Ausgabe 
25.5.1923
 
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1. Rechnung und Derwaltungsbericht der Provinzialkasse für I

1921 2t j. I

2. Rachtragsvoranschlag zum Voranschlag der Provinzialkasse für 1922 Rj.

3. Voranschlag der Provinzialkasse für 1923 2tj.

4. Rechnung und Verwaltungsbericht des Provinzialwasser- werks Inheiden für 1921 2tj.

5. Voranschlag des Provinzialwasserwerks Inheiden für 1923 2tj.

6. Rechnung und Verwaltungsbericht der elektrischen Lieber- landanlage für 1921.

r.

Rechnung und Derwaltungsbericht über den Dau der elek­trischen LleberlanLanlage sür 1921 Rj. ,

8. Voranschlag der elektrischen LleberlandaNlage für 1923 Ri. 9. Grundsätze über Anstellungen.

------Gemeinwirtschaft

Gietzen, Len 22. Mai 1923.

Der Vorsitzende des Provinzialtags.

_____________________M atthias.

Detr.: Kreiskonferenz der Lehrer.

2ln die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die diesjährige Kreiskonferenz der Lehrer findet Mittwoch, den 30. Mai, 1A9 Llhr, in der RestaurationZum Philosophenwald" bei Greßen statt.

An die Konferenz wird sich eine Beratung dec Gesamtlehrer- schäft des Kreises anschlietzen.

Wir empfehlen Ihnen, alle Lehrkörper alsbald zu verständigen: G ieh en, 23. 2ilai 1923.

Kreisschulamt Sieben. 2. V.: Hemme r d e.

B e t r.: Osterferien 1924.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bil- dungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. i

Sieben, 23. Mai 1923. °

Kreisschulamt Sieben. 2. V.: Hemm erde.

Zu Ax. L.D. 14567. ;

betrüge, so sind die Gebührenbetrüge bei einem Pfennigbetrag von 50 Pfennig oder mehr auf volle 2llark a u f zuruirden, bei einem Pfennigbetrag unter 50 Pfennig auf volle Mark a b zurunden. 2m übrigen behält es bei der Bestimmung unter 11, Absatz 3 un­serer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. 21 toi 1922 sein Be­wenden.

Darmstadt, den 14. Mai 1923.

Hessisches Ministerium des 2nnern. 2. V.: Ur. Reitz.______

Bekanntmachung,

betreffend Zuweisung von 2kaüelstammholz.

Der diesjährige Anfall an Fichten- und Kiefernstammholz aus den Oberförstereien Dessungen, Höchst, Lampertheim, Lorsch, Schaafheim, Düdelsheim, Eudorf, Alsfeld, Grünberg, Rieder- Ohmen, Feldkrücken, Grebenhain, Homberg, Ridda, Schiffenberg, Storndorf, Kirtorf und Hochweisel, soweit ec nicht sür die Deckung des örtlichen Bedarfs, namentlich sür den Kleinwohnungsbau be­nötigt wird, wird in Hessen betriebenen Sägewerken und Zimmerei- betrieben, sowie den Holzhändlern, die bereits vor dem Kriege hauptsächlich Handel mit Rundholz getrieben haben, durch Ver­mittlung der Vereinigung hessischer HolzinLustrieller zu Alsfeld zugewiesen werden. Bei dec Zuteilung sollen unmittelbare Be­lieferungen entsprechend berücksichtigt werden. Anmeldungen sind unter schriftlicher Anerkennung der Bedingungen, unter denen die Zuweisung erfolgt, l ä n g st e n s bis zum 30. 2lk a i 1 923, bei der Vereinigung hessischer Holzindustrieller in Alsfeld einzureichen. Don dieser Vereinigung sind auch die Bedingungen zu beziehen. Aach Ablauf des Termins eingehende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

D a r m st a d t, den 16. Mai 1923.

______________________Hessische Landesholzstelle.______________________

Dienstnachrichten ves Kreisarntes.

2rt der Gemeinde Rieder-Rosbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche aasgebrochen.

Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Kröffelbach (Kreis Wetzlar) ist erloschen.

Detr.: Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Hungen.

