AinkverkündigllMblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das ttreisaint Giehen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

Nr. 81

23. Oktober

1923

Inhalts-Aebersicht: Verfügungen. Abänderung des Artikels 15 Absatz 3 der Städteordnung und des Artikels 15 Absatz 4 der Landge- mÄÄ.7 - Schutz der Telegraphenleitungen. - Beurlaubung. - Gebühren für Hebammen. -

Gesetz über Verkehr mit Edelmetallen ujto. Maul- und Klauenseuche. Unterbringung Ausgewiesener. Tagegelder und.Aeise- kosten. Sicherung der Brotversorgung. Vergnügungssteuer. Preise für Zucker. Räude. Strafzensperre.

Wehrkreiskommando V.

(5. Division.) Stuttgart, den 6. Oft. 1923

Abt. I c Ar. 4154.

Verfügung.

1. Ach- verbiete die Bildung von Verbänden, welche in der Form von Hundertschaften, Sturmtrupps u. dgl. wirtschaft­liche oder innerpolitische Ziele erzwingen wollen, ebenso die Aufforderung zur Bildung solcher Verbände und die Teil­nahme an denselben. Bereits bestehende Verbände dieser Art sind hierdurch aufgelöst.

2. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September d. Js., betr. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet nötigen Maßnahmen bestraft.

3. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Der Militärbcfehlshaber: 1

gez. Reinhard t, Generalleutnant.

Wehrkreiskommando V.

(5. Division.) Stuttgart, den 5. Oft. 1923.

Abt. 1 c Ar. 4135.

Verfügung.

Für die Dauer des Ausnahmezustandes wird bestimmt:

1. Jede Neuerscheinung von Zeitungen unterliegt meiner Ge­nehmigung. Diese ist mit genauen Angaben über Ziele und Zwecke sowie Art und Form des Erscheinens, bei mir zu be­antragen.

2. Die Herstellung und der Vertrieb von Flugblättern politi­schen Inhalts sowie Maueranschläge solchen Inhalts sind verboten.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden izach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Sep­tember 1923 bestraft.

Der Militärbefehlshaber: gez. Reinhardt, Generalleutnant.

Verordnung

die Abänderung des Artikels 15 Absatz 3 der Städteordnung und des Artikels 15 Absatz 4 der Landgemeindeordnung betreffend.

Vom 26. September 1923.

Auf Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird verordnet:

Artikel 1.

Die in Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsbl. S. 361) und in Ar­tikel 15 Absatz 4 des Gesetzes, die Landgemeindeorönung betref­fend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsbl. S. 443) vorgeschriebene Ver­öffentlichung der genehmigten Ortssatzungen iir dem den amtlichen Bekanntmachungen des Kreisamts dienenden Blatt kann mit Ge­nehmigung des Ministeriums des Innern unterbleiben. In diesem. Falle bestimmt das Ministerium des Innern, in welch sonstiger Weise die öffentliche Bekanntgabe der Ortssatzung zu erfolgen hat.

Artikel 2.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündi­gung im Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 26. September 1923.

Hessisches Gesamtministerium.

I. B.: v. Brentano. Henrich. Raab.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Vom 12. Oktober 1923.

An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1923 treten mit Wirkung vom 15. Oktober 1923:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mamz, Offen­bach und Gießen das 90002 OvOfache,

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 100 000 OOOfache der Gru ndgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 111).

Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden G e - samt gebührenbeträge können auf volle Millionen Mark nach oben ausgerundet werden.

Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb fünf Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren untep Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.

Dar m st a d t, den 12. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Dr. Reitz.

Bckanntmachuug,

betreffend Schutz der Telegraphenleitungen.

Die Besitzer von Bäumen zu Seiten solcher Kreis-, Kvmmunal- und Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlang laufen, werden hiermit aufgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Frühjahr des kommenden Jahres stattfindenden Ausästungen die betreffenden Bäume soweit zurückzuschneiden, daß Berührun­gen der Telegraphenleitungen mit den Baumzweigen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) für den nächsten Sommer ausgeschlos­sen sind.

Gießen, den 18. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: W e l ck e r.

Bckatttttmachilttg.

Herr Veterinärrat Blume, Grünberg, ist bis zum 1. Aovember d. Js. beurlaubt. Seine Vertretung für diese Zeit hat Herr Amts­veterinärarzt Dr. Stein in Gießen übernommen. Die Bürgermeiste­reien der zum Dienstbezirk des Herrn Blume gehörigen Orte wollen dies ortsüblich bekannt machen lassen.

Gießen, 22. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebührenordnung für Hebammen.

Zwecks Berechnung der Hebammentaxe nach der neuen Ge­bührenordnung (vom 14. September 1923, Amtsverkündigungsblatt Ar. 72 vom 21. September 1923) veröffentlichen wir hiermit den zugrunde zu legenden Teuerungsindex. Die Hebammen wollen sich jeden Samstag bei den Bürgermeistereien nach dem jedesmaligen Teuerungsindex erkundigen.

Gießen, den 20. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Welcker.

Teuerungsindex.

3. September 1 845 000

10. September 5 050 000

17. September 14 245 000

24. September 28 000 000

1. Oktober 40 400 000

8. Oktober 109 100 000

15. Oktober 691 900 000

Bekanntmachung.

Betr.: Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, vom 11. Juni 1923.

Wir machen auf obiges Gesetz und die hierzu erlassene Hes­sische Ausführungs-Verordnung vom 9. August 1923 (Darmstädter Zeitung Ar. 206 vom 4. September 1923) aufmerksam.

Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen, edelmetallhaltigen Le­gierungen und Rückständen hiervon, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen, sowie Gegenständen aus genannten Stoffen, auch in Ver­bindung^ mit anderen Stoffen, Handel treiben oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hier­von schmelzen, pobrieren oder scheiden, oder aus den Mengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnen will, bedarf der Erlaubnis.

Wir fordern unter Hinweis auf die in § 15 genannten Gesetzes angedrohte Gefängnis- und Geldstrafe alle in Frage kommenden Gewerbetreibenden auf, die Anmeldung bis zum 1. Aovember 1923 bei uns zu erstatten.

Gießen, 20. Oktober 1923.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Weicker.