Ausgabe 
20.2.1923
 
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1923

Bekanntmachung.

D t r- .' Sonntagsruhe im Friseurgewerbe in der Stadt Gießen

Nachdem ein Antrag auf Sonntagsruhe für das Friseur^ gewerbe m der Stadt Gießen (ausgenommen die ersten Oster- Pfingst- und Weihnachtsfeiertage, § 41 b der Neichsgewerbe-Ord- nuTig) gestellt worden ist, fordere ich alle selbständigen Handwerker die in dein genannten Bezirk das Friseurhandiverk betreiben auf' mir bis zum 1 Marz 1923 einschl. schriftlich oder mündlich mitzu- teilen, ob sie sich für oder gegen Liesen Antrag aussprechen

Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann während des an­gegebenen Zeitraums wochentags von 912 Ahr vormittags in

Miebenenvezügen^dec^HeMchen ^L^M^ermlgfa^ftatt für ^nieinü ckcke 28Unterstützung an die Empfänger von Xuhegehalten und Hinter­werk erlernen wollen.' - W°hnün5bEttUUk »ur Entlastung kommenden Schüler, die ein Hand-

Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk im Kreise Gießen « ^°^^itungsarbeiten.

der Kosten der Handwerkskammer. Viehseuchen Wielchnrundaünne ^riseurgewerbe in der Stadt Gießen. Aufbringung

Betr.: Linderung der Lehrmittelnot.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises

?-Tobenden Auszug aus einer Verfügung des Laudesamts für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Leyrkrafte mit.

G i e tz e n, 13. Februar 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3.D.: Hem meide.

Hessisches

Landesamt für das Bildungswesen. "

' 3« D-. S.09.4210, D--ms<»dl.d«» 9. I-b-«-- 1923.

Betr.: Linderung der Lehrnüttelnot.

MitAücksicht auf die immer weiter steigende Teuerung aller Schreib- materialien empfehlen wir wiederholt, auf die äußerste Sparsam- kert in ihrem Verbrauche Bedacht zu nehmen. 3ndem wir auf un­sere Verfügungen vom 10. Juni 1916 (Bk. d. 3. I. 7404) und 8. De- äembei: 1920 (L. D. S. 24 314) Hinweisen, bestimmen wir von neuem daß iede Aaumverschwendung in den Heften vermieden wird (keine halben Seiten frei lassen, nicht bei jedem neuen Satz eine neue Zeile ansangen, ganz schmalen Band ziehen, Verbesserung u u t e r die Ar- beit machen lassen usw.), daß die Hefte völlig aufgebraucht und die Zelchenbogen auf beiden Seiten benutzt werden. Die Forniate der Hefte und die Lineaturen sind zu vereinheitlichen, die doppelten Amschlage und Schiloer abzuschaffen. Zu erwägen ist auch die Be­nutzung k^r den Schulen von Firmen angebotenen billigen Kauf» gelegenheit von Heften und ihr massenweiser Ankauf ra ber Einführung neuer Lehrbücher ist, abgesehen von Geschichte und Deut,ch, möglichst Abstand zu nehmen. Infolge der im Preise außerordentlich gestiegenen Atlanten ist der Gebrauch verschiedener Atlanten nebeiieinander zu gestatten, ebenso der älte- ren Auflagen von Lehrbüchern, soweit diese mit der republikani- schen Staatsverfassung vereinbar sind. Enthalten solche Bücher Ab- die der Verfassung widersprechen, so hat deren unterricht- ltche Behandlung zu unterbleiben. Für die Beurteilung von Lehr- und Lesefluaen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung ergebt demnächst besondere Anweisung. Bei gleichartigen Anstalten der- selben Stadt ist die Einheitlichkeit der Lehrbücher durchzuführen, nruc -l6 von Klassenbüchereien und die Organisation des

Altducherverlaufs machen wir zum Schluß empfehlend aufmerksam I.V.: Arstadt.

ob der m Aussicht genommene Lehrmeister auch tatsächlich die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen besitzt.

Gießen, den 9. Februar 1923.

________Kreisschulamt Gießen. I, V.: Hemmerde,

Betr.: Wohnungsbaustatistik. ----------

21" die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, umgehend spätestens zum 23. d. Mts 3u berichten, wieviel Wohnungen ohne Beihilfen aus öf­fentlichen Mitteln neu errichtet worden sind, getrennt nach den Jahren 1921 und 1922.

Zu beachten ist, daß sich die Zahl der neugeschaffenen W o h - nun g en nicht ohne weiteres mit der Zahl der neu errichteten Hauser deckt.