Landesamt für das Dildungswesen.

Die Osterferien 1924 beginnen am 7. April und dauern 3 Wochen.

Darmstadt, den 30. April 1923.

Bckanntmachnng,

die Pflegegelder in der Anstalt sür Schwach- und Blödsinnige, Alicestist" bei Darmstadt, betreffend.

Dom 26. März -1923 und 24. April 1923. >

Das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige,Alicestist" bei Darinstadt, zu entrichtende Pflegegeld wird mit Wirkung vom 1. April bzw. 1. Mai 1923 an wie folgt festgesetzt:

Für jedes in die Anstalt aufgenommene cKind ist je nach den Dermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürf­nissen des Kindes ab 1. April l. Js. ein tägliches Pflegegeld von 14401600 Mk., und ab 1. Mai l. Hs. ein tägliches Pflegegeld von 18002000 Mk. zu entrichten. Selbstzahler haben ausserdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellen.

Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle ab 1. April l. Hs. 1600 Mk., und ab 1. Mai l. Hs. 2000 Mk. täglich. Für besonders Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusehendes Kleidergeld zu zahlen.

D a r m st a d t, den 24. April 1923.

Hessisches Ministerium des 2nnern.

______________________2. V: Hölzinger.______________________

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betr. Vom 14. Mai 1923.

Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Dl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 9. März 1923 (Reg.-Bl. S. 66) zugebil­ligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 14. Mai 1923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter 1 unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betr. vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 32 000 Proz.

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 41 000 Proz.

Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs­zuschlag betragen demnach ab 14. Mai 1923 in den zu Ziffer I genmmten städtischen Kehrbezirken das 3 21 fache, in den übrigen Kehrbezicken des Landes das 411 fache dec Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922.

Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflich- tigen jeweils zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge Pfennig-

Ortssatzung.

Mit Genehmigung des Hess. Ministeriums des 2nnern wird auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Hungen nach Anhörung des Bürgermeisters daselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen für die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Hungen folgende Ortssatzung erlassen:

§ 1.

Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch den von der Bürgermeisterei bestellten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer Liesen sowie dem Bürger­meister und dessen Stellvertreter hat niemand das Recht, aus der Wage zu wiegen.

§ 2.

Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen innerhalb von der Bürgermeisterei für das Verwiegen jeweils festzufetzenden Zeit zugehenden Aufforderung zum Wiegen als­bald Folge zu leisten. Die Aufforderung ist von den Beteiligten direkt an Len Wiegemeister zu richten.

§ 3.

Die Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Artikel 187 der Landgemeindeordnung zu erlassenden Tarifs von dem Ge­meinderat festgesetzt und sind sofort nach erfolgter Verwiegung an den Wiegemeister gegen AushänLigung des Wiegescheins, auf dem durch Len Registrierapparat das Gewicht selbsttätig auf­gestempelt wird, zu entrichten.

§ 4.

.lieber die vorgenommenen Verwiegungen hat der Wiege­meister ein Register mit fortlaufenden Ordnungsnummern zu führen, welches enthalten soll:

a) Datum der Verwiegung.

b) Namen der Besitzer der zur Verwiegung gelangenden Gegen­stände. :

c) Anzahl, Art und Gewicht der letzteren. *

d) Betrag der erhobenen Wiegegebühren.

e) Unterschrift des Wiegemeisters oder seines Stellvertreters. § 5.

Am Schlüsse eines jeden Vierteljahres hat der Wiegemeister das Register abzuschliehen, eine Zusammenstellung der verein­nahmten Gebühren der Bürgermeisterei vorzulegen und dieselben gegen Anweisung dem Gemeinderechnec zuzuführen.

§ 6.

Der Wiegemeister und sein Stellvertreter unterliegen als Ge­meindebeamten Len für solche geltenden Disziplinarvorschriften und erhalten für ihre Tätigkeit- eine von dem Ortsvorstand festzu­setzende Gebühr.

§ 7.

Diese Ortssahung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amts­verkündigungsblatt in Kraft.

Hungen, den 16. Mai 1923.

Bürgermeisterei Hungen.

Fendt.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, ffiie&en.