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* Tierärzten, eine Vergütung von 0,20 Gvldmark für jed:n auf den Hin- und Rückweg zurückgeleg.en Kilometer zu g währen. Der Anspruch auf Kilvme.ergetv besteht auch dann, wenn di: Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb des Wohnortes des Tierarztes vorzunehmen war. A.tg.fangene Kilometer zählen voll.
, Die Bahn soll in jedem Fell, also auch nach Or en, die abseits fön der Bahn liegen, sowei. benutzt werden, wie nur irgend mög-- lich. Die Berechnung der Transpor.ro neu hat in diesem Falle in der Weise zu erfolgen, daß die Dahnfuhr: bis zu der in Frage kommenden Station und von dieser ab der Landweg zugrunde gelegt wird.
Gießen, den 18. Dezember 1923.
Kreisaml Gießen. 3. 03.: Welcker.
Bctaniltalachu ng.
Betr.: Die Gebührenordnung für Hebammen.
Teuerungsindex am 10. Dezember 1923
1,269 Billionen,
am 17. Dezember 1923
1,163 Billionen.
Gießen, den 20. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. 3. CB.: Welcker.
Bekanntmachung,
den Verkehr mitFeuerwerkskörPern betreffend.
Wir sehen uns veranlaß:, die über den Der.ehc mit Feuer- werkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.
I.
1. Wer mit Feuerwerkskörpern — Kanonenschläg'n Fröschen, Schwärmern, Zündplättchen usw. — Handel treib.n will, hat, falls er im Kaufladen nicht mehr als 21/2 Ki.ogramm und im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig hält, solches dem Polizeiamt anzuzeigen. •
QI, .f Nachweis ei es brs m e en Dedü f.ä seS kann ausnahmsweise im Hause zei weilig eine Lagerung bis zu
. 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegeneu, mit keinem Sch.rnstem rohr in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume e.folgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behäl.er müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung den Der.ehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechend und mit festgeschlossenen Deckeln versehen sein.
2. Größere, als die unter I. 1 angegebenen Mengen sind außerhalb der Stadt in besonderen Magazinen aufzubewahren, die der Genehmigung der Polizeibehörte bedürfen.
3 Die Abgabe von Sprengstoffen an Pe.svnen, von denen ein Mißbrauch derselben zu brfürch en ist, insle.vnd re an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feue.Wertskörpern, mit deren Verwendung eine e .heblichr G fahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dgl.). Dagegen findet diese Dorsch ist keine Anwendung auf Sprel- waren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. . r
Zündplättchen (Amorces) sowie Knallkorken, die mehr als 7,5 Gpamm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen
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enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr ge- . bracht werden.
Das F.ilhal en von phosphorhal.igen Sprengstoffen (Ra- dauköruer, Krawa list eine, Kracher usw.) ist nach § 3, .Ziffer'!) b cc vorge ann er Verordnung verboten.
Z..wi-erha dlungen werden nach § o67 Ziffer 5 des R:ichs- st rafgefrtzb.ch.es mu Geldstrafe bis zu 1500 M.rr oder ir.it Huf. bestraft, soweit richt höhere Strafen — ®|fär.g..i3 von drei Alv./a.en bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichs- ' gejehes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
II.
An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Aborermen von Fe^e.werksoör,ern v.rro er.
Zuwioerha. dlungen werden nach. § 367 Ziffer 8 des Deich-sst.afgrsetzb..ch.s mir Geldstrafe bis zu 1500 Marr oder mit Hast brs zu sechs Wochen bestraft.
Wem El ern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige un^urechrungs- säh.ge Perzv.ren an.er.ruut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und, wenn diese Personen während der Zei:, in der sie ohne solch: Aufsicht waren, dir vor- gewann en Bestimmungen übertreten haben, so werden nach Ar.itel 44 des Hessischen Poli eistrasgesrtzeS die zur Brauf- sich igur.g verpflich e.rn Personen beim ersten Fülle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt. -
Gießen, den 6. Dezember 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekarrilturachultg,
betr. Le g i t i m a t i 0 n s s ch e i n e für das I a h r 1924.
Rach § 43 der ReichZgewrrbeord mng bedarf einer E.luubnis der Orrspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig Druck,ch.uf ei v.er andere Schrif en. oder Bildwerste auf össrnrrichen Wegen, P.ätzen oder anderen öffentlichen Orten ausrufen, r er Laufen, ver.eilen, anhef.en oder anschlagen will. Der hierüber von uns auszustel.e.ide Le,n- timationsschnn wird auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt. Die für das Jahr 1923 ausgeftell.eu Scheine verlieren n.i. d.in Schluffe des Jahves ihre Gül ig.eit. Wir for. ern deshalb die in De.rächt kommenden Gew erbe.reib enden a..f, Anträge a. f ÄuSfrellung von Lrgi.imationssch einen für das Jahr 1924 umgehend bei d.m zuständigen Polizeirevier zu stellen.
Wer einen Gewerbebr.rieb der in § 43 Gewerbeordnung bezeichneten Art ausübt, ohne im Be.itz eines gültigen Legitima.ions« scheines zu sein, wird nach § 143 Absatz 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Goldmart, im tUnoermögens- salle,n:it Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Gießen, den 18. Dezember 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. p. Gemmingen.
Brkarintittachstttg.
Betr.: Schweinepest in Gießen.
3n dem Schweinebesiand des Schweinehändle s Martin K l ö s, hier, Rodheimer Saaße 6, ist Schweinepest ausgebrochen.
Wir haben Gehöf.ssperre angrordnet. . .
Gießen, den 19. Dezember 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Drum der Brühl'schen Universitats.Buch. uni) Steinörm&eret K. Lauge, Bietzen.


