Nr. 99
1923
24. Dezember
Jnhakts->Uebersicht: Preisschilderu.Preisverzeichniffe.—Errichtung einerBuchdrucke^r-Zwangsinnung. —Behandlung der Zugtiere imW inter.
Druck der Brühk'fchen Unwersitätr-Luch. und Steinüruckerei. R. Lauge, Bietzen.
Bekanntmachung.
Betr.: Erwichtung einer Buchürucker-Zwangsinnung fü rbie Provinz Oberhessen.
Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf den Antrag von Buchdruckereibesitzern der Provinz Oberhessen auf Errichtung einer Zwangs-Innung für den Umfang der Provinz Oberhessen das Kreisamt Gießen als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 106 AB. zur Gewerbe-Ordnung bezeichnet. Wir bestellen den Referendar Kaden, Gießen, Drandplah Ar. 10, als Kommissar. Rächst eßende Bekanntmachung ist von den Bürgermeistereien in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Gießen, den 14. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.
waren und Lederersahwaren, Möbel, Haus- und Küchengeräte, soweit sie zur Führung eines Haushaltes notwendig sind, Reini- gungsmiitel, Haushabsseif.n, Bürstenwaren, Schreib- und Papierwaren, Schulartikel, Verbandstoffe, Tabak, Tabakwaren, Pfeifen, Handwerkszeug.
§ 2. Ein Preisverzeichnis nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 der Verordnung über Handelsbeschränkungen ist außer für F.ifch- fleisch. und Fische (§ 38 Abs. 3 der Verordnung über Handelsbeschränkungen für die folgenden im Kleinhandel abzusetzenden, aber nicht ausgestellten Lebensmittel anzubringen, soweit sie Gegenstände des täglichen Bedarfs sind:
Schwarz-, Grau-, und Weißbrot, Brötchen und Zwieback, Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, sowie Räucherwaren, frisches und getrocknetes Gemüse, Milch und Milchpräparate, Butter, Margarine und sonstige Speisefette, Eier, Mehl, Gries, Graupen, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Haferslocken, frisches. Obst, Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen.
Wir empfehlen dringend die genaueste Beachtung dieser Bestimmungen.
Die Polizeibehörden und Preisprüfungsstellen sind angewiesen, die Durchführung streng zu überwachen und gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten.
Gießen, den 19. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. 2. D.: Dr. Braun.__
Bekanntmachung,
über Preisschilder und Preisverzeichnisse.
Wir bringen die Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923, Abschnitt II: Preisschilder und Preisverzeichnisse (abgedruckt in Rr. 182 der Darmstädter Zeitung vom 7. August 1923 und im Amtsverkündigungsblatt Ar. 64 vom 24. August 1923) in Erinnerung.
Aach dieser Verordnung ist bestimmt: Preisschilder.
§ 32. Wer Gegenstände des täglichen Bedarfs, die von der Reichsregierung zu bestimmen sind, in Läden, Schaufenstern, Schaukästen^ auf dem Wochenmarkt, in der Markthalle oder im Straßenhanöel anpreist, ist verpflichtet, die Ware mit Preisschildern zu versehen, aus denen der genaue Verkaufspreis der einzelnen Ware ersichtlich ist. Der Preis ist für dir übliche Einheit (ein ganzes Pfund, Liter, Meter, Stück usw.) in deutlich lesbaren Zahlen in deutscher Währung an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
Soweit mehrere zusammenhängende Gegenstände üblicherweise $u einem Gesamtpreise verkauft werden, ist das Preisschild, das in diesem Falle eine Aufzählung der zusammenhängenden Stücke, sowie den Gesamtpreis zu enthalten hat, in der Weise anzubringen, daß es mit einem der Stücke verbunden wird.
Preisverzeichnis.
§ 38. Die Anbringung eines Preisschildes an einer Ware ist nicht erforderlich, wenn die Ware nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 Satz 2 zweifelsfrei bezeichnet in ein Preisverzeichnis ausgenommen ist, das an gut sichtbarer Stelle und überall da angebracht ist, wo die im Preisverzeichnis aufgeführten. Waren ausgestellt oder angepriesen sind.
Wer Lebensmittel, die von der Reichsregierung zu bestimmen sind, im Kleinhandel absetzt, ohne sie sichtbar auszusteilen, hat für die nicht ausgestellten Lebensmittel ein den Vorschriften des Abs. 1 genügendes Preisverzeichnis gut sichtbar in seinen Schaufenstern und Schaukästen und an seinem Verkaufsstand anzubringen.
