Ausgabe 
23.7.1923
 
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AmtsverlüMglmMatt

für die Proviiijialdirektion Gberhefsen und für dar Kreisamt Eietzen.

______________Erscheint Dienstag und Freitag. "Rur durch die Post zu beziehen.

Kr- 55 23. Juli 1923

'^ü^/^ldsätze in den Landes- Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Giessen. - 2iet> » Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung. --Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. Tagegelder und Neisekrsten d^r Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden. Beurlaubung des Kreisveterinärarztes Dr. Engel­mann in Nidda. -Viehseuchen. Selbbereimgungeii Sreig a. d. Lda. und Watzenborn-Steinberg. Aenderung der Ortssatzung über

beii Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu Annerod.

Bekanntmachttttg

die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Giesten betreffend.

Dom 26. Juni 1923.

Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten, sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Giesten zu erhebenden Pflege­gelder werden vom 1. Juli 1923 an wie folgt festgesetzt:

I. In der ersten Klasse täglich

1. für Hessen......... 55 000 2IU. und mehr

2. für Nichthessen 110 000

II. In der zweiten Klasse

1. für Hessen 33 000

2. für Nichthessen 55 000

III. 3n der dritten Klasse

1. für selbstzahlende Hessen .... 22 000

2. für selbstzahlende Nichthessen . ", 42 000

3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes­versicherungsanstalt Hessen ... 22 000

4. für nichthessische Fürsorgever­bände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten . . 42 000

3it besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz konmien.

Für 3ntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 8400 Mk. täglich- festgesetzt.

Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpslegt werden und denen Kleidung und Leib­wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit ZOO Mk. täg­lich zu ersetzen.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflege­anstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezem­ber 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.

Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vont Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.

3n der Heilstätte für Nervenkranke in Gtesten werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.

Es zahlen Inder I. Klasse:

Hessen . . . . . . . . . . ... . 38600 Mk. und mehr Nichthessen ...... 110 000

in der II. Klasse

Hessen. 55000

Nichthessen 82 500

Fürsorgeverbände, Krankenkassen und Minder­bemittelte.

Hessen 33000 Mk. und mehr

Nichthessen 55000

Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 15. Juni 1923 Reg.- Bl. von 1923) wird ab 1. Juli d. Js. aufgehoben.

Darmstadt, den 26. Juni 1923.

Hessisches Ministerium des 3nnent.

3.D.: IN. Reitz.

Detr.: Derwaltungskvsten der Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 6. Januar 1921 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 6 vom 10. Januar 1922) teilen wir 3hnen abschriftlich nachstehenden Erlast des Herrn Reichsarbeits­ministers vom 12. v .Mts. X Nr. 4067/23 zur Kenntnisnahme mit.

Giesten, den 20. Juli 1923.

Kreisamt Giesten. 3. D.: Schmidt.

Abschrift.

3n meinem Rundschreiben vom 19. Dezember 1921 III C 13 970/21 (Reichsarbeitsblatt 1922 S. 2) ist unter Nr. I 2 b bestimmt, dast bei sogenannten einmaligen- Anschaffungen für die Erwerbslosenfürsorge eine Abnutzungsquote auf Fürsvrgemittel

übernommen werden darf, die jährlich den Betrag von 10 v. H. des Anschaffungspreises nicht übersteigen darf. Durch das Ab­nutzungsgeld werden zugleich Aufwendungen für 3nstandhaltung oder 3nskandsetzung der Gegenstände des auhergewöhnlichen (ein­maligen) Bedarfs abgegolten.

3nfolge der Steigerung aller 3nstandhaltungs- und 3nstand- sehungskosten wird das voin Anschaffungswerte berechnete, zehn­prozentige Abnuhungsgeld gegenwärtig in den meisten Fällen nicht mehr ausreichen, um die erwähnten Kosten mitzudecken. 3n Ab­änderung meines Schreibens vom 19. Dezember 1921 bestimme ich daher, daß vom 1. Juli 1923 bis auf Weiteres notwendige Auf­wendungen für solche 3nstandhaltungen und 3nstandsetzungen im Rahmen des sächlichen Derwaltungskostenaufwandes voll auf Mit­tel der Erwerbslvsenfürsorge übernommen werden können.

Die zehnprozentige Abnutzungsauote bleibt daneben bestehen. 3ch behalte mir vor, die vorstehende Regelung wieder außer Kraft 3u setzen, sobald eine Aenderung der Derhältnisse es erfordert. * WeMlnsmächttttg.

Detr.: Erhöhung der Etwerbslosenunterstützung.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen vom 16. Juli 1923 ab

in den Orten der Ortsklasten

1. sür männliche Personen A B C D u. E

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht

im Haushalt eines anderen

leben 20000 18700 17400 16100 Mk.

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 17500 16300 15100 13900

c) unter 21 Jahren..... 12200 11400 10600 9800

2. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht

im Haushalt eines anderen

leben 17500 16300 15100 13800

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 15000 14000 13000 12000

c) unter 21 Jahren 11100 10400 9700 9000

3. qls Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten 7500 7000 6500 6000

b) die Kinder und sonstige unter«

stützungsberechtigteAngehörige 6000 5600 5200 4800

Giesten, den 20. Juli 1923.

Kreisamt Giesten. 3. D.: Schmidt.

Bekanntmachttttg.

Detr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Aeichsversicherungsordnung und des Angestelltenver- - sicherungsgesetzes.

Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1923 Amtsverkündigungsblatt Nr. 49 wird hiermit auf Grund des § 360 RBO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten­versicherungsgesetzes mit Zustimmung des Hess. Oberversicherungs­amts der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. Juli 1923 an wie folgt festgesetzt:

1. Dolle Tageskost für männliche und weibliche Personen ........ 13 500 Mk.

2. Jahreskvfl mit Wohnung, Brand und Licht für

männliche und weibliche Personen .... 5400000 Ferner auf das Jahr berechnet:

3. Einzelzimmer ...... 7500

4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) . 10 500

5. Heizung für Einzelpersonen . 120 000

für eine Familie .' . 360 000

6. Beleuchtung für Einzelpersonen 18 000

für eine Familie 24000 ''

Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Derpslegung 90 vom Hundert,

aus Wohnung 10 vom Hundert.

Dom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert.