Ausgabe 
25.9.1923
 
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AmtsverlündiguiigMatt

für die proviiizialdirektion Oberhessen und für das Ureiraint Gietzen.

__________________________________Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

Nr. 73

25. September

1923

Inhalts Aeberstcht. Ausführung des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter. Vorläufige Unterbringung Ausge- wiesener.. Prerfe für Zucker. Tagung des Bundes Entschiedener Schulreformer. Gebühren der Schornsteinfeger. Viehseuchen. Böswillige Beschädigungen der Leitungen der elektr. Ueberlandanlage. Erwerbslosenfürsorge.Aeifekostenverorönung.Dienstnachrichten.

Erste Verordnung

zur Ausführung des Aeichsgesetzes über Mieterschutz und Miet­einigungsämter vom 1. Juni 1923 (A.G.Dl. I S. 353).

Bom 8. September 1923.

Auf Grund der §§ 7 Absatz 7, 42 Absatz 3 des Aeichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter wird hiermit folgen­des bestimmt:

i Artikel 1.

äleber die durch das Gesetz über Mieterschutz und Mieteini­gungsämter vom 1. Juni 1923 (A.G.Dl. I S. 353) geregelten bür­gerlich-rechtlichen Streitigkeiten (§§ 7, 27 des Gesetzes) entschei­den die Amtsgerichte unter Hinzuziehung von 2 Beisitzern. Der eine Beisitzer must Vermieter aus dem Kreise der Hausbesitzer, der andere Mieter oder Untermieter sein.

A r t i k e l 2.

In Gemeinden, in denen im Vereinsregister eingetragene ört­liche Hausbesitzer- oder Mietervereine bestehen, sind die Vor­schlagslisten für die Beisitzer von den Vereinen aufzustellen und auf Erfordern dem zuständigen Amtsgericht bis zu dem verlangten Termin einzureichen.

Erfolgt die Einreichung nicht rechtzeitig, so sind die Vermieter- vder Mieterlisten von den Gemeinden zusammenzustellen. Das gleiche gilt in denjenigen Gemeinden, in denen eingetragene Haus­besitzer- oder Mietervereine nicht bestehen.

* Für jede Gemeinde ist eine Vorschlagsliste der als Beisitzer in Betracht kommenden Vermieter aus dem Kreise der Hausbesitzer und eine List« der als Beisitzer in Betracht kommenden Mieter oder Untermieter anzulegen.

Als Vermieterbeisitzer dürfen nur solche Hausbesitzer in die Vorschlagsliste ausgenommen werden, die ihr Haus ganz oder teil­weise vermietet haben: mit Wegfall dieser Voraussetzung erlischt die Tauglichkeit zum Beisitzer.

Artikel 3.

Für die Auswahl der Beisitzer darf nur mahgebend fein, dast von ihnen eine gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu erwarten ist; nach der Zugehörigkeit zu bestimmten Be­rufsarten oder Bevölkerungskreisen darf ein Unterschied nicht ge­macht werden. Personen, die gleichzeitig Vermieter und Mieter ' sind, sollen nicht zu Beisitzern bestellt werden. Das gleiche gilt für Mitglieder und Vertreter von Gesellschaften und Genossen­schaften, die ihren Mitgliedern sahungsgemäß Wohnungen ver­schaffen, soweit diese Personen Wohnungen innehaben, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, es sei denn, dast sie von einem örtlichen Hausbesitzer- oder Mietervereine vorgeschlagen sind.

Auch solche Beisitzer dürfen nicht bestellt werden, die zugleich mit dem Vollzüge der Matznahmen gegen Wohnungsmangel be­traut sind.

Personen, die hiernach zu Beisitzern oder ihren Stellvertre­tern nicht bestellt werden dürfen oder sollen, find in die Listen nicht aufzunehmen.

A r t i k e l 4.

Von der Aufnahme in die Vorschlagslisten sind ferner die­jenigen Personen auszuschließen, die nicht Deutsche oder nach § 32 des Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (A.G.Bl. S. 371), und des Gesetzes, betreffend die Heranziehung der Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt, vom 25. April 1922 (A.G.Dl. S. 465), zum Amte pines Schöffen unfähig sind oder nach den §§ 33, 34 des Ge- richtsversassungsgesehes zum Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen oder nach 8 35 G.D.G. die Berufung zum Amte eines Schössen ablehnen dürfen.

A r t i k e l 5.

Die Vorschlagslisten sind bis spätestens 25. September 1923 an das für die Gemeinde zuständige Amtsgericht einzusenden.

Der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts bestellt hieraus die Beisitzer und ebensoviele Stellvertreter für mindestens 12 Sitzungen im Jahre und für die Dauer von einem Geschäfts­jahre. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1924.

