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Milliarden Mark
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Orten der Ortsklassen
1. für männliche Personen:
a) über 21 Jahre . . .
b) unter 21 Jahren . .
2. für weibliche Personen:
a) über 21 Jahre . . .
b) unter 21 Jahren . .
3. als Familienzuschläge für
Bekauntmachnttst,
betr. Beleuchtung von Einfahrten, Höfen, Treppen, Fluren usw. ' Wir weisen erneut auf die den Eigentümern von Grundstüken obliegende Verpflichtung hin, die Toreinfahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und solange sie jedermann! zugänglich sind, während der Dunkelheit so ausreichend zu beleuchten, daß für die daselbst verkehrenden Personen k.ine Gefahr £>e^te@ie Verpflichtung liegt namentlich auch den Inhabern von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstätten, von Der- gnügungs-, Dersammlungs- und Schankstätten (den lehte.en insbesondere auch hinsichtlich der Bedürfnisanstalten) ob.
Pflichtwidrige Hinterlassung der Beleuchtung berründe^, falls hierdurch jemand zu Schaden kommt, die Sntschädigungspflicht sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Die Verpflichtung kann durch Vertrag auf Hausverwalter, Mieter usw. übertragen werden. Dies setzt jedoch die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien, des Vermieters und des Mieters, voraus. Eine einseitige Erklärung des Vermieters (als solche ist auch der ohne vorherige Verständigung mit dem Mieter erfolgte Aushang einer „Hausordnung" zu zählen) kann die obengenannte Verpflichtung für die Mieter nicht begründen.
G i e h e n, den 26. Oktober 1923.
Polizeiamt «Ziehen. Frhr. v. Gemmingen.
nicht übersteigen. , .
Bisher gezahlte Vorschüsse sind in Abzug zu bringen. G i e tz e n, den 17. Aovember 1923.
Kreisamt Gießen. 2. V.: Sch m i bt
Abschrift!
Der Reichsminister des Innern.
V 735 TI Berlin NW. 40, den 25. Oktober 1923. Detr.: Wie oben.
Einige Gemeinden haben bei mir den Antrag gestellt, ihnen für die freiwillige ülebernahme des Zahlungs- und Abrechnungsgeschäftes in den Fallen des § 10 des Tumultschädengesetzes vom 12. Mai 1920 — Reichsgesetzblatt S. 941 — eine Entschädigung zu gewähren. Ich hatte zunächst vorgesehen, für jede Zahlung im Rechnungsjahr 1921 — 20 Mark und im Rechnungsjahr 1922 — 40 Mark zu vergüten. Die eingetretene Geldentwertung veranlaßt mich jedoch, hiervon abzusehen. Denn wenn auch eine gewisse Aufwertung der genannten Sähe vorgenommen würde, so würde sich doch ein nach ben gegenwärtige!! Verhältnissen so geringer Betrag ergeben, daß in der Regel die mit der üleberweisung verbundenen Kosten weit höher wären. Es scheint mir jedoch erforderlich, daß den Gemeinden für die dankenswerte Bereitwilligkeit zur. Abwicklung des Zahlungs- und Abrechnungsgeschäftes für das Rechnungsjahr 1923 angemessene Sätze als Gegenleistung des Reichs bewilligt werden.. 3m) Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen bin ich deshalb damit einverstanden, daß die Gemeinden mir für jede in der Zeit vom 1 April bl"s 30. September 1 923 ausgeführte Zahlung — einschließlich der Duchungs- und Abrechnungsarbeit — .den Betrag von 6 Millionen Mark in Rechnung stellen, sofern die Erstattungsanträge bis spätestens den 1. Dezember 1923 bei mir eingehen. Auch die noch in der Zeit vom 1. Oktober bis ■* 30 Aovember 1923 erfolgten Zahlungen können nach diesem Satze vergütet werden, wenn sie bis zum 1. Dezember 1923 bei mir anqemeldet werden. Zahlungen aus der Zeit vom 1. April bis 30. September 1923, die nicht bis 1. Dezember 1923 angemeldet sind, können nicht mehr berücksichtigt werden.
’ Für die Zahlungen, die nach dem 1. Oktober 1923 erfolgen und bis zum 1. Dezember 1923 nicht angemeldet worden smi^ wird der Satz von 6 Millionen entsprechend dein höheren Stand der Reichsrichtzahl für die Lebenshaltungskosten am Tage der Anweisung erhöht werden. Die Anmeldefrist für diese Zahlungen ■ läuft bis zum 15. April 1924. 3m Rechnungsjahr 1924 sollen die Anmeldungen regelmäßig vierteljährlich, bis zum,15. des aur das Vierteljahr folgenden Monats erfolgen. Später eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Falls die Gemeinden es beantragen, kann die Ueberweisung der Zahlungsgebühr fortab auch, jedesmal mit der üleberweisung der Beträge erfolgen, die in der mir zugehenden „Zusammenstellung der befriedigten Ansprüche" angefordert werden.
3ch darf anheimstellen, den Gemeinden hiervon Kenntnis, zu geben.3m Arftrage: gez. Unterschrift.-
Bekanntmachung.
Betr : Verordnung über den Verkehr mit Milch, Butter und Eier.