Für Frischfleisch und Fische muß stets ein Preisverzeichnis im Verkaufsraum oder am Betriebsstand nach näherer Anordnung der obersten Landesbehörde angebracht werden, aus dem die Verkaufspreise der zum Verkauf gelangenden Fleische und Fischarten und -sorten ersichtlich sind.
Aus st eilen verkaufter Ware.
§ 39. Es ist verboten, in Schaufenstern und Schaukästen die auf Grund von § 37 bestimmten Gegenstände auszustellen, soferm sie bereits verkauft sind.
Preisbemessung.
§ 40. Die Preisankündigung auf einein Preisschild oder in einem Preisverzeichnis gilt als Preisforderung im Sinne der Preistreibereiverordnung.
§ 41. Der auf einem Preisschild oder in einem Preisverzeichnis angegebene Preis darf nicht überschritten werden.
Die Abgabe der im Kleinhandel üblichen Mengen an die Verbraucher zu dem auf einem Preisschild oder in einem Preisverzeichnis angegebenen Preisen gegen Barzahlung darf nicht Der» . weigert, insbesondere auch nicht von der Abnahme anderer Waren abhängig gemacht werden.
S t r a f v o r s ch r i f t.
§ 42. Wer den Vorschriften der §§ 37, 38 Abs. 2, 3, §§ 39, 41 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gefängnisstrafe ober mit einer dieser Strafen bestraft.
Reben der Strafe kann auf Einziehung der Waren erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.
§ 1. Mit Preisschildern nach Maßgabe des § 37 der Verordnung über Handelsbeschränkungen sind vorbehal lich der Vorschrift in § 38 der Verordnung über Handelsbeschränkungen die folgenden Waren zu versehen, soweit sie Gegenstände des täglichen Bedarfs ^"^Schwarz-, Grau- und Weißbrot, Brötchen, Zwieback, Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, Fische, Fisch- und Räucherwaren, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, frisches und getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven, Milch und Milchpräpara e, Butter, Margarine und sonstige Speisefette und Oele, Käse, Eier, Gipräparate sowie Siersahmittel, Mehl, Gries, Graupen, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Haferflocken, Kaffee, Kaffeemischungen und Kaffee-Ersatz, Tee, Teemischurgen und Dee-Ersatz, Kakao, Schokolade und sonstige Kakav- erzeugnisse, Zucker und Zuckerwaren, Salz, Gewürze, frisches und getrocknetes Obst, Obstkvnserven, Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen, Futtermittel, Holz, Kohlen (einschl. Prehkoh.en, Briketts und Koks), Torf, Karbid, Benzin, Benzol, Petroleum Brennspiri- tu8 Kerzen, Streichhölzer, Berufskleidung, Männer-, Zrauen- und Kinderbelleidungsstücke, Leib-, Unter-, Bett- und Hauswasche nebst den Stoffen, aus denen sie hergestellt werden, Zwirn, Strickwolle, Aähgarn, Hüte und Mützen, Schuhwaren und- ihre Zutaten, Leder
für die proviliziaidireitlsn Gderheßeii und für das Kreisamt Eichen
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
Belanrrtmachung.
Betr.: Wie oben.
Alle als Buchdrucker selbständigen Handwerker wollen in der Zeit vom 2. Januar 1924 bis 14. Januar 1924 einschl. mir hierher (Kreisamt, Drandplah 10, Zimmer Rr. 12) mündlich oder schriftlich mitteilen, ob sie sich für oder gegen die Errichtung der Zwangs- Innung 'aussprechen. Abgabe der mündlichen Erklärung wochentags von 9—12 Uhr vormittags.
Die Abgabe einer Ae. ßerung ist auch- für die Handwerker erforderlich, die den Antrag auf Errichtung der Innung gestellt haben.
Rach Ablauf des obigen Zeitpunktes eingehende Aeußerungen sowie solche Erklärungen, die nicht erkennen lassen, ob der Errichtung der Zwangs-Innung.zugestimmt wird oder nicht, bleiben unberücksichtigt.
Die abgegebenen Erklärungen liegen vom 17.—31. Januar 1924 an oben bezeichneter Stelle Wochentag? von 9—12 Uhr vormittags zur Einsicht der Beteilig!en und Erhebung etwaiger Einsprüche aus. Dach Ablauf der Frist erhobene Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
Gießen, den 20. Dezember 1923.
Der Kommissar.
_______________Dr. Kade n, Referendar. ________________.
Bckanntmachunsf.
Betr.: Die Behandlung, der Zugtiere im Winter.
An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:
1. die Zug iere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehengetas.en werden,
2. das Zaumzeug im S all aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Geb ß erwärmt wird, und
3. die Hufeisen der Pferde zum Schuhe gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind.
Gießen, den 20. Dezember 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
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