Die Beisitzer und Stellvertreter werden aus den eingereichten Vorschlagslisten durch das Los bestimmt, das der in Absatz 2 erwähnte Amtsrichter in öffentlicher Sitzung zieht, älebepden Vor­gang der Auslosung ist eine Riederschrift aufzunehmen. \

Die Rainen der ausgelvsten Beisitzer und Stellvertreter sind in vier Jahreslisten bi der durch das Los gestimmten Reihen­folge zusammenzustellen und die Beisitzer in dieser Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen zuzuziehen.

A r t i k e l 6.

Aus den Listen sind die Ramen derjenigen Personen nachträg­lich zu streichen, von denen festgestellt wird, das) sie zur Ausübung des Amtes unfähig sind oder als Beisitzer nicht berufen werden sollen oder die Berufung zu diesem Amte ablehnen dürfen (Ar­tikel 3 und 4 der Verordnung) oder bezüglich derer sonstige Tat­sachen bekannt geworden sind, die sie zur Ausübung des Beisitzer­amtes ungeeignet erscheinen lassen oder deren Verpflichtungs- erklärung innerhalb der gestellten Frist (Artikel 7 der Verordnung) nicht bei dem Amtsgericht eingeht. .§ 52 Abs. 4 G.V.G. findet Anwendung.

Werden dadurch die Listen unvollständig und unzulänglich, so hat der Amtsrichter die Liste nach den Vorschriften dieser Ver­ordnung zu ergänzen.

Die nachträglich ausgelvsten Beisitzer sind in der im Artikel 5 Absatz 4 bestimmten Reihenfolge an das Ende der Liste zu setzen.

Artikel 7.

Die bestellten Beisitzer und Stellvertreter haben die im § 7 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Gesetzes angegebene Verpflichtungs­erklärung in schriftlicher Form oder zu Protokoll gegenüber dem zuständigen Amtsgericht abzugeben. Sie sind hierzu binnen einer bestimmten Frist gleichzeitig mit der schriftlichen Rachricht über ihre Bestellung vom Amtsgericht durch Llebersendung eines ent­sprechenden Vordrucks schriftlich aufzufordern.

Die Verpflichtungserklärungen haben zu beginnen:Ich ver­sichere an Eidesstatt". § 126 Abs. 1 und 3 des D.G.B. finden entsprechende Anwendung.

A r t i k e l 8.

Jeder Beisitzer oder Stellvertreter soll zunächst nur zu einer Sitzung herangezvgen werden. Mit der Zuziehung der Beisitzer und Stellvertreter zu den Sitzungen innerhalb des Geschäftsjahres ist erst von vorne wieder zu beginnen, wenn sämtliche Beisitzer und Stellvertreter ihrer Dienstpflicht genügt haben. Die in der Reihen­folge wegen Behinderung zu einer Sitzung nicht herangezogenen Beisitzer und Stellvertreter können, soweit ihre Ramen nicht end­gültig von der Jahresliste gestrichen worden sind, erst wieder in der Reihenfolge der Liste zu Sitzungen herangezogen werden.

Artikel 9.'

Wird eine Sache nach erfolgter Beweisaufnahme nicht in einem Termin erledigt, so kann der Amtsrichter anordnen, daß die Bei­sitzer auch in den weiteren Sitzungen mitzuwirken haben. Diese Anordnung ist aktenkundig zu machen.

Artikel 10.

Die Beisitzer und erforderlichenfalls die Stellvertreter sind Ku den Sitzungen angemessene Zeit vorher zu laden und bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung durch den Amtsrichter zu beeidigen; auf die Beeidigung finden die Vorschriften des 8 51 des Gerichtsverfassungsgesehes entsprechende Anwendung. Die Eidesleistung kann rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform er­klärt:Ich schwöre"; der Schwörende ist vor seiner Beeidigung auf Leistung des EideS in der nichtreligiösen Form ausdrücklich hinzuweisen (Artikel 177 der Reichsverfassung).

Artikel 11.

Die für die Vermieter- und Mieter-Beisitzer aufgestellten Li­sten find vom Amtsgericht auch für die Bestellung von Beisitzern und Stellvertretern in der.Folgezeit zu benutzen, nachdem die er­forderlichen Berichtigungen und Ergänzungen in der Liste ver­anlaßt sind.

Artikel 12.

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den für Schöffen jeweils geltenden Sähen.

Beisitzer und Stellvertreter, die ohne genügende Entschuldi­gung ausbleiben oder sich nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in einer anderen Weise entziehen, sind vom Vor­sitzenden zu einer Ordnungsstrafe von 51000 Mk., sowie in die verursachten Kosten zu verurteilen. Die Vorschriften des Geld­strafengesetzes vom 27. April 1923 (R.G.Bl. I S. 254) Artikeln in