AmtsverkulldlgungMatt
für die Provinzialdireliion Gberhefsen und für das Kreisamt Siehe».
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
54 _ 20. Juli 1923
Steinberg. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung,
d, i e M i e t e r n i g u n g s ü m t e r b e t r e f f e n d.
Dom 7. Juli 1923.
Die in der Bekanntmachung vom 2. März 1923 — Darmstädter Zeitung Ar. 55 vom 6. März 1923 — bestimmten Sätze werden mit Rücksicht auf die anderweite Desoldungsregelung der Beamten mit Wirkung vom 1. Juli d. Js. ab wie folgt geändert:
1. Für beamtete Vorsitzende und Schriftführer:
a) für den Vorsitzenden für die erste Stunde . 4000 Mk
b) für den Schriftführer für die erste Stunde . 3200
c) für den Vorsitzenden für die zweite und die folgenden Stunden 2000
d) für den Schriftführer für die zweite und
die folgenden Stunden 1600
II. Für nichtbeamtete Vorsitzende:
a) für die erste Stunde ,'i 6000
b) für die zweite und folgenden Stünden' 3000 "
Hierzu tritt der jeweils geltende allgemeine Teuerungszuschlag für die Beamten mit Wirkung von dem Termin ab, mit dem dieser Zuschlag zu laufen beginnt. Zur Zeit beträgt derselbe 87 Prozent.
Bei auswärtigen Dienstgefchäften können für die zu Fuß oder in sonstiger Weise zurückgelegten Strecken die jeweils geltenden Kilometersätze für die Staatsbeamten in Anrechnung gebracht werden.
Der in der Bekanntmachung Les Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamts vom 20. November 1920 festgesetzte Ab- und Zugang fällt weg.
Darmstadt, den 7. Juli 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
I. V.: E>r. Wagne r.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 9. Juli 1923.
Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Dl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 3. Juli 1923 zugebilligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 9. I u l i 1 9 2 3 ab die Gebühren der Schornsteinfeger neu festgesetzt. Sie betragen numnehr einschließlich Teuerungszuschlag von diesem Lage an:
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 2151fache,
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 2501fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Aeg.-Blatt S. 111).
Die von den Zahlungspfltchtigen jeweils zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge können auf volle 1 0 M k. nach oben aufgerundet werden.
3m übrigen behält es bei der Bestimmung unter II, Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden.
Darmstadt, den 9. Juli 1923.
Hessisches Ministerium des Innern.
3.D.: Dr. Reitz.
Betr..: Die Gebühren der Dauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 28. Juni 1923 (Amtsverk.-Bl. Nr. 48) teilen wir mit, daß die Tagegelder der Stufe II z. Z. sind: bei Abwesenheit unter 3 Stunden 4000 Mk., von 3—8 Stunden 15 000 Mk., über 8 Stunden 30 000 Mk.
Gießen, den 18. Juli 1923.
e Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r.
B e t r.: Reisekostenverordnung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Mit Wirkung vom 1. I u l i 1 9 2 3 ab beträgt das volle Tagegeld für die Beamten der Stufe II: 38 000 Mk., der Stufe III: 46 000 Mk.
Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, ist auf 200 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden.
Dom 1. Juli ab sind bei Berechnung der Tagegelder die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden vollen 500-Mk.- Betrag abzurunden. Ergeben sich 250-Mk.-Beträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 500-Mk.-Betrag zu erfolgen.
Gießen, den 13. Juli 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.: H e m m e rde.
Bekanntmachung.
B e t r. den Will). Metzroth, geb. am 29. Dezember 1908 in Niederhausen a. A.
.Unser Ausschreiben vom 9. Juni d. Js. hat seine Erledigung gefunden.
Gießen, den 19. Juli 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerd e.
Bekanntmächnng. ■ '
Betr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen v o m 9. Juli 1 92 3 ab:
in den Orten der Ortsklassen 1. für männliche Personen A B C D u. E
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht
im Haushalt eines anderen
leben 16200 15000 13900 12800 Mk.
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 14200 13300 12200 11300 „ c) unter 21 Jahren..... 9900 9200 8600 7900 „
2. für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht
im Haushalt eines anderen
leben 14200 13300 12200 11300 „
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 11900 11000 10300 9400 „ c) unter 21 Jahren..... 9000 8300 7600 7000 „
3. als Familienzufchläge für:
a) den Ehegatten 5900 5800 5400 5000 „
b) die Kinder und sonstige unter-
stützungsberechtigteAngehörige 4700 4300 4100 3800 „
Dec Reichstag hat in seiner Sitzung vom 7. Juli eine Entschließung angenommen, in der er für notwendig erklärt, d a ß E r - werbslvse, die bereits seit dem 18. Juni oder länger Unter st ützung beziehen, die vom 9. Juli an vorgesehene erhöhte Unterstützung bereits vom 2. Julian erhalten. Die Reichsregierung hat diesem Beschlüsse des Reichstages Rechnung getragen und angeordnet, daß die Fürsorgeträger im Sinne der Entschließung des Recchstages Verfahren und daß sie dann auch die Dorschüsse abdecken, die sie zum Teil in der letzten Woche gewährt zu haben scheinen. Die Kosten, die durch die Rückwirkung entstehen, sind in der üblichen Weise auf Wittel der Erwerbslosenfürsorge zu übernehmen.
Gießen, den 16. Juli 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. <
Betr.: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
3m Anschluß an unser Ausschreiben vom 20. April lfd. Js. teilen wir 3hncn abschriftlich nachstehenden Erlaß desHerrn Aeichs- arbeitsministers vom 30. v. Mts. — X 5534/23 — zur Kenntnisnahme mit. Einzelanträge auf Erstreckung der Erwerbslosenfürsorge sind nach § 9 a Abs. 2 der Reichsverordnung über Erwerbslosen- sücforge zur Genehmigung uns vvrzulegen.
Gießen, den 19. Juli 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.
Abschrift.
Auf Anregung mehrerer Landesregierungen habe ich die Lage des Arbcitsmarktes in den einzelnen Berufen im Hinblick auf die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung, für die ich zuletzt in meinem Schreiben vom 6. April d. Js. X 2945/23 Richtlinien auf-


