AmtsverlimdiglMgMatt

für die provinzialdireklion Gberheffen und für das Ureisamt Gietzen.

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Nr. 64 ' . 24. August T923

Jnhalts-Aeberficht: Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse. Verordnung über die weitere Erhöhung des Httunben« stempels. Gebühren ber Schornsteinfeger. Postgebühren. Urlaubserteilung. Schafränbe in Eberstabt. Schlachtscheingebühren. Fleischbeschaugebühren. Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht Feldbereinigungen Reinhardshain, Heuchelheim, Allen- dors a. b. Lba. und Lumba.

Verordnung

über Preisschilder und Preisverzeichnisse.

Vcm 26. Juli 1923.

Auf Grund der §§ 37, 38 Abs. 2 der Verordnung über Han­delsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 706) wird bestimmt:

§ 1. Mit Preisschildern Mich Maßgabe des § 37 der Verord­nung über Handelsbeschränkungen sind vorbehaltlich der Vorschrift in § 38 der Verordnung über Handelsbeschränkungen die folgen­den Waren zu versehen, soweit sie Gegenstände des'täglichen Be­darfs sind:

Schwarz-, Grau- und Weißbrot, Brötchen, Zwieback,

Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren,

Fische, Fisch- und Räucherwaren,

Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse,

Frisches und getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven,

Milch und Milchprüparate,

Butter, Margarine und sonstige Speisefette und Oele,

Käse,

Eier, Eipräparate sowie Eiersahmittel,

Mehl, Grieß, Graupen, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Haferflocken, Kaffee, Kaffeemischungen und Kasfee-Ersa^, Tee, Teemischungen und Tee-Ersatz,

Kakao, Schokolade und sonstige Kakaoerzeugnisse,

Zucker und Zuckerwaren,

Salz, Gewürze,

Frisches und getrocknetes Obst, Obstkonserven,

Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen,

Futtermittel,

Holz, Kohlen (einschließlich Preßkohlen, Briketts und Koks), Torf, Karbid, Benzin, Benzol,

Petroleum, Brennspiritus, Kerzen, Streichhölzer,

Berufskleidung,

Männer-, Frauen- und Kinderbekleidungsstücke,

Leib-, Unter-, .Bett- und Hauswäsche nebst den Stoffen, aus denen sie hergestellt werden..

Zwirn, Strickwolle, Nähgarn,

Hüte und Mützen,

Schuhwaren und ihre Zutaten,

Lederwaren und Lederersatzwaren,

Möbel, Haus- und Küchengeräte, soweit sie zur Führung eines

Haushalts notwendig sind,

Reinigungsmittel, Haushaltsseifen, Bürstenwaren,

Schreib- und Papierwaren, Schulartikel,

Verbandstoffe,

Tabak, Tabalwaren, Pfeifen,

Handwerkszeug.

§ 2. Ein Preisverzeichnis nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 der Verordnung über Handelsbeschränkungen ist außer für Frisch­fleisch und Fische (§ 38 Abs. 3 der Verordnung über Handels­beschränkungen) für die folgenden im Kleinhandel abzusehenden, aber nicht ausgestellten Lebensmittel anzubringen soweit sie Ge­genstände des täglichen Bedarfs sind:

Schwarz-, Grau- und Weißbrot, Brötchen, Zwieback,

Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, sowie Rüucherwaren, Frisches und getrocknetes Gemüse,

Milch und Milchpräparate,

Butter, Margarine und sonstige Speisefette,

Eier,

Mehl, Grieß, Graupen, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Haferflocken, Frisches Obst,

Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1923 in Kraft.

Berlin, den 26. Juli 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Handwirtschaft.

3.03.: Dr. Heinrich

Der Reichswirtschaftsminister.

3. V.: Or. T r e n d e l e n b u r g.

Zu Nr. F. M. I Wu. 72 710.

Verordnung

über die weitere Erhöhung des Urkundenstempels.

Vom 18. August 1923.

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Urkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S. 2 und auf

Grund der dem unterzeichneten Ministerium in der Sitzung des Finanzausschusses des Landtages vom 10. August I. Js. erteilten Vollmacht wird hiermit verordnet, was folgt:

§ 1. Die Vorschriften unter b)f) in Art. 1 Abs. 1 des vor­bezeichneten Gesetzes werden durch folgende erseht:

b) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend besonders genann­ten Tarifstellen: auf das Einhundertfünfundzwanzigtausend­fache,

c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke: auf das Zehntausendfache,

d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabe­stempel: auf das Zehntausendfache,

e) für die Tarif stelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft: auf das Zwanzigtausendfache,

f) für die Tarisstelle 35 VI2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw.: auf das Dierhunderttausendfachr,

g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wander- gewerbeschein, auf das Vierzigtausendfache,

h) für die Tarisstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht: auf das Zehnfache,

i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziffer 3 und 4 bzgl. Kraftwagen: auf das Sechshunderttausendfach«, im übri­gen bezüglich der Tarisstelle 47a: auf das Dreihunderti- tausendfächr,

k) für die Tarifstellen 53, Luxuswagen, und 61, Reitpferde: auf das Zwanzigtausendfach-e,

I) fite die Tarifstelle 57, Pässe mit Ausschluß von 0 3: auf das Zehntausendfache,

m) für die Tarisstelle 86, Berwaltungsstrafbeschrid: auf das Zweihundertsache.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 3. Mit der Ausführung dieser Verordnung sind sämtliche Ministerien und das Landesamt für das Bildungswesen beauf­tragt.

Dar in st a d t, den 18. August 1923.

Hessisches Ministerium der Finanzen, 3, V.: Schäfer.

Vekanllttttachttttg,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Vom 10. August 1923.

An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 3. August 1923 treten mit Wirkung vom 13. August d. Js.

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen das 75 OOlfache,

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 80 OOOfache der Grundgebührensätze der Dekanntmqchung vom 8. Mai 1923 (Aeg.-Bl. 0. 111).

Darmstadt, den 10. August 1923.

_________Ministerium des 3nnern. 3. V.: Or. Reih._________

Hessisches Darmstadt, den 6. August 1923.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Nr. L. s. d. B. 7797.

D e t r.: Postgebühren.

An sämtliche unterstellten Behörden.

Durch die fortgesetzte Erhöhung der Postgebühren wachsen die Portoausgaben zu ungeheurer Höhe an. Es muß deshalb auf möglichste Ersparnis von Portolosten, insbesondere durch Ver­wendung von Postkarten, Vermeidung überflüssiger Aktensendun­gen usw., hingewirkt werden.

Es ist dringende Pflicht für jede Dienststelle und jeden Beam­ten, den Schriftverkehr so einzurichten, daß er bei vollständiger Erfüllung seines Zweckes für die Staatskasse der billigste ist. Wir erwarten bestimmt, daß diese Pflicht gewissenhaft erfüllt wird.

______________________3. V.: .Urstadt.__

Hessisches Darmstadt, 9. August 1923.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Nr. L. f. d. D. 26 335.

Betr.: Urlaubserteilung während des Fortbildungskursus des Darmstädter Lehrervereins.

An die Kreis- und Stadtschulämter.

Denjenigen Lehrern und Lehrerinnen von Darmstadt und Um­gebung, die an dem vom Darmstädter Lehrerverein in der Zeit vom 4. bis 8. September veranstalteten Fortbildungskursus teil­nehmen, soll der hierzu erforderliche Urlaub erteilt tverden.

3.D.: Ur st adt.