Ausgabe 
20.2.1923
 
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den Diensträumen des Regierungsgebäudes zu Greben (Zimmer Nr. 10) erfolgen.

Rach Ablauf des obigen Zeitpunktes eingehende Aeußerun- gen sowie solche Erklärungen, die nicht erkennen lassen, ob obigem Antrag zugestimmt wird oder nicht, bleiben unberücksichtigt. Die abgegebenen Erklärungen liegen bis zum 15. März 1923 an der oben bezeichneten Stelle wochentags von 912 Uhr vormittags zur Einsichtnahme für die Beteiligten und Erhebung etwaiger Ein­sprüche aus. Aach Ablauf der Frist erhobene Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.

Gießen, den 12. Februar 1923.

Der Kommissar.

Kling.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie zur Kenntnis der Beteiligten bringen.

Sieben, den 12. Februar 1923.

Kreisamt Sieben. 3. 03.: Weicker.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur Kennt­nis unb empfehlen Ihnen, die auf Sie entfallenden Beiträge als­bald an die Kreiskasse einzuzahlen.

Qltit Rücksicht auf die verhältnismähig geringen Beträge und die durch die Umlegung den Gemeinden entstehenden Belastungen empfehlen wir den Gemeinden, die Gesamtumlage auf die Gemeinde- kaffe zu übernehmen.

Sieben, den 14. Februar 1923.

Kreisamt Sieben. 3. B.: Welcker.

Bekanntmachung betr. die Erhebung einer Rachtragsumlage zur Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer. Bom 29. November 1922.

Auf Grund eines Bollversammlungsbeschlusses der Handwerks­kammer haben wir die Erhebung einer Nachtragsumlage für das Rechnungsjahr 1922 nach Maßgabe des § 103 I der Reichsgewerbe­ordnung in Verbindung mit dem neuen § 44 des Statuts der Hand­werkskammer genehmigt und den Ausschlagssatz auf 25 Mk. Stamm­beitrag für jeden Handwerksbetrieb und 2,75 Mk. für je 1000 Mk. * Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals fest­gesetzt.

Darin stad t, den 29. November 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. ,

gez. Raab.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

3n ültphe ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Rtphe wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und wird Deobachtungsgebiet. Die Gemarkung Trais-Horloff wird aus dem Beobachtungsgebiet freigegeben.

Die Gemarkungen Trais-Horloff, Steinheim, 3nheiden, Feld- Heim, Rabertshausen I und II bleiben gefährdetes Gebiet. *

Gießen, den 12. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Aufhebung des Deobachtungsgebietes Beltershain.

Die Gemarkung Beltershain wird hiermit aus dem Deobach- tungsgebiete freigegeben. Sie gehört zum gefährdeten Gebiet.

Gießen, den 14. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3.D,: Welcker.

de rungs gründ amSchlusse desProtokolls anzu­geben.

Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald b e - sondere Vorlage machen.

3 n den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektion Gießen gemäß Artikel 4, "Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung an dem Wiesengang teilnehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. . : . ('S

Bettenhausen am 12. März 1923, vormittags 93A ülhr, Dorf-Güll am 14. März 1923, vormittags 9Ye ülhr, Ettingshausen am 16. März 1923, vormittags 10 Ähr, Lang - Gönsam 19. März 1923, vormittags 7Ye -7lhr, Queckborn am 21. März 1923, vormittags 10 alhr.

Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei.

Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesen gang der Dor st and etwa in3hrerGe° meinüe bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vor nimmt. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande besinden und ob etwa plnterhaltungs- ober Verbesserungsoor­schläge zu machen sind.

Gießen, den 15. Februar 1923.

___________Kreisamt Gießen. 3. V: Or, Brau n.__________ Betr.: Vertilgung der Raben und rabenartigen Vögel.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern die Rückständigen^! die Erledigung unserer Verfügung vom 8- Januar 1923^(Amtsverkündigungsbtatt Nr. 9 vom 30. Januar 1923) mit^Frisi von 8 Tagen.

Gießen, den 9. Febbuar 1923.

___________Kceisamt Gießen. 3.V.: Or. Braun.___________ Batr.: Abschluß eines Plebereinkommens mit Rumänien wegen / / wechselseitiger Plnierstützung Hilfsbedürftiger.

/An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- / meistereien der Landgemeinden des Kreises.

// Wir sehen bis zum 28. d. Mts. 3hrem Bericht darüber ent« 'gegen, wieviel hilfsbedürftige Rumänen in 3hrem Bezirk der öf­fentlichen Armenpflege zur Last fallen.

Fehlanzeige nicht erforderlich.

Gießen, -den 14. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Rodelbahnen.

Wir sind veranlaßt, nachstehende Polizerverordnung erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 18. Januar 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Polizci-Bcrordmmg.

Das Rodeln im Kreise Gießen betreffend.

Auf Grund des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Gießen mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 16. Januar 1911 zu Nr. M. d. 3. 969 verordnet, was folgt:

§ 1. Auf allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen nur Rodelschlitten die mit höchstens zwei Personen besetzt sind, benutzt werden. Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schadhafter Rodel-

Bckauntmachung.

Betr.: Wiesenrundgänge.

Nach Art. 4 der Wtesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats März der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feld­schützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiter­hin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschrie- denen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es fei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anstanden nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen 3nteresse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesen­gänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von An­ständen herbeisühren. .

Zu der Art, tote' das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweise!, wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. Sep­tember 1922 Amtsverkündiguugsbl. Nr. 106 vom Jahre 1922 .

Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied desWiesenvor- st andesoderein Feldschütze ödere inWiesewar­te r an d erTeilnahme verhindert, so ist derHin-

schlitten verboten.

§ 2. Das Rodeln auf sämtlichen Kreisstraßen des Kreises sowie das Kreuzen chauffierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist ver­boten.

Weitere Verbote können vom Kreisamt und Polizeiamt Gießen nach Bedarf erlassen werden.

Die Bekanntmachung solcher Gebote erfolgt im Amtsverkün­digungsblatt.

§ 3. 3nnerhalb der Stadt Gießen und der Ortschaften des Kreises ist das Rodeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere auf deren Fußsteigen, gänzlich verboten.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, so­fern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vormünder und andere Personen, deren Aufsicht Kinder unter 12 Jahren anveriraut sind, auf Grund des Artikels 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuches wegen Zuwiderhandlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sie es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen.

§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft. >

Gießen, den 12. Januar 1911.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Druck der Brühl'schen Universitäts.Buch. und Steindruckerei. R. Laug«, Bietzen.