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B e t r.: Verordnung vom 15. Februar 1923 zur Aenderung des § 46 Abs. 2 deS Einkommensteuergesetzes.
A» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Mit nächster Post geht Ihnen ein Abdruck des Ausschreibens des Gesamtministeriums Ar. St. M. 4983 vom 9. März 1923 zur 'Bekanntgabe an die Lehrer zu.
G i e h e n, den 16. März 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3.V.: Hemmerde.
Bekarltttmachuttg.
Betr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen im Jahre 1923.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Längen- und Flüssigkeitsinaße, Meßw erkzeug e für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handels wagenunter 3000 kg soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Rundreiseplan durch- geführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht mir im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er n i ch t in offenen Verkaufsstellen stattfindet, sowie in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittlung des Arbeitslohnes dienen, und in allen landwirtschaftlichen Betrieben. Die Besitzer solcher eichpflichtiger Rietzgeräte haben dieselben, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, bei den örtlich en Eich tag en zur R ach e ich un g v orz u- legen. Fässer, große oder wrtsfeste Wagen und Präzisionsmeß- gcrüte können bei örtlichen Eichtagen nicht behandelt werden; sie sind vom Hess. Eichanit Gießen besonders zu behandeln.
Die Aacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind. Die Eichbeamten dürfen solche 'Reparaturen nicht mehr ausführeu. Es muß den Interessenten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten aus- ■ führen zu lassen. Die Gegenstände sind gehörig her-gerichtet und gereinigt einzuliefern.
Jeder Einlieferer hat zur Vermeidung von Verlusten und Verwechslungen ein mit seinem Aamen versehenes S t ü ck Verzeichnis mit einzureichen.
Für Gegenstände, welche zu der vom Eichbeamten festgesetzten Feit nicht abgeholt worden sind, übernimmt dieser bei seiner Abreise keine Verantwortung. Solche Gegenstände werden unter entsprechender Mitteilung dem Besitzer des örtlichen Eichlokals zu- rückgclassen, der jedoch ebenfalls keine Verantwortung für deren Verbleib trägt. Einwendungen müssen deshalb unmittelbar bei der Abholung der Gegenstände vorgebracht werden,- spätere können nicht berücksichtigt werden.
Solche Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aufstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf rechtzeitigen Antrag an ihrem Aufstellungsort in unmittelbarem Anschluß an den örtlichen Eichtag nachgeeicht, sofern dadurch kein unverhältnismäßiger Aufenthalt entsteht.
Für Eichung am Aufstellungsort ist als Fuschlag zu den Gebühren in diesem Falle nur eine Ganggebühr zu zahlen, während an anderen Lagen der gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag erhoben werden muß. Der Transport der Eichnomale geht in beiden Fällen auf Kosten des Antragstellers.
Die Besitzer eichpflichtiger Gegenstände haben zur Vermeidung verzögerter Abfertigung die den betreffenden Gemeinden zugeteil- ten örtlichen Eich tage zu benutzen und— von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen — nicht die Wahl, statt dessen ihre Gegenstände bei dem Hess. Eichamt Gießen nacheichen zu lassen.
Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien die Eichtage alsbald in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tageszeit und Anzahl der pro Tag abzufertigenden Interessenten wird den Hess. Bürgermeistereien durch das Hess. Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen.
Für Durchführung der Aacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten werden:
Vom Hess. Eichamt Gießen aus:
* Am 3. April 1923 in Lollar, zugleich für Ruttershausen, Staufenberg, Mainzlar und Daubringen.
Am 11. April 1923 in Treis a. d. Lda.
* Am 12. April 1923 in Allendorf a. d. Lda., zugleich für Climbach,. * Am 17. April 1923 in Londorf, zugleich für Allertshausen, Kesselbach, Odenhausen, Geilshausen, Rüddingshausen und Weilers- hain.
* Am 12. Juni 1923 in Grünberg, zugleich für Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain und Göbelnrod.
* Am 19. Juni 1923 in Ettingshausen, zugleich für Harbach, Queck- born, Münster und Ober-Bessingen.
Am 21. Juni 1923 in Villingen, zugleich für Avnnenroth.
* Am 26. Juni 1923 in Hungen, zugleich für ältphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Steinheim, Rabertshausen undLangd.
* Am 3. Juli 1923 in Bellersheim, zugleich für Obbornhofen.
