AmtsverlündigulMblatt
für die provinziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
89 " 20. November 1923
ä"^"^'^.berücht: Schornsteinfegergebühren. — Notgeld der Provinz Oberhessen. — Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Gebühren für Hebammen. — Fleischbeschaugebühren. -— Ersatz der Kosten von Aufruhrschäden. — Krankenkassenangestellte als Boll- streclungs- und DvUzrehungsbeamte. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Verordnung über den Verkehr mit Milch, Vutter und Eier. — Dienstnachrichten. — Beleuchtung von Einfahrten, Höfen, Treppen, Fluren ufw. “>
Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 14. November 1923.
Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1923 (Reg.-Bl. S. 41) werben unter Aushebung der Bekanntmachungen vom 8. Mai 1922 (Neg.-Dl. S. 111) und vom 6. November 1923 die Gebühren für die Schvrnsteinreinigung mit Wirkung vom 12. November lfd. Js. wie folgt neu geregelt:
l. Die Gebühren der Schonrsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von steig baren, sogenannten deutschen Schornsteinen, die
1 Srockwerk durchlaufen 13
2 „ „ 16
3 „ „ . . 20
4 „ „ 24
5 „ » ■ „ . 28
.6 „ „ 32
ufw. für jedes weitere Stockwerk .... 7
2. Für die Reinigung von engen, sogenannten sch e n Schornsteinen, die
Goldpfg.
russi -
Goldpfg.
usw.
4
3.
4.
5.
6.
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2
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steine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.
7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fege- perioüen steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die, Schornsteinreinigung zu entrichten.
Für das einmalige Reinigen eines engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hoteltüchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- vder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 40 Goldpfennige. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen, oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Zisf. 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 8 Goldpfennige. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampftessclfeuerun- gen rind Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs.
Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schorn-
Swckwerk durchlaufen
für jedes weitere Stockwerk 4 „
Für das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes bis zu zwei Meter Höhr .......4 Goldpfg.
über 2 Meter .' 8
8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, wäh- . rend Lleberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Lieberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten.
II. Maßgebend für die Llmrechnung der Goldinarkgebühren ist der Wert der Goldmark nach dem letzten amtlichen Dollarbriefkurs der Berliner Börse am Vortage des Zahlungs- - tages der Gebühren. Der sich ergebende Papiermarkbetrag kann auf volle Milliarden aufgerundet werden.
HI. Für die Vornahme der Schornsteinreinigringen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornsteinfeger m e i st e r s ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebühren zu errechnende Zahlung von 5 Prozent zu zahlen.
IV. Für die iin besetzten Gebiet vvrgenommenen Reinigungen wird außerdem ein weiterer Zuschlag auf die Zahlungen in Höhe von 20 Prozent bewilligt.
V. Llmsahsteuer darf den Zahlungspflichtigen neben den Gebühren nicht besonders in Rechnung gestellt werden.
D a r m st a d t, den 14. November 1923.
Hessisches Ministerium des -Innern. I. B.: Dr. Reitz.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf vorstehende Bekanntmachung und empfehlen, die Interessenten in geeigneter Weise auf die neuen Bestimmungen, die mit Wirkung vom 12. d. Mts. ab gelten, aufmerksam zu machen.
Gießen, den 19. November 1923.
_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr, Heß.______________
Bekanntmachung.
Detr.: Notgeld der Provinz Oberhessen.
Die gesamten noch im LI ml auf befindlichen, von der Provinz Oberhessen ausgegebenen Notgeld- und Gutscheine werden zur Einlösung bis Ende des Monats November aufgerufen. Die Einlösung erfolgt bei nachstehenden Danken in Gießen und deren Filialen und Niederlassungen innerhalb der Provinz:
Darmstädter und Nationalbank, Deutsche Dereiiisbank, Direclion der Discontogesellschaft, Mitteldeutsche Creditbauk, Commerz- und Privat-Dank, Handels- und Gewerbebank.
Scheine, die bis zum 30. November einschließlich nicht zur Einlösung vorgelegt sind, können nicht mehr eingelöst werden.
Gießen, den 15. November 1923.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.
________________Matthias._________________
Bctauutmachuug.
Betr.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen.
2m Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen hat das Ministerium des Innern feine Verfügung vom 1. Juli 1921 Nr. M. d. 2. II. 5350 — Amtsblatt Nr. 3 von 1921 — (diess. Bekanntmachung vom 29. Juli 1921, Amtsverkündigungsblatt Nr. 111) dahin geändert:
„1.) Der Absatz 1 der Ziffer II wird aufgehoben und statt dessen bestimmt:
Die Gebühren für diese amtstierärztlichen Verrichtungen sind nach dem in. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1921 (Reg.-Bl. Nr. 17) und ihrer jeweiligen Aenderungen ausgestellten Tarif zu berechnen und von den Pflichtigen sofort zu erheben. Die Vereinnahmung zur Staatskasse hat durch Verwendung von S t e inst e l m a r k e n zu geschehen und zwar in der Weise, daß auf die in jedem Falle auszustellende Bescheinigung (Muster 1) Stempelmarken in der Höhe der berechneten und erhobenen Gebühren verklebt und die Marken durch Einträgen des Datums und Aufdrücken des Dienstsiegels, oder an Stelle des letzteren durch Lleberschreiben Les Namens des betreffenden Beamten mit Tinte oder Tintenstift entwertet werden. 2m Tagebuch selbst sind alle nach Ziffer I zu berechnenden Gebühren in besonderer Spalte und getrennt von , etwaigen Fleischbeschaugebühren einzutragen.
2.) 2n Ziffer 111 letzter Absatz sind die Worte ,,die Hebelisten" zu streichen.
Diese Aenderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft." Gießen, den 15. November 1923.
Kreisamt Gießen. 2. V.: W e l ck e r.
" Bekanntmachung.
Bet r.: Gebührenordnung für Hebammen.
Leuerungsindex am 5. November 1923: 98 500 000 000.
Leuerungsindex am 12. November 1923:218 500 000 000. Gießen, den 17. November 1923.
____________ Kreisamt Gießen. 2. V.: W elcker.________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.
Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 12. bis 18. November 1 92 3 auf den 1 18 0 0 0 0- fachen Betrag erhöht (also 50 000 mal 1 180 000 = 59 000 000 000 Mark usw).
Gießen, den 14. November 1923.
- Kreisamt Gießen. 2. V.: Or. H e ß.