Aach einer Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, in Darmstadt, vom 31. Oktober 1923 (abgedruckt in der Darmstädter Zeitung Ar. 258 vom 3. Aovember 1923) ist der Verkehr mit Milch, Butter und Eier neu geregelt worden.
I. Verkehr mit Milch!
Zur Sicherstellung des Frischmilchbedarfs für milchversor- gungsberechtigte Personen soll den Kuhhaltern eine Auflage von einer angemessenen Menge Milch zur Ablieferung an eine noch zu bestimmende Stelle aufgegeben werden. (§ 1 Abs. 1.) Auch die Molkereien müssen einen Teil der von ihnen erfaßten Vollmilch an bestimmte Dedarfsstelleii liefern. Kommt ein Kuhhalter seiner Lieferpflicht gemäß § 1 Abs. I nicht nach, oder nur teilweise nach, hat er für jeden Liter, der an der Auslagemenge fehlt, eine Buße in Höhe des jeweiligen Stallpreises für Milch an die Kreiskasss zu zahlen. Bei Festsetzung der Butze sind Fehlmengen unter einem Liter auf volle Liter aufzurunden. (§ 6 der Verordnung.) Reben der Buhe ist noch Strafe verwirkt. Wer im Volksstaat Hessen Milch in einer Menge von über 2 Litern aufkaufen will, bedarf hierzu der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Ankauf bei Kuhhaltern oder Sammlern wird durch das Kreisamt des Betriebssitzes erteilt. (§ 10 der Verordnung.)
II. Verkehr mit Butter!
Die im Besitz der Aufkäufer befindlichen Erlaubniskarten verlieren mit dem 31. Dezember 1923 ihre Gültigkeit. Ab 1. Januar 1924 werden neue Erlaubniskcirten benötigt, die durch die Landeszulassungsstelle in Darmstadt ausgestellt werden. Anträge sind sofort bei der Bürgermeisterei des Wohnsitzes zu stellen. Antragsformulare sind den Bürgermeistereien unmittelbar zugegangen. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller schon vor dem 1. Oktober 1922 im gewerblichen Dutteraufkauf tätig war. . . .
Sodann bedarf auch einer besonderen Erlaubnis derjenige, welcher Butter und Käse im Kleinverkauf an den Verbraucher abseht. Zuständig zur Erteilung dieser Derkaufserlaubnis ist das Kreisamt.
III. V e rk eh r m i t E ie r!
Wer im Dolksstaat Hessen Eier unmittelbar beim Erzeuger zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung, oder für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe, oder als Beauftragter einer Mehrheit Von Verbrauchern ankauft, bedarf vom 1. Januar 1924 ab einer besonderen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von dem Kreisamt erteilt, in dessen Bezirk der Aufkauf erfolgen soll.
G i e h e n, den 19. Aovember 1923.
Kreisamt Gießen. 3.S.: Dr. Staun.
Bekanntmachung.
B«t r.: Ersatz der Kosten des von den Gemeinden besorgten Zahlungsgeschäftes in Aufruhrschäden nach dem Gesetz vom 12. Mai 1920 — Reichsgesetzbl. S. 941 —.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende uns vom Ministerium des Innern übermittelte Schreiben des Reichsministers des Innern teilen wir Ihnen zur Kenntnis und evtl, weiteren Veranlassung mit.
G ie ßen, 19. Aovember 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Hetz.
a) den Ehegatten
b) die Kinder und sonstige unter-
stühungsberechtigteAngehörige --- -
Die Familienzuschläge dürfen insgesamt die Hauptunterstühung
itAcfninituin di iih<i
Detr: Bestellung von Kran'enkasfenangestellten zu Vollstreckungsund Vollzieh ingsbramen.
Auf Grund des § 404 Absatz 4 der Reichsversicherungsord- ■ nung in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1922 — 2t.®.CÖI.
S 654 — und mit Ermächtigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft sind der Geschäftsführer Wilhelm Dechwld zum Doll- streckungsbeamten und die Angestellten Otto Balser in Gießen und Ludw Brückel in Hausen zu Vollziehungsbeam'en der Allgemeinen - Ortskrankenkasse für den Landkreis Gießen bestellt worden.
Gießen, den 12. Aovember 1923. '
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). 3. V.: Dr. Hetz.,
Bekanntmachung.
Betr - Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 12. bis 17. Aovember 1 923 wochemäglich in den ----- * B C D u. r.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, den Auszug aus der Verordnung des Hess Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, Darmstadt, zur offen lichm Kenntnis zu bringen und darauf hinzuweisen, daß die ausführlichen Verordnungen in der Darmstädter Zeitung Ar. 258 vom 3. Aovember 1923 zu ersehen sind, die zu jedeimanns Einsicht auf der Bürgermeisterei offenliegen muß.
Gießen, den 19. Aovember 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: -Pr. Braun.
Ticnstnachrichten des Kreisamtes.
Heinrich Schäfer lll. zu Mainzlar wurde zum Gemeinderechner für Mainzlar ernannt.
Johannes Pfarrer II. zu Dillingen wurde zum Gemeinderech- * uer für die Gemeinde Villingen ernannt und verpflichtet.
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