* Am 5. Juli 1923 in Langsdorf, zugleich für Bettenhausen.
* Am 10. Juli 1923 in Lich, zugleich für Aieder-Dessingen.
Am 17. Juli 1923 in Muschenheim, zugleich für Arnsburg und Birklar.
Am 18. Juli 1923 in Eberstadt, zugleich für Ober-Hörgern und Dorf-Güll.
* Am 7. August 1923 in Lang-Göns, zugleich Holzheim.
* Am 9. August 1923 in Watzenborn-Steinberg, zugleich für Grü- ningcn, Garbenleich und Hausen.
Am 15. August 1923 in Leihgestern.
* Am 16. August 1923 in Grvßen-Linden.
Am 21. August 1923 in Klein-Linden, zugleich für Allendorf a. d. Lahn. ■’ -
* Am 22. August 1923 in Heuchelheim.
* Am 28. August 1923 in Wieseck.
* Am 4. September 1923 in Grvtzen-Buseck, zugleich für Alten- Duseck, Trohe, Rödgen und Beuern.
Am 11. September 1923 in Reiskirchen, zugleich für Saasen mit Bollenbach, Lindenstruth, Winnerod und Bersrod.
Am 13. September 1923 in Burkhardsfelden, zugleich für.Hattenrod und Oppenrod.
Die Gemeinden Steinbach, Albach und Annerod bringen ihre Gegenstände am 18. und 19. September auf das EichamtGießen. In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande findet die Polizeiliche Matz- und Gewichtsrevision statt.
Gießen, den 20. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: H e m m erde.
* 3m Bedarfsfälle mehr als 1 Tag.
Bckanntmachunft.
Betr.: -Bekämpfung übertriebenen Aufwands.
In den Landgemeinden des Kreises bleibt entsprechend ministerieller Anweisung die Feierabendstunde nach wie vor auf 11 Ähr festgesetzt.
Gießen, den 15. März 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.
Betr.: Die Kirchen- und Stistungsvoranschläge für 1923 und 1923/25.
An die Kirchen-- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 5. Februar 1923 — Amtsverk.-Bl. Rr. 13 — erinnern wir die Rückständigen an umgehende Einsendung des Berichts, daß die Voranschläge an die Dekanate abgegangen sind.
Gießen, den 17. März 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.
Bekantttttrachung.
Betr.: Baumfrevel und Diebstahl von Obstbäumchen an der Straße Klein-Linden—Dutenhofen, Kreis Gießen.
Am 14. März 1923 wurde auf der Kreisstraße Klein-Linden— Allendorf, kurz vor dem Allendorfer Wäldchen, die Beschädigung eines Apfelbäumchens festgestellt (Abbruch der Krone).
Ferner wurde 200 Meter von der Landesgrenze ein Apfelbäumchen ausgerissen und entwendet.
Wer Täter so namhaft macht, daß eine gerichtliche Feststellung erfolgen kann, erhält eine Belohnung von 5000 Mark.
Gießen, den 20. März 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Betr.: Das Deckgeld für Bedecken von ©tuten, Deckzeit 1923.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rach Meitteilung der Landgestütsdireklivn wurde beim Besichtigen von Deckorten der Lieferungshaser in sehr schlechter Beschaffenheit vorgefunden. Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirischaft hat deshalb genehmigt, daß die Stutenbesitzer, die keinen Hafer von guter Beschaffenheit oder überhaupt keinen Hafei gebaut haben, die Lieferungsmenge in guter, gereinigter Gerste er statten können. Im Anschluß an unser Ausschreiben vom 20. t Mts. (Amtsverk.-Vlatt Rr. 16) empfehlen wir Ihnen, die Stuten besitzer alsbald hierauf hinzuweisen.
Gießen, den 17. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bckantttmachuiig.
Die reguläre Fleischbeschau zu Allendorf (Lda.) übt Tiercr Dr. Harth aus. Stellvertreter ist Fleischbeschauer Hch. Michel ' zu Treis (Lda.).
Gießen, den 20. März 1923.
_____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.__________/
Belanntmachllttst.
3n einem Gehöfte zu Ober-Hörgern ist Schafräude au brochen.
Wir haben bis auf weiteres einen Wechsel des Standi dieser Schafe (Deitreiben zu anderen Herden) untersagt.
Gießen, den 19. Mürz 1923s
Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. N. Lange, Eießen.


