Ausgabe 
20.4.1923
 
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für die Provmziaidirektion Gderheßeu uuö für das Kreisamt Eiehe».

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Str. 31 ~ 2Hpril 11)23

Inhalts-Aebersicht: Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden. Pflegegelösähe sür Waisenkinder. - Klelnrentnerfursorge. Llusfuhrung der Landesfeuerlöschordnung. Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschast zur Entwässerung von Grundstucren in der Gemarkung Lrndenstruth. Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Stangenrod.

B e t r.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 6 vom 6. April 1923 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Vorlage der Lagegelderverzeichnisse die darin enthalte­nen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Soweit Verzeichnisse über Tagegelder für Dienstgeschäste, die nach dem 1. Januar 1923 vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nachtrags­verzeichnissen besorgt sein. *

Gießen, den 17. April 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Zu Nr. M. d. 3. 9726. Darmstadt, den 6. April 1923.

'Bete.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in Len Landgemeinden.

Das Ministerium des Innern an die KreisämLer.

Anschließend an unser Amtsblatt Nr. 19 vom 22. Dezember 1922 ändern wir die bisherigen Sähe wie folgt:

Es betragen im Januar

im Februar

ab 1. März

, 1923

1923

1923

Mk.

a) die Tagegelder bei einer Dauer des Dienstgeschäfts

Mk.

Mk.

bis zu 3 Stunden 85

250

440

von mehr als 3 bis zu

8 Stunden 350

von mehr als 8 Stunden,

1000

1750

bei Dienstreisen inner- halb des Kreises, die an demselben Kalender­tag angetreten und be­

l

endet werden 700

2000 '

3500

sonst 1400

4000

7000

b) die ükebernachtungsgebühr " 700 c) Die Wegvergütung je Kilo­

2000

3500

meter 15

30

40

3. V.: Dr. Reih.

Roß.

Detr.: Pfleggeldsätze sür Waisenkinder.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Mit Bezug auf § 14 der Dienstanweisung, die Verpflegung armer Waisen betr., weisen wir wiederholt darauf hin, daß die Landeswaisenkasse nunmehr ab 1. Oktober 1922 das Pfleggeld vierteljährlich zahlt.

Wir empfehlen, die in Betracht kommenden Pslegeeltern und Lehrmeister hiernach zu bedeuten.

Die Pfleggeldquittungen für das 4. Vierteljahr 1922 Rj. sind unter Berücksichtigung der Ihnen in jedem Falle kürzlich mitgeteil­ten erhöhten Psleggeldsähe alsbald an die Landeswaisenkasse einzusenden.

Gießen, den 12. April 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Kleinrentnerfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es sind uns weitere Mittel zur -Unterstützung notleidender Kleinrentner überwiesen worden, die nach Maßgabe deS Reichs- gesetzes betr. die Fürsorge sür Kleinrentner vom 4. Februar 1923 verwendet werden sollen.

Wir verweisen auf unsere Bekanntmachung vom 26. Februar 1923 (Amtsverk.-Bl. Nr. 18) und empfehlen, das weitere umgehend zu veranlassen.

, Die Nachweisungen über die gezahlten Betrage srnd alt- vierteljährlich vorzulegen. Falls erforderlich, wollen Sie Vorschüsse bei uns änfordern.

Wir bemerken noch folgendes: 3n einem Ausschreiben des Reichsarbeitsministers ist zum Ausdruck gebracht, daß die zur Ver­fügung gestellten Reichsmittel zuzüglich der von den Gemeinden zu leistenden Zuschläge ausreichen, um den Kleinrentnern für den Mo­nat März l. Js. Bezüge, sei es in Geld oder in Naturalien irgend­welcher Art, in einem Betrag von 20 000 Mark zu sichern.

Für den Monat April können, da inzwischen die Bezüge der Sozialrentner wesentlich erhöht worden sind, erhöhte ä.lnterstühun- gen an Kleinrentner gewährt werden.

Unter den uns überwiesenen Mitteln befinden sich Beträge (freier Zuschuß), die ohne Zuschuß der Gemeinden ver­teilt werden können, und die insbesondere dazu verwendet werden sollen:

1. um es leistungsschwachen G e m e i n d en zu ermög­lichen, die älnterstützung zu gewähren,

2. um Härten auszugleichen, insbesondere solche Kleinrentner zu unterstützen, dir sich früher um die Allgemeinheit beson­ders verdient gemacht haben und es jetzt besonders hart empfinden, zu ihrer -Unterstützung Mittel einer Gemeinde, insbesondere derjenigen, in Anspruch zu nehmen, in der oder für die sie tätig gewesen sind,

3. zur Unterstützung von Einrichtungen, die der Kleinrentner­fürsorge dienen, insbesondere zur Unterstützung der auf die­sem Gebiete tätigen freien Wohlfahrtspflege.

Gießen, den 18. April 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Di. Hetz.

Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügungen vom 23. Februar 1923, AB.Bl. Nr. 19, und 6. März 1323, Ä.B.Bl. Nr. 21.

Gießen, den 11. April 1923.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Heß.

Vekarrtttmach« ng.

Betr,: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschast zur Ent­wässerung von Grundstücken in der Flur II der Gemarkung Lindenstruth.

Die Vorarbeiten werden nicht vom 14.28. April, sondern vom 1 4.2 8. Mai offengelegt.

Der Termin zur Tagfahrt wird bestimmt auf: Freitag, den 8. Juni 1 923.

Gießen, den 17. April 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bckamrtmachttttg.

Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meinbeviehwage zu Stangenrod.

Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stangenrod wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:

I. § 5 der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindevieh­wage zu Stangenrod vom 10. Oktober 1889 wird aufgehoben.

An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Gebühren für die Benutzung der Gemeindeviehwage werden durch einen nach Artikel 187 der L.G.O. zu erlassen­den Gebührentarif geregelt.

II. § 6 der vorerwähnten Satzung wird geändert wie folgt:

Nach stattgehabter Wiegung sind die Wiegegebühren als­bald an den Wiegemeister zu entrichten.

III. Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage - der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Stangenrod, 12. April 1923.

Bürgermeisterei Stangenrod.

Knauß.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steinoruckerei. R. Lange, Biegen.