Ausgabe 
23.10.1923
 
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Bekanntmachung.

Vetr.: Maul» und Klauenseuche.

In Odenhausen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkungen Geilshausen, Kesselbach und Appenborn werden aus dem Beob- achtungsgebiet ausgeschieden. Die Gemeinde Odenhausen bleibt Sperrgebiet. I

Gießen, den 22. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker.

Detr.: Unterbringung Ausgewiesener.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Don einem Ausschreiben des Herrn Aeichsarbeitsministers vom 6. Oktober 1923 zu Ar. V 3 8457,-23 geben wir Ihnen mit dem Empfehlen Kenntnis, hiernach- zu verfahren. Wir haben Anlaß, darauf aufmerksam zu machen, dah freiwerdende Wohnungen in erster Linie für Ausgewiesene zur Verfügung zu stellen sind, und dah es ohne Zustimmung der Hess. Zentralstelle für die Ausgewie-- senenfürsorge nicht angängig erscheint, diese Wohnungen an an­dere Bewerber zu vergeben.

Gießen, den 22. Oktober 1923.

KreiSamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Abschrift.

Von verschiedenen Stellen ist mir gegenüber die Befürchtung geäußert worden, dah, nachdem die Aufhebung des passiven Wider­standes ausgesprochen ist, die mit der Hinterbringung der Aus­gewiesenen aus dem besetzten Gebiet beauftragten Stellen der Änterbringung nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwen­den und auf die in ihrem Bereich untergebrachten Ausgewiesenen einen Druck zur vorzeitigen Rückkehr in das besetzte Gebiet aus­üben kömrten. Ich gestatte mir daher, darauf hinzuweisen, dah von den Besatzungsbehörden bisher eine Rückkehr der Ausgewie­senen noch nicht zugelassen ist, dah vielmehr die Ausweisungen fortgesetzt werden. Die Voraussetzungen, die zum Erlah der be­sonderen Vorschriften für die Unterbringung der Ausgewiesenen gesührt haben, bestehen daher noch fort und eine besondere Für­sorge für die Ausgewiesenen ist auch- weiterhin erforderlich. Um einer anderen Auffassung von vornherein vorzubeugen, wäre ich dankbar, wenn die mit der Hinterbringung der Ausgewiesenen be­auftragten Stellen darauf hingewiesen würden, daß die Unter­bringung nach den gleichen Bestimmungen wie bisher in beson­ders rascher und bevorzugter Weise zu erfolgen habe.

D e tr.: Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen, der Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner.

An die Bürgermeistereien und die ev. unb kath. Kirchcnvorstände des Kreises.

Im Rachgang zu unserem Ausschreiben vom 4. d. Mts. an die Bürgermeistereien und Kirchenvorstände des Kreises Amts­verkündigungsblatt Ar. 77 vom 9. Oktober 1923 benachrichtigen wir Sie, daß das volle Tagegeld beträgt ab:

1 X 23

Stufe I 80 000 000

Stufe II 100 000 000

Stufe III 120 000 000

8. X. 23

180 000 000

225 000 000

270 000 000

15. X. 23

700 000 000

875 000 000

1 050 000 000

sowie das Kilometergeld 600 000, 1400 000, 5 000 000 Mk.

Gießen, den 19. Oktober 1923.

Kreis amt Gießen. 2. D.: Dr. Hetz.

Bekanntmachung.

Detr.: Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24.

Die durch die katastrophale Geldentwertung hervorgerufene Preissteigerung des Getreides, sowie die enormen Zinssätze ermög- lichen es nach äleberganh in die freie Wirtschaft den Müllern und Bäckern nur schwer, die für die Beschaffung des erforderlichen Ge­treides und Mehles erforderlichen Kredite aufzubringen.

Der Kommunalverband wird seinerseits ebenfalls bemüht sein, Mengen von Getreide aufzukaufen und zu Mehl verarbeiten lassen. Die nötigen Geldmittel -können aber nur im Wege der Vorauszah­lung durch die Verbraucher aufgebracht werden. Zu diesem Zweck soll folgendes Verfahren eingeführt werden:

1. Der Kommunalverband Giehen gibt Brotgutscheine heraus.

2. Gegen die Brotgutscheine zuzüglich »eines Dacklohnes kann der Verbraucher Brot bei einem Bäcker beziehen.' Da durch die Brotgutscheine nur das im Wert erfvrdMiche Mehl bezahlt ist, ist die Stellung des Inhabers eines Brotgutscheines die gleiche, als ob er dem Bäcker ein gewisses Quantum Mehl gibt und da­für gegen Zahlung des Bereitungslohnes sich einen Laib Brot verkaufen läßt.

3. Die Brotgutscheine werden von dem Kommunalverband ver- biuft und zwar wird als Kaufpreis der am Tage des Verkaufs an Hand des amtlichen Dollarkurses (Briefkurs der Frankfurter Börse) errechnete Mehlpreis zugrunde gelegt.

4. Der Tag, von dem ab die Drotgutscheine ausgegeben wer­den, wird noch bekanntgegeben, da die Brotgutscheine erst gedruckt werden müssen.

5. Der Kommunalverband wird bei Hereinnahme des baren Geldes für die Brotgutscheine sich wertbeständige Anleihen (Reichs­goldanleihen) beschaffen und hiermit Getreide erwerben und sie- ses Getreide in Mühlen verarbeiten lassen und an die Bäcker geben.

6. Die Bäcker erhalten gegen Ablieferung einer von uns be­stimmten Zahl Brotgutscheine 100 Kilogramm Mehl ausschl. Sack von einer von uns angewiesenen Mühle. Der Mehlsack wird von den Müllern nur gegen gleichzeitigen Eintausch eines leeren Sackes in gutem Zustande überlassen.

7. Die Brotgutscheine können aufgerufen werden und für un­gültig erklärt werden. Aichtverbrauchte Gutscheine, die innerhalb der Einlösungsfrist eingereicht werden, werden mit einem gewissen Teil des Erlöses der Goldanleihe zurückbezahlt, und zwar in dem­selben Verhältnis, wie sie ausgegeben wurden. Die Gutscheine ha­ben deshalb wertbeständigen Charakter. Ein Ersatz für abhanden gekommene Drotgutscheine wird nicht gewährt. Aach Ablauf der Einlösungsfrist verlieren die Gutscheine ihre Gültigkeit.

Giehen, den 22. Oktober 1923.

Der Vorsitzende des Kommunalverbandes Gießen.

. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Vergnügungssteuer.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Von dem abschriftlich nachstehenden Schreiben des Herrn Reichsministers des Innern geben wir Ihnen zur Aachachtung Kenntnis.

Gießen, den 17. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Abschrift.

Der Reichsminister des Innern.

III 7957 Berlin N. W. 40, den 22. Sept. 1923.

Königsplatz 6.

An die Landesregierungen.

Der Ausschuß der Deutschen Jugendverbände, dem die Vereine der Jugendbewegung angeschlossen sind, beschwert sich unter Pieber- reichung von lstkaterial darüber, daß die Gemeinden wiederholt Vergnügungssteuern für die Veranstaltungen der Jugendverbände erheben. Da nach, Artikel 2 § 2 Ziffer 3 der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 Reichsgesetzblatt Ar. 72 Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, der Steuer nicht unterliegen und diese Bestimmung gemäß Artikel 3 § 3 der genann­ten Bestimmungen auch für Gemeinden gilt, die besondere Steuerordnungen erlassen, sind die Gemeinden nicht berechtigt, die Veranstaltungen der Jugeudverbänöe oder auch örtlicher Jugend-, vereine zu besteuern. Ich wäre daher im Interesse der Jugend­vereine zu Dank verbunden, wenn die Gemeinden von dort aus jetzt besonders auf die Bestimmungen über die Befreiung der Veranstal­tungen, die der Jugendpflege dienen, hingewiesen würden.

In Vertretung: gez. Schulz.

Bekanntmachung,

Preise für Zucker betreffend.

Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 470 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt.

Darmstadt, den 19. Oktober 1923.

Hessische Landesversorgungsstelle. Decker.

Bekanntmachnng.

D e t r.: Räude in Gießen.

Die bei einem Pferde des Landwirtes Pfeiffer dahier, Rod- heimer Straße 50, ausgebrochene Räude ist erloschen und werden hiermit die.Sperrmahregeln aufgehoben.

Giehen, den 16. Oktober 1923.

Pvlizeiamt Giehen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Detr.: Strahensperre.

Für die Inanfpruchnahme des an der Reichsbank vorüber­ziehenden Teiles der Lonhstrahe als Lagerplatz des älm- und Er­weiterungsbaues der Reichsbank wird diese Strahenstrecke bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerks- und Radfahrverkehr gesperrt.

Giehen, den 19. Oktober 1923.

Polizeiamt Giehen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Buch- und Stemdruckerei. 9t Laug«, Bich«.