Ausgabe 
21.9.1923
 
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AmIroeMndigungsblatt

für die Provinziaidireition Gberhessen und für das Kreisand Siehe».

Erscheint Dienstag und Freitag, Rur durch die Post zu beziehen.

^r« 72 21. September 1923

Jnhalts-Aebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienflverrichtungen. Gebühren der nichtärztlichen Leichenbefchauer. Gebühren Der Schornsteinfeger. ©ebuprenor&nung für Hebammen. Mehl- und Brotpreise. Schlachtscheingebühren. Fleifchbefchau- geduhren. - Pflegegeldsatze tn den Landes-Heil- und Pflegeanstalten."^Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Schafräude. .__ Feldbereinigung in Watzenborn-Steinberg.

Bekanntmachung,

die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend Dom 6. September 1923.

Die in der Bekanntmachung vom 6. Juni 1923 (Regierungs­blatt S. 156) festgesetzten Gebühren für amtstierärztliche Dienst­verrichtungen werden mit Wirkung vom 15. September 192 3 ab auf das Dreih!undertfache erhöht.

Die Bekanntmachung vom 18. August 1923 ist von diesem Tage ab aufgehoben.

Dar m st a d t, den 6. September 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

_______________von Brentano._______________

Bekauutmachttug,

die Gebühren der nichtärztlichen Leichenbeschauer betreffend. Dom 4. September 1923.

Die in § 10 der Dienstanweisung für die nichtärztlichen Leichenbeschauer vom 10. September 1909 festgesetzten und durch Bekanntmachung vom 2. August 1923 geänderten Gebühren wer­den mit Wirkung vom 1. September 1923 für die Leichenbesich­tigungen am Wohnort des Beschauers auf 150 000 Mk. erhöht und der Zuschlag (Weggebühr) bei Leichenbesichtigungen, die außer­halb des Wohnorts, qber innerhalb des Dienstbezirks des Be­schauers vorgenommen werden, für jeden auf dem Hin- und Rück­weg zurückgelegten Kilometer auf. 20 000 Mk. festgesetzt. Ange­fangene Kilometer werden als voll gerechnet.

Davmstadt, den 4. September 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

________________________I. D.: Hölzinger.________________________

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Dom 11. September 1923.

Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 6. Septem­ber 1923 werden an Stelle der darin bestimmten Kehrgebühren- sähe mit Wirkung vom 10. September 1923 die folgenden Sätze festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen das 1 120 000fache,

2. für die übrigen Kehrbezirke des. Landes das 1 230 000fache der Grundgebührensütze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111).

Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge- samtgebührenbeträge können auf volle 5000 Mk. bzw. 10 000 Mk. nach oben aufgerundet werden.

Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach epfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger­meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.

Darmstadt, den 11. September 1923.

- Hessisches Ministerium des Innern.

I. D.: Kirnberger.

Bekanntmachung, die Gebührenordnung für Hebammen betreffend. Dom 14. September 1923.

An Stelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 22. Aug. 1923 (Reg.-Dl. S. 279) tritt mit Wirkung vom 14. Sept. 1923 die folgende Gebührenordnung in Kraft.

Die Hebammen im Dolksstaat Hessen sind berechtigt für ihre

beruflichen Leistungen zu berechnen:

A. Grundtarif:

1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschl. der Ratserteilung 0.75 bis 2.00 Mk.

2. Für die Untersuchung einer Schwange- reu außerhalb der Geburtszeit in deren

Wohnung 1.00 bis 3.00 Mk.

3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (aus­schließlich der späteren Besuche) . . . 3.00 bis 10.00 Mk.

5.00 bis 15.00 Mk.

bis 1.00 Mk.

0.50

bis 3.00 Mk.

1.50

6.

bis

8.00

Mk.

4.00

7.

bis

1.00

Mk.

0.50

Mk.

0.25

bis

0.50

8.

bis

0.75

Mk.

1.50

9.

bis

3.00 Mk.

1.50

10.

bis

2.50 Mk.

1.25

13.

bis

3.00 Mk.

1.50

14.

15.

bis

0.50 Mk. -

0.25

bis

Mk.

0.50

1.00

Mk.

0.25 bis

0.-50

16.

17.

B. Die Grundzahlen des Tarifs A werden mit den Zahlen

des

bis bis bis

2.00

3.00

4.00

0.50

1.00

0.60

0.40

1.00 Mk.

3.00 Mk.

Mk.

Mk.

11.

12.

bis bis

3.00 Mk.

4.00 Mk.

8.00 Mk.

0.30 bis

0.20 bis

lingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgebur­ten Für eine im Rotfall vorgenommene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- und Fußlage

Für jeden der vorgeschriebenen Wochen­bettbesuche in den ersten 10 Tagen nach der Entbindung

Wird die Anwesenheit der Hebamme länger wie 1 Stunde benötigt, für jede angefangene halbe Stunde

Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Sah.

Für außerordentliche Berufungen am Tage ......

Für außerordentliche ^Berufungen bei Rächt (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr), sowie für außerordentliche Be­rufungen an Sonn- und Feiertagen . . Für Beibringung eines Einlaufs (5Ui= stiers) oder für eine Scheidenspülung Für das Anlegen eines Katheters . . Für beide Verrichtungen bei einer Be­rufung Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen ........

Bersieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Derköstigung zu beanspru­chen:

a) für den Tag b) für die Rächt c) für Tag und Rächt

Weggebühren bei Verrichtungen in Rachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz:

a) bei Tage

b) bei Nacht (9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) .....

Bei- Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außer­dem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde . . .

Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet wer­den, keine Weggebühr.

Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt Für Ausstellung eines Befundscheines .

Ist dazu eine besondere Untersuchung notwendig, so wird sie nach Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Gebührenordnung berechnet.

4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme 5. Zuschlag für die Leitung einer Zwil-

Reichsteuerungsindex, die auf volle tausend Mark nach oben abziirunden sind, vervielfacht, um die Gesamtgebühr zu er­mitteln. Der Neichsteuerungsinbex wird regelmäßig in den Amtsverkündigungsblättern bekanntgegeben.

Erläuterungen.

1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie kön­nen die höheren Sähe Platz greifen.