Amtsverkün-igungsblatt

für die provmziaidireilion Gberheffen und für das Ureisamt Gietzen.

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90 23. November

1923

^^n1b?ru?-8? ^^Eitsnachweisgesehes. Ausführung des vierten Buches der Reichsversicherungsordnung. - produktive Erwerbslosenfursorge. Drenstnachrrchten. -- Feldbereinigungen. Gefunden, verloren, zugelaufen, entlaufen.

Verordnung

über Abänderung des Arbeitsnachweisgesehes. Dom 30. Oktober 1923.

2luf Grund von § 1 Abs. 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (R.G.Bl. 1, S. 943) verordnet die Aeichsregie- rung:

Artikel I.

1. Das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (R.G.Dl. 1, S. 65?) wird geändert, wie folgt:

Die Bestimmungen der §§ 12, 22, 29 werden aufgehoben, soweit sie vorschreiben, daß der Derwaltungsausschuß und Verwaltungsrat mindestens vierteljährlich einzuberufen sind. Dies gilt auch von den entsprechenden Bestimnrungen der Satzungen, Derfassungen und Geschäftsordnuirgen von Ar­beitsnachweisämtern.

2. Der Verwaltungsausschuh oder Derwaltungsrat kann die ihm obliegenden Rechte und Pflichten einzeln oder insgesamt einem oder mehreren Anterausschüssen übertragen. In diesen müssen die verschiedenen Gruppen des Derwaltungsausschusses oder Derwal- tungsrats (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Errichtungsgemeinden, öf­fentliche Körperschaften) gleich stark vertreten sein. Die verschie­denen Gruppen des Derwaltungsausschusses oder Derwaltungsrats wühlen besonders die entsprechenden Vertreter in den Anteraus- schüssen. Minderheiten innerhalb der einzelnen Gruppen sind an­gemessen zu berücksichtigen.

Bei Wahl der Mitglieder dieser Anterausschüsse und der Stellenvertreter ist auf die Möglichkeit eines schnellen Zusammen­tretens und auf Ersparmis an Tagegeldern und Reisekosten De- . dacht zu nehmen.

Die Absätze 1 ünd 2 gelten auch für die Fachausschüsse (§§ 33ff).

3. Soweit öffentliche Arbeitsnachweise gemäß den §§ 3 und 4 üoch nicht errichtet sind, oder ihre Einrichtung noch nicht die Er­füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet, insbesondere soweit bei ihnen Derwaltungsausschüsse« oder vorläufige Derwaltungs- ausschüsse (§§ 7 ff., 63) noch nicht bestehen, trifft die oberste Landes­behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle binnen zwei Wochen die Maßnahmen, die erforderliche sind, um die unverzügliche Er­richtung der Arbeitsnachweise und die unverzügliche Einrichtung ihrer Geschäftsführung herbeizusühren.

4. Don der Befugnis, gemäß § 2 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 bis 4 den Arbeitsnachweisämtern weitere Aufgaben zu übertra­gen, kann fortan nur mit Zrrstimmung des Reichsarbeitsministers Gebrauch gemacht werden. Soweit bereits Aebertragungen ohne seine Zustimmung erfolgt sind, kann der Reichsarbeitsminister die Reichszuschüsse zu den besonderen Kosten, die aus diesen Aeber- tragungen erwachsen, einstellen. Er kann die Reichszuschüsse fort­fallen lassen, die infolge dieser Aebertragungen nach §§ 1 und 6 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbs­losenfürsorge voni 15. Oktober 1923 (R.G.Dl.- I, S. 984) zu ge­währen fvären.

5. Dom Inkrafttreten der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923 (R.G.Dl. I, S. 984) ab entfällt die Leistung von Beihilfen des Reichs zu den Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise gemäß § 67 Abs. 4 des Arbeitsnachweisgesetzes.

Artikel II.

Diese Derordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister.

I)r. Stresemann. Or. Brauns.

Bekauutmachttng,

die Ausführung des vierten Buches der Reichsversicherungs­ordnung betreffend. Dom 8. Rovember 1923.

