Ausgabe 
25.5.1923
 
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AmtrveMlldigungzblatt

für die provinzialdireition Oberhessen und für dar Nreiraint Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

39 25. Mai 1923

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ote Benutzung der Gememdevtehwage zu Hungen. 1

Bekanntmachung.

Betr.: Preistreiberei.

Warnung vor Preistreiberei.

Die strengen Strafvorschriften gegen Preis­treiberei sind durch das Notgesetz noch weiter verschärft worden. Zugleich ist dafür gesorgt worden, daß jeder Fall der Preistreiberei rücksichtslos zur Ahndung gebracht wird.

Der Preistreiberei macht sich schuldig:

1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise fordert oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt, Die einen übermäßigen Gewinnn enthalten (Preis­wucher);

2. wer für die Vermittlung von Geschäften über Gegenstände des täglichen Bedarfs übermäßig hohe Vergütungen fordert oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt (P rvvi sion swu cher);

3. wer mit Gegenständen des täglichen Bedarfs Ketten­handel treibt;

4. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zur Veräuße­rung bestimmt sind, zurüahält, um später einen übermäßigen Gewinn zu erzielen (Warenzurückhaltung);

5. wer durch unlautere Machenschaften die Preise für Gegenstände des täglichen Bedarfs zu steigern oder hoch- zuhalten sucht.

Strafbar sind auch die Verabredung einer Preistreiberei sowie die Verleitung und das Erbieten zur Preistreiberei.

Die Strafen für Preistreiberei sind Gefängnis und hohe Geldstrafen., Für besonders schwere Fälle im Nücksall ist Zuchthaus, in besonders schweren Fällen Überdies Geld- strgfeinun beschränkter Höhe angedroht.

Jedes Verschieden lebenswichtiger Gegen­stände ins Ausland ist mit Zuchthaus und unbeschränkter Geldstrafe bedroht.

Neben diesen Hauptstrasen sind für Preistreiberei und Ver­schieben iKtd) dem Ausland vorgesehen:

l. dieEinziehungdes wucherischen Gewinns, und zwar auch dann, wenn er an einen anderen verschoben oder auf einen Erben übergegangen ist;

2. Entziehung der Handelserlaubnis oder äkntersagung Les Handels ; »

3. Ehrverlust;

4. Polizeiaufsicht;

5. die ö f f e n t l i ch e B e k a n n t m a ch u n g des Airteils. ins­besondere durch Anschlag im Geschäftsraum des Täters;

6. für Ausländer die Ausweisung aus dem Reichs­gebiete.

Die Aburteilung der Preistreiberei ist in erster Reihe den Wuchergerichten zugewiesen. Das Verfahren vor den Wuchergerichten ist so geordnet, daß die Strafe derTatauf dem Fuße folgen kann. Die Strafvollstreckungsbehörden sind angewiesen, Strafen wegen Preistreiberei so schnell als möglich zum Vollzüge zu bringen.

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen * des Kreises.

Die Reichsregierung hat, einer Entschließung des Reichstages entsprechend, die vorstehendeWarnung vor Preistrei­berei" erlassen. Wir machen den Ortspolizeibehörden strengstes Einschreiten gegenüber allen Erscheinungen von Wucher und Aus­beutung zur Pflicht. In allen den in derWarnung" bezeichneten Fällen ist uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, damit gegen die Bezeichneten eingeschritten werden känn.

G i e ß e n, Len 23. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Revision der Dierdruckapparate.

Der Kreisausschuh hat die Gebühr für die Revision der Dier­druckapparate mit Wirkung vom 20. Mai 1923 festgesetzt für jeden kontrollierten Avparat

in der Stadt Gießen auf 50 Mark, in den Landgemeinden auf 200 Mark. Gießen, den 20. Mai 1923.

, Kreiöamt Gießen. I.V.: Welcher.

Bekanntmachung/

Betr.: Erwerbslosenfürsorge.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstühung betragen v o m 14. Mai 1923 ab

für männliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben

c) unter 21 Jahren für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben

d) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben

c) unter 21 Jahren

als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten

b) die Kinder und sonstige unter» stützungsberechtigteAngehörige Gießen, den 23. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I.

in den Orten der Ortsklassen

A B C D u. E

J Siro

3200 3000 2800 2600 Mk.

2800 2600 2400 2200

1950 1800 1650 1500

2800 2600 2400 2200

2350 2200 2050 1900

1750 1650 1550 1450

'm

1150 1050 -950 850

(ülö

950 900 850 800 ,

ß.: Schmidt.

e

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Verordnung ergänzt und verschärft die bisher ergangenen Vorschriften aus dem Gebiet der Wohnungsfürsorge zugunsten der von Haus und Herd Vertriebenen aus den Ein­bruchsgebieten. Wir empfehlen sie Ihrer besonderen Beachtung.

Gießen, den 22. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.

Zweite Verordnung

über außerordentliche Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 18. Mai 1923.

Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 R.G.Dl. S. 949 wird mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers für sämtliche Ge­meinden des Landes folgendes bestimmt:

Artikel 1.

Die Gemeindebehörden werden ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ausgewiesene oder, verdrängte Bevölkerung mit ihrer Habe anderweitig unter­zubringen. Die Vorschriften der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920, sowie die weiter auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen hessischen Ausführungsvorschristen des Landes, insbesondere die Verordnungen vom 1. Februar 1921 und vom 31. Januar 1923, und der Gemeinden finden, soweit sie der in Sah 1 getroffenen Anordnung widersprechen, mit Ausnahme der Bestimmungen im § 5a der obengenannten Bekanntmachung keine Anwendung.

Artikel 2.

Eine Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeindebehörde oder die etwa an ihre Stelle tretende Verwaltungsbehörde findet nicht statt. Mil der Zuweisung gilt ein Mietvertrag zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Zugewiesenen als abgeschlossen. Das Nähere über den Inhalt des Vertrages bestimmt im Streit­fälle auf Anrufen eines der Vertragsteile das Mieteinigungsamt.

Artikel 3.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Darin sta d t, den 18. Mai 1923.

Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

_____________ I. D.: Dr, Wagner.________________

Bekanntmachnttg.

Betr.: Die ordentliche Sitzung des Provinzialtags im Jahre 1923.

Am Samstag, dem 2. Juni 1923, vormittags 1 0 AI b r, findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen die diesjährige ordentliche Tagung des Provinzial­tags der Provinz Oberhessen.mit folgender Tagesordnung jtatt: