Ausgabe 
22.5.1923
 
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Nr. 38

22. Mai

1923

3n&oltä»XlcberjI<^t: Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Jagdschutz. Waldstreupreise. Feldbereuugung Hausen. Ferkelmarkt in Lang-Göns.Bermeidung vonStaubentwicklung beiDauten. Schutz derBögel.

Amtzverkündlgungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für dar " '

Erscheint Dienstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen.

Bekanntmachung.

B e t r.: Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergesiellt werden, sowie über den Berkaus von Bäckerwaren (vom 20. Ok­tober 1907).

Demnächst finden Revisionen über den Aushang obiger Ver­ordnung statt.

Dieselbe kann für die Stadt Gießen beim Polizeiamt Gießen, für die Landgemeinden durch Vermittlung der Bürgermeisterei bei uns zum Preis von 75,50 Mk. je Stück bezogen werden.

Gießen, den 18. April 1923.

______________Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.______________ Detr.: Den Jagdschutz.

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Aach Artikel 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über 100 Schritte von diesen entfernt frei herum­laufen läßt.

Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen und das Ihnen unterstehende Polizei-Feldschuh- und Fyrstschuhpersonal entspre­chend anzuweisen.

Gießen, den 16. Mai 1923.

___________Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Brau n.___________ Betr.: Waldstreupreise.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des M. d. F., F. M. D., vom 7. d. Mts. bringen wir zu Ihrer Kenntnis.

Gießen, den 17. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.

Die fortschreitende Geldentwertung läßt eine weitere Erhöhung des Taxpreises für Waldstreu geboten erscheinen, zumal dieser gegenüber den Streupreisen benachbarter Länder weit zurücksteht, und z. B. in Württemberg der Wert von 1 Am. Laub streu gleich 10 Prozent des Wertes eines Zentners Weizen der niedersten Vo­tierung an der Stuttgarter Börse zur Zeit der Abgabe der Streu gesetzt worden ist.

Mit Wirkung vom 15. Mai d. Js. au wird daher der Taxpreis für 1 Am. Waldstreu, die von dem Empfänger selbst aufgearbeitet wird, auf den Preis von 8 v. H. eines Zentners Roggen nach der durchschnittlichen Votierung an der Frankfurter Börse zur Zeit der Abgabe der Streu festgesetzt, wobei der errechnete Preis auf volle hundert Mark nach unten abgerundet wird. Besorgt der Streu- empfänger das Ausarbeiten nicht selbst, so erhöht sich der Abgabe­preis um die Erntekosten der Streu.

Die jeweils maßgebenden Rvggenpreise werden periodisch von uns bekanntgegeben.

Der Abgabepreis der Waldstreu kann auf die Hälfte des angegebenen Preises ermäßigt werden, wenn der Streuempfänger die zur Gewinnung der Streu berechnete Destandsfläche binnen drei Wochen nach Ausführung der Streunuhung ordnungsmäßig durch­hacken läßt,

Vach gesetzlicher Vorschrift erhält der vorstehend festgesetzte Taxpreis auch für die Abgaben von Waldstreu aus Gemeinde- waldungen Gültigkeit.__________________________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Saufen; hier: Kvstenausschlag.

In der Zeit vom 22. bis einschließlich 29. Mai 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Hausen

der gemäß Kommissionsbeschluß vom 30. April 1923 Ziff. II gefertigte Au sich lag

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einweirdungen hiergegen sind bei Meidüng des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Hausen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 16. Mai 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanutmachttttg.

Betr.: Ferkelmarkt in Lang-Göns.

Es wird genehmigt für Dienstag, den 29. Mai 1923, die Ab­haltung eines Ferkelmarktes zu Lang-Göns unter folgenden Be­dingungen. Es darf aufgetrieben werden:

1. Vieh aus dem Kreis Gießen. Durch Llrsprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stanimen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Vachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Llntersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz rst so zu wählen, daß bei allenfallsrgen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 78 Llhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ansführungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 19. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: W el cker.

Bekanntmachung.

Betr.: Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten.

Wir weisen erneut darauf hin, daß nach den bestehenden ge­setzlichen Bestimmungen (§ 366 Ziffer 8 des Reichsstrafgesehbuches, Artikel 112 und 292 des Polrzeistrafgesehes) diejenigen Bestrafung zu gewärtigen haben, welche es unterlassen, bei Bauten, namentlich beim Abbruchvon Gebäuden und bei der Erneuerung des Verputzes, alle Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, Gefahren für Vorüber- gehendeundeinebelästigendeStaubentwicklung zu verhindern. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß

1. der Verputz und das M a u e r w e r k vor dem Abschlagen und während dieser Arbeiten ausreichend benäht wird, 2. Bauschutt nicht auf die Erde ab geworfen, sondern abgetragen oder in Gefäßen abgelassen und hierbei ebenso wie beim Ausladen auf Wagen und Abfahren aus­reichend benäht wird,

3. derartige Dauarbeiten, bei welchen eine Staubentwicklung nicht ganz zu vermeiden ist, nur in ben frühen Morgenstunden vor genommen werden dür- f e n.

Die Polizeibeamten sind mit Lleberwachung beauftragt.

Gießen, den 17. Mai 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. b. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Schutz der Vögel.

Wir bringen in Erinnerung, daß nach § 1 des Reichsgesehes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 317) das Zerstören und Ausheben von Vestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Tö­ten von Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feil- bieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt.

Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch denjenigen, deresunterläßt, Kinderoderandereunterseiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen- schäft gehören, von solchen Zuwiderhandlungen abzuhalten.

Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, auf die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu haben, und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeiführung der gerichtlichen Be­strafung zur Anzeige zu Bringen.

Gießen, den 17. Mai 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühl'schen Um'versitäts-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.