Artikel I. Die §§ 418 der Bekanntmachung, die Aus­führung des vierten Buches der Reichsversicherungsvrünung be­treffend, vom 21. Dezember 1911 Regierungsblatt S. 589 in der Fassung späterer Bekanntmachungen, insbesondere derjeni­gen vom 27. Februar 1923 Regierungsblatt S. 64 werden aufgehoben.

Artikel II. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen Quittungskarten den Arbeiigebern unmittelbar so rechtzeitig zuzustelleir, das) diese mit dem Inkrafttreten der Be­kanntmachung die Beiträge selbst entrichten können. Im Interesse der Kostenersparnis ist möglichst von der Ausstellung neuer Karten abzu sehen.

Artikel III. Die Ausstellung und der Amtausch der Quit­tungskarten, welche Derrichtungen seither den Einzugsstellen ob­lagen, haben unbeschadet des § 1456 der Reichsversicherungsord» nung vom Tag des Inkrafttretens der Bekanntmachung an in Städten mit eigenen Dersicherungsämlern durch diese, im übrigen durch die Bürgermeistereien zu erfolgen.

ArtikelIV. Dereinbarungen zwischen Krankenkassen und Ar­beitgebern, wonach die ersteren an Stelle der Arbeitgeber die Markenverwendung übernehmen, sind der Landesversicherungs­anstalt von den Arbeitgebern sofort mitzuteileir. In diesen Fällen kann auch die Ausstellung und der Amtausch der Quittungs­karten durch die Krankenkassen erfolgen.

Artikel V. Diese Bekanntmachung tritt in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen am 2. Dezember 1923 in Kraft. Der entsprechende Zeitpunkt für das besetzte Gebiet wird von dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft noch bestimmt werden.

Darm st a d t, den 8. Rovember 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

An die örtlichen Hebestcllen für Jnlialideiiverfichcrilnst und die Biirgermeistercicli der ürtiibßciiiciiibcii des H reifes,' - Auf obige Bekanntmachung weisen wir hin, insbesonderUf Artikel III, wonach die Bürgermeistereien ab 2. Dezember 1923 die Ausstellung und den Amtausch der Quittungskarten vorzuneh­men haben.

Gießen, ben 15. November 1923.

_____Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). I. D.: Dr. Heß.

Bekannt,« nchmüp

Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge: hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslvsenunterstützung.

Die D u r ch s ch n i.t t s s ä tz e, die bei Berechnung von För­derungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen, betragen in den Ortsklassen

A B CD und E

vom 12. November 1923 ab 680 630 580 530 MilliardenM.

Gießen, den 20. November 1923.

____________Kreisamt Gießen. Q. V.: Schmidt.____________

Dieustnachrichten des Krcisamtcs.

Landwirt Wilhelm Nerisel zu Bellersheim hat das Amt des Markmeisters der Mark Bellersheim niedergelegt. Zum Mark­meister wurde Landwirt Karl Hahn, zum Stellvertreter Landwirt Ludwig Mathes II., beide in Bellersheim, bestellt.

Karl Friedrich Lindenstruth von Beuern wurde zum Mitglied des Wiesenvorstands für die Gemeinde Beuern bestellt und ver­pflichtet.

Bekanittinachuilft.

B e t r.: Feldbereinigung Holzheim; hier: erster Verkauf von Masse- gelände.

Dersteigerungstermin für Massegelände findet Donnerstag, den 29. November 1923 vormittags 8 Ahr statt.

Treffpunkt hierzu vor der Bürgermeisterei Holzheim. Zuge­lassen sind Einwohner von Holzheim und die gemäß Artikel 6 ff Feldbereinigungsgesetzes beteiligten Ausmärker.

Friedberg, den 17. November 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

________________ Aebel, Regierungs-Assessor.__________________

Bekaittttmachrlttik

Detr.: Feldbereinigung Watzeirborn-Steinberg; hier: das Wiesen­projekt.

In der Zeit vom 24. Nov. bis einschl. 7. Dez. 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg

das Wiesenprojekt nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 28. Februar 1921 Ziffer 2 und dem Kostenanschlag

zur Einsicht der Beteiligten offen.