für die Proviiizialdireltion Gberhessen und für dar Ureirami Liehen.
Erscheint Dienstag unb Freitag.' Dur durch die Post zu beziehen. -____________________
Nr. 98 21. Dezember 1923
Jnhalts-Aebersicht: Verbot öffentlicher Versammlungen, Ansammlungen usw. — Festsetzung der Grund- und Gewerbesteuersähe. — Mieteinigungsämter. — Statistik der Streiks und Aussperrungen. — Fleischbeschaugebühren. — Gebührenordnung für Hebammen.
Verkehr mit Feuerwerkskörpern. — Legitimationsscheine. — Schweinepest.
Bekanntmachung.
In Ergänzung meiner früheren Bekanntmachung über die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ordne ich, auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Verhängung des Ausnahmezustandes vom 27. September 1923, an:
Alle öffentlichen Versammlungen, Ansammlungen, Llmzüge und Aufzüge unter freiem Hiinmel find verboten. Oeffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde.
Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September ds. Js. bestraft.
Stuttgart, den 13. Dezember 1923.
Der Militärbesehlshaber: Reinhardt, Generalleutnant.
Bckantltmachuttg.
Betr.: Festsetzung der Grund- und Gewerbesteuersätze für die 2. Hälfte des Rechnungsjahres 1923; hier: Bekanntmachung. •
Durch Gesetz vom 29. Rovember 1923 (Reg.-Bl. S. 411) ist die staatliche Grund-- und Gewerbesteuer für die 2. Hälfte des Rechnungsjahrs 1923 (3. u. 4. Ziel) erhöht und zugleich auf Gold gestellt worden. Die neue Steuerschuld wird ermittelt, indem der in den vorläufigen Steuerbescheiden für 1923 angeforderte Stammbetrag durch 200 geteilt wird; der sich errechnende Betrag, nach unten aus den nächsten durchs 5 teilbaren Pfennigbetrag abgerundet, ist die neue Goldmark schuld für ein Ziel. Für die älmrech- rtung dieser Geldschuld in Papiermark gilt der am Zahltage jeweils bekanntgemachte älmrechnungssatz für Reichsfteuern. Beispiel: Der S.ammbetrag ist 328 Qlti.; die Goldschuld ist der 200. Teil dieser Summe, gleich 1,64 Goldmark abgerundet 1,60 Goldmark. Bei dem heutigen tUmrechnungssatz von 1 Billion beträgt hiernach der zu zahlende Zielbetrag 1 600 000 000 000 Mk.
Reue Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, die Zahlung hat vielmehr ohne besondere Aufforderung für das 3. Ziel bis spätestens 25. Dezember 1923, und für das 4. Ziel bis spätestens 25. März 1924 zu erfolgen, anderenfalls Beitreibung eingeleitet werden must und Verzugszinsen nach den für die Reichssteuern geltenden Vorschriften in Gold erhoben werden. - -
Darmstadt, den 13. Dezember 1923.
Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
G i e ß e n, den 18. Dezember 1923. '
Kreisamt Giesten. I. V.: He mm er de.
Bekanntmachung,
betreffend die Mieteinigungsämter. Dom 14. Dezember 1923.
Die in der Bekanntmachung vom 7. Juni 1923 — „Darmstädter Zeitung" vom 11. Juni 1923 Rr. 159 — bestimmten Sätze werden mit Rücksicht auf die allgemeine tUmstellung aller Berech- snungen in Goldmark mit Wirkung vom 1. Dezember 1923 ab wie folgt geändert: ■
Die Vergütung wird gleichmäßig für jede volle und ange- fangene Sitzungsstunde gewährt. Sie beträgt:
I. Für beamtete Vorsitzende und Schriftführer:
• a) für den Vorsitzenden.....1,00 Goldmark,
b) für den Schriftführer . . . . . 0,80 Goldmark;
II. Für nich.beamtete Vorsitzende: . . . 1,50 Goldmark.
Im übrigen wird an den Bestimmungen nichts geändert.
Darmstadt, den 14. Dezember 1923.
.Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
. Raab.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer Beachtung.
G i e st e n, den 19. Dezember 1923.
Kreisamt Giesten. I. V.: vr. Krüger.
Betr.: Statistik der Streiks und Aussperrungen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (A.V.Bl. Rr. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht bis zum 5. Januar 1924 zu erstatten. Formulare können bei uns angefordert werden.
Fehlberich.e sind nicht erforderlich.
Giesten, den 18. Dezember 1923.
Kreisamt Giesten. I. V.: H e m m e r 5 c.
Bekailtttmachnng.
Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.
Auf Grund der Verordnung vom 28. Dezember 1922, betreffend die Abänderung der FleischbeschauordnuNg vom 9. April 1903 hot das Ministerium des Innern mit Wirkung vom 1. Januar 192 4 das Folgende bestimmt: ;
I.
Innerhalb der ihnen gemäst § 1, Absatz 2 der Fleischbeschau- ordnung vom 9. April 1903 überwiesenen Beschaubezirie haben zu beanspruchen:
a)die Fle if chbes chauer:.
1. an Besch au geb ühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer- 1 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh,
Stier, Jungrind) - 0,60 Goldmark
für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh
(Kalb, Schaf, Ziege) ' 0,40 Goldmark
für ein Saugferlel oder Sauglamm (Schaf,
Ziege) . 0,20 Goldmark
■ 2. an Ganggebühren bei Ausübung der Beschau in einer . ' Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb des Wohnortes (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückg:leg en Kilometer 0,10 Goldmark. Ang.fangens Kilometer zählen voll;
3. an Zusatzgebühren in den Fällen des § 23, Absatz 1, Ziffer 3 der Fl. B. O.' in der Fassung vom 28. Dezember 1922 innerhalb ihres Wohnortes 0 60 Goldmark, außerhalb desselben die nach der vorhergehenden Ziffer 2 zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 1,00 Goldmark;
b) die Tierärzte:
: 1. an Beschau gebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 1 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922)
für einen Einhufer . 1,00 Goldmark
für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh,
Stier, Jungrind) 1,00 Goldmark
für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh
(Kalb, Schaf, Ziege) 0,60 Goldmark
für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf,
Ziege) 0,30 Goldmark
2. a n G a n g g e b ü h r e n bei Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der Fl. B. O. in der . Fassung vom 28. Dezember 1922) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer 0,20 Goldmark. An- gefangene Kilometer zählen voll,
3. an Zusahgebühren in den Fällen des § 23, Absatz 1, Ziffer 3 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922 innerhalb ihres Wohnortes 1,00 Goldmark, außerhalb
desselben die nach b 2 zu berechnende Ganggebühr mindestens
jedoch! 2 Goldmark.
II.
Für die Vornahme der Ergänznngsbeschau (§ 24, Absatz 1 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) haben an Bef chaugeb ühren für jedes beschaute Schlachttier zu beanspruchen:
1. die Tierärzte:
. a) innerhalb ihres Wohnortes und in
dessen Gemarkung 2,00 Goldmark
- b) außerhalb der Gemarkung ihresWohn-
vrtes einschl. Tagegeld 4,00 Goldmark
2. die beamteten Tierärzte 1,50 Goldmark, bei auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmästigen Tagegelder.
An Reisekosten nach Orten, die die Tierärzte mit der Msenbahn nicht erreichen können, ist diesen, ebenso den beamteten