Gießen, den 19. Februar 1923.

_____________Kreisamt Gießen. I. V_: Dr. Heß.

Betr.:. Ausführung der Kreisfeuerlöfchvrdnung.

31,1 ®tgenneifteteien der Landgemeinden des Kreises.

. -uach §17 der Kreisfeuerlöschordnung haben die Dürgermeiste- reien jährlich ein Verzeichnis derjenigen Personen anzulegen, die im üalle eines Brandes zum Wasserfahren verpslichlet sind. (Siehe unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922 A.V.Bl. Ar. 25.) ®a über in kleinen Gemeinden nicht genügend Pferdebesitzer vor­handen sind, empfehlen wir den Gemeinden mit weniger als neun der Anlegung dieser Verzeichnisse abzusehen und alliahrlich bis zum 1. April in ortsüblicher Weise und durch An­schlag an der Genieindetafel bekanntzumachen, daß bei einem Brandausbruch Pferde, Wagen und Wassersässer auf Anfordern der Bürgermeisterei zur Verfügung zu stellen sind.

Die Bestimmung in § 28 der Kreisfeuerlöschordnung wird hier- durch nicht berührt.

Gießen, den 5. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

- . Bekatttttmachuilg.

2>etr.: Herausnahme von Wasserleitungsröhren in der Straße BersrodNeinhardshain.

Herausnahme von Wasserleitungsröhren wird die

Kreisstraße WinnerodNeinhardshain vom 19. Februar. bis 3. Amrz d. Hs. für den Fuhrwerksverkehr gesperrt

G,i eßen, den 19. Februar 1923.

___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr: Die Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk im Kreise Gießen.

Gemäß § 28 des Statuts der Schneidermeisterzwangsinnung "^dder §§123III u. 110 der Hess. Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung berufen wir hiermit eine Mitgliederversamm- lung aus reitag, den 2 3. Februarl92 3, vorm. 10 Ahr

Sitzungssaal des Aegierungsgebäudes dahier, Landgraf- Phnipp-Platz 2kr. 3, ein.

Tagesordnung: Wahl des Vorstandes.

Gießen, den 14. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3.21: Weicker.

2In den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen sämtliche Schneidermeister in 3hren Gemeinden auf die Freitag, den 23. Februar 1923, vorm. 10 Ahr im Sitzungs- saat des Aegierungsgebäudes dahier, Landgraf-Philivp-Platz 3 eniberufenen Mitgliederversammlung der Schneiderzwangsinnuna besonders aufmerksam machen.

Gießen, den 14. Februar 1923.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker

Amtzverkundigmigsblatt

für die provinzialdirektion Gberhessen und für das Krtisand Gießen

----------------- !Rten<ta<> greüao- durch die Post zu beziehen gegen M. 75 vierteljährlich.

' 20. Februar

Die Gewährung von Anterstützungen an die Empfänger von Nuhegehalten und Hinterbliebenenbszügen der Hessi- ( schen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. f. . ^ach der Verordnung vom 27. Januar 1923 (Neg.-Bl. Ar. 4) ttnö öie Anterslutzungssätze mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 wiederum erhöht worden. Da das Gesetz in obigem Betreff die Bestimmungen, des Aotstandsmaßnahmengesetzes für 3nvaliden- usw. Aenter jeweils übernimnit, beschränken wir uns auf den Dmweis auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 7. l. Al. Vetr. Erhöhung der Unterstützungen nach dem Notstandsmaß- nahmengesetz.

...Dörr empfehlen, gegebenenfalls Neufestsetzung der Unter­stützungen vorzunehmen und am Anfang eines jeden Monats die Nachweisung über die gezahlten Beträge einzusenden. Fehlbericht rst n i ch t erforderlich.

> : Gießen, den 14. Februar 1923.

; _________Kreisamt Gießen. 3. 23.: Hemmerde.

Detr,: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Hand­werk erlernen wollen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

. Die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltenden Bestimmungen nicht mehr allen Handwerkern zu.

Jeder Handwerker, der künftig Lehrlinge anleiten will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises hierüber befinden. Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten ^El'Erbriefe, in allen anderen Fällen die von der Verwaltungs­behörde ausgestellten Bescheinigungen über die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen.

BKr ersuchen Sie desshalb, die zur Entlassung kommenden Schuler, die ein Handwerk erlernen wollen, sowie deren Eltern durch die Lehrer darauf aufmerksam machen zu lassen, daß sie sich vor Eingehung eines Lehrