Odenhausen, und ein Deobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Hofgut Appenborn, Kesselbach und Geilshausen.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich began­gen sind, sogar auf Gründ des § 328 des St.G.B. mit Gefängnis.

Gießen, den 12. September 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Böswillige Beschädigung der Leitungen der elektrischen Ueberlandanlage.

An der Fernleitung der elektrischen Ueberlandanlage Butz­bachGroßen-Linden ist vor Lang-Göns am Feldwege nach Aieder- Gleen ein Isolator durch Steinwürfe zerstört worden. Die Ueber- landanlage hat für Ermittlung des Täters eine Belohnung von 1 000000 Mk. ausgesetzt, die dann zur Auszahlung kommt, wenn der Täter bestraft und das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Gießen, den 19. September 1923.

Kreisamt Gießen.' ________________Matthias. _______________

Bekanntmachung.

Detr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 19.25. September 1923 wochentäglich (in Lausenden)

1.

2.

3.

in den Orten

für männliche Personen A B

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht

im Haushalt eines anderen Mk. Mk.

leben 21 500 20 000

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 17 000 16 000

c) unter 21 Jahren 13 000 12 000

für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben 17 000 16 000

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 14 000 13 000

c) unter 21 Jahren . . . . .10 000 9 500 als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten 8 000 7 500

b) die Kinder und sonstige unter-

stützungsberechtigteAngehörige 6 500 6 000

Gießen, den 24. September 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

der Ortsklasten C D u. E

Mk. Mk.

18 500 17 000

15 000 14 000

11000 10 000

15 000 14 000

12 000 11000

9 000 8 500 6

7 000 6500

5 500 5 000

Bekanntmachung.

Detr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge: hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung.

Die D u r ch s ch n i t t s s ä tz e die bei der Berechnung von För­derungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen, betragen vom 12. September 1923 ab in den Orten der Ortsklaffen A B CD und E

12 11,2 10,4 9,6 Millionen Mk. Gießen, den 22. September 1923.

__________ Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.____________ Detr.: Reisekostenverordnung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten

vom 27. 8. 23 ab vom 3. 9. 23 ab vom 10. 9. 23 ab

der Stufe II 2 000 000 4 000 000 7 200 000

der Stufe III 2 400 000 4 200 000 8 600 000

Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisen­bahn usw. zurückgelegt werden können, ist vom 27. August an auf 12 000 Mk., vom 3. September an auf 24 000 Mk. und vom 10 Sep­tember an auf 40 000 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden.

Vom 27. August ab sind bei Berechnung der Tagegelder usw die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden vollen 10 000- Wark-Detrag abzurunden. Ergeben sich 5000-Mark-Deträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 10 000-Mark-Detrag zu erfolgen.

Gießen, den 17. September 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3. V: Fische r.

Dienstnachrichtc» des Kreisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in Lauterbach und Dirlammen, Kreis Lauterbach, ist erloschen.

Druck der Brühl'scheu Universitäts-Buch, und Steinüruckerei. R. Lange, Lietzen.