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2. DaZ Peibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspülung oder Anlegen eines Katheters int Verlauf einer Geburt, Früh­geburt oder Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen not­wendig werden,

3. Für etwaige Lieferung der, bei. der Geburt und im Wochen­bett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert' der verbrauchten Mittel in Anwendung zu bringen.

4. Die Hebamme mutz auf Verlangen der -Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, iit der die ver­schiedenen Leistungen einzeln aufgeführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen.

5. Außer den hier angeführten Gebühren hat die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, besonders keine Tauf­geschenke, Patengeschenke usw.

Darmstadt, den 14. September 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

2.V.: Hölzinger.

D e t r.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, die Gemeindehebammen nad) vorstehender Be­kanntmachung sofort zu bedeuten. Der Reichsteuerungsindex (vgl. Ziff. B der Dek.) beträgt nach dem zuletzt veröffentlichten Stand vom 10. September d. Hs. 5 051 046, ab 17. 9. 23 = 14 244 900.

Gießen, den 19. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Betr.: Mehl- uitd Brotpreise.

Mit Wirkung vom 24. September d. Hs. tverden für die Land- genteinden des Kreises Gießen die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher wie folgt festgesetzt:

1.,für Wehl:

Weizenbrotmehl 1 260 000 Mk. für das Pfund ausfchl.

Aoggenmehl 1 1200 000 Mk. Verpackung

Gcrstenmehl 1 260 000 Mk.

2. für Brot:

für den 4-Pfd.-Laib 5 000 000 Mk.

für den 2-Pfd.-Laib 2 500 000 Mk.

Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur ge­gen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Is. (R.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar.

Gießen, den 20. September 1923.

Krcisamt Gießen. I. D.: Dr. Ä rüg ei.

Bekanntmachung.

Detr.: Schlachtscheingebühren.

Die Schlachtscheingebühren werden mit Wirkung vom 16. Sep­

tember d. Is. ab

für ein Stück Großvieh auf . .. . 7 800 000 Mk.

für ein Schwein auf . . . . . ... 5100 000 Mk.

für ein Stück Kleinvieh' auf .... 2 700 000 Mk.

für ein Sauglamm usw. auf .... 1500 000 Mk.

erhöht.

Gießen, den 19. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 19. September 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Bekauutmachuttg.

Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die in unserem Amtsverkün­digungsblatt Rr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren mit Wirkung vom 16. September d. Hs. ab auf den sechzig- fachen Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 3 000 000 Mk. usw.)

In unseren Bekanntmachungen vom 22. August und 7. Sep­tember d. Hs. muß es heißen: Amtsverkündigungsblatt Rr. 61 vom 14. August d. Hs., statt Amtsverkündigungsblatt Rr. 53 vom 17. Huli d. Is.

Gießen, den 19. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. I

Bckauutmachuug,

die Pflegegeldfätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten bete.

Die in den hessischen Landes-Heil- und Pslegeanslalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 1. September d. Hs. an wie folgt festgesetzt:

I. In der ersten Klasse täglich

1. für Hessen 7 950 000 Mk. und mehr

2. für Richthessen 10 650 000 Mk.

11. In der zweiten Klasse

1. für Hessen

2. für RichihesseN

111. 3n der dritten Klasse

1. für selbstzahlende Hessen . . .

2. für selbstzahlende Richt Hessen .

3, für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- verficherungsanstalt Hessen

4. für nichthessische Fürsorge­verbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungs­anstalten

4 800 000 Mk.

6 450 000 Mk.

3 300 000 Mk.

4 500 000 Mk.

3 300 000 Mk.

4 500 000 Mk.

Hn besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.

Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 1 200 000 Mark täglich festgesetzt.

Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leib­wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 96 000 Mk. täglich zu ersetzen.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreff enben Bekanntmachung vom 9. Dezem­ber 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.

Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pslegegeld erhoben.

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Dl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In 111. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.

Die ministerielle Bekanntmachung obigen Betreffs vom 24. August 1923 wird ab 1. September d. Hs. aufgehoben

Der Beitrag der in Betracht kommenden Ortsarmenverbände zu dem Pflege- und Kleidergeld für Fürsorgepfleglinge beträgt täglich 1 100 000 Mk. bzw. 96 000 Mk.

Gießen, den 17. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.

Detr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Derzeichnisse der gewerblich tätigen Kruder sind bis spä­testens 30. September einzureichen.

Zur Erleichterung der Prüfung der Verzeichnisse wird empfoh­len, bei der Aufstellung Vordrucke, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benutzen.

Gießen, den 18. September 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3. 03.: Fischer.

Bekanntmachung.

Detr.: Schafräude in Holzheim.

Sinter der Schafherde der Gemeinde Holzheim ist die Räude ausgebrochen.

Wir haben Gemarkungssperre verhängt.

Gießen, den 17. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachnng.

Detr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: Kostenaus­schlag.

In der Zeit vom 19. bis einschließlich 26. September 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg -

der Ausschlag nebst Abschrift deö Kommiffionsbeschlusses vom 14. August 1923 über Erhebung von weiteren vorläu­figen Feldbereinigungskosten

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Watzenborn- Steinberg schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 13. September 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

Hebel, Regierungs-Assessor.

Druck der Brühl'fchen Um'verfitäts.Vuch. und Steindruckerei. R. Lauge, Bietzen.