Ausgabe 
20.11.1923
 
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AmtsverlündigulMblatt

für die provinziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

89 " 20. November 1923

ä"^"^'^.berücht: Schornsteinfegergebühren. Notgeld der Provinz Oberhessen. Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. Gebühren für Hebammen. Fleischbeschaugebühren. - Ersatz der Kosten von Aufruhrschäden. Krankenkassenangestellte als Boll- streclungs- und DvUzrehungsbeamte. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Verordnung über den Verkehr mit Milch, Vutter und Eier. Dienstnachrichten. Beleuchtung von Einfahrten, Höfen, Treppen, Fluren ufw.>

Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 14. November 1923.

Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1923 (Reg.-Bl. S. 41) werben unter Aushebung der Bekannt­machungen vom 8. Mai 1922 (Neg.-Dl. S. 111) und vom 6. No­vember 1923 die Gebühren für die Schvrnsteinreinigung mit Wir­kung vom 12. November lfd. Js. wie folgt neu geregelt:

l. Die Gebühren der Schonrsteinfeger betragen:

1. Für die Reinigung von steig baren, sogenannten deut­schen Schornsteinen, die

1 Srockwerk durchlaufen 13

2 16

3 . . 20

4 24

5 » . 28

.6 32

ufw. für jedes weitere Stockwerk .... 7

2. Für die Reinigung von engen, sogenannten sch e n Schornsteinen, die

Goldpfg.

russi -

Goldpfg.

usw.

4

3.

4.

5.

6.

1

2

3

4

5

6

10

13

17

21

25

29

steine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfeger­ordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppel­ten Gebühren zu entrichten.

7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fege- perioüen steht dem Schornsteinfegermeister eine Gang­gebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die, Schornsteinreinigung zu entrichten.

Für das einmalige Reinigen eines engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hoteltüchen-, Gast­wirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- vder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schorn­steins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 40 Goldpfennige. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Ge­bäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen, oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Zisf. 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schorn­steinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn­lichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 8 Goldpfennige. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampftessclfeuerun- gen rind Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stun­den auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs.

Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schorn-

Swckwerk durchlaufen

für jedes weitere Stockwerk 4

Für das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes bis zu zwei Meter Höhr .......4 Goldpfg.

über 2 Meter .' 8

8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, wäh- . rend Lleberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Ge­bühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Lieberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten.

II. Maßgebend für die Llmrechnung der Goldinarkgebühren ist der Wert der Goldmark nach dem letzten amtlichen Dollar­briefkurs der Berliner Börse am Vortage des Zahlungs- - tages der Gebühren. Der sich ergebende Papiermarkbetrag kann auf volle Milliarden aufgerundet werden.

HI. Für die Vornahme der Schornsteinreinigringen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornstein­feger m e i st e r s ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebühren zu errechnende Zahlung von 5 Prozent zu zahlen.

IV. Für die iin besetzten Gebiet vvrgenommenen Reini­gungen wird außerdem ein weiterer Zuschlag auf die Zahlungen in Höhe von 20 Prozent bewilligt.

V. Llmsahsteuer darf den Zahlungspflichtigen neben den Gebüh­ren nicht besonders in Rechnung gestellt werden.

D a r m st a d t, den 14. November 1923.

Hessisches Ministerium des -Innern. I. B.: Dr. Reitz.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf vorstehende Bekanntmachung und emp­fehlen, die Interessenten in geeigneter Weise auf die neuen Be­stimmungen, die mit Wirkung vom 12. d. Mts. ab gelten, aufmerk­sam zu machen.

Gießen, den 19. November 1923.

_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr, Heß.______________

Bekanntmachung.

Detr.: Notgeld der Provinz Oberhessen.

Die gesamten noch im LI ml auf befindlichen, von der Provinz Oberhessen ausgegebenen Notgeld- und Gutscheine werden zur Ein­lösung bis Ende des Monats November aufgerufen. Die Einlösung erfolgt bei nachstehenden Danken in Gießen und deren Filialen und Niederlassungen innerhalb der Provinz:

Darmstädter und Nationalbank, Deutsche Dereiiisbank, Direclion der Discontogesellschaft, Mitteldeutsche Creditbauk, Commerz- und Privat-Dank, Handels- und Gewerbebank.

Scheine, die bis zum 30. November einschließlich nicht zur Ein­lösung vorgelegt sind, können nicht mehr eingelöst werden.

Gießen, den 15. November 1923.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.

________________Matthias._________________

Bctauutmachuug.

Betr.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen.

2m Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen hat das Ministerium des Innern feine Verfügung vom 1. Juli 1921 Nr. M. d. 2. II. 5350 Amtsblatt Nr. 3 von 1921 (diess. Bekannt­machung vom 29. Juli 1921, Amtsverkündigungsblatt Nr. 111) da­hin geändert:

1.) Der Absatz 1 der Ziffer II wird aufgehoben und statt dessen bestimmt:

Die Gebühren für diese amtstierärztlichen Verrichtungen sind nach dem in. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1921 (Reg.-Bl. Nr. 17) und ihrer jeweiligen Aenderungen ausgestellten Tarif zu berechnen und von den Pflichtigen sofort zu erheben. Die Vereinnahmung zur Staatskasse hat durch Verwendung von S t e in­st e l m a r k e n zu geschehen und zwar in der Weise, daß auf die in jedem Falle auszustellende Bescheinigung (Muster 1) Stempel­marken in der Höhe der berechneten und erhobenen Gebühren ver­klebt und die Marken durch Einträgen des Datums und Aufdrücken des Dienstsiegels, oder an Stelle des letzteren durch Lleberschreiben Les Namens des betreffenden Beamten mit Tinte oder Tintenstift entwertet werden. 2m Tagebuch selbst sind alle nach Ziffer I zu berechnenden Gebühren in besonderer Spalte und getrennt von , etwaigen Fleischbeschaugebühren einzutragen.

2.) 2n Ziffer 111 letzter Absatz sind die Worte ,,die Hebe­listen" zu streichen.

Diese Aenderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft." Gießen, den 15. November 1923.

Kreisamt Gießen. 2. V.: W e l ck e r.

" Bekanntmachung.

Bet r.: Gebührenordnung für Hebammen.

Leuerungsindex am 5. November 1923: 98 500 000 000.

Leuerungsindex am 12. November 1923:218 500 000 000. Gießen, den 17. November 1923.

____________ Kreisamt Gießen. 2. V.: W elcker.________

Bekanntmachung.

Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungs­blatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 12. bis 18. November 1 92 3 auf den 1 18 0 0 0 0- fachen Betrag erhöht (also 50 000 mal 1 180 000 = 59 000 000 000 Mark usw).

Gießen, den 14. November 1923.

- Kreisamt Gießen. 2. V.: Or. H e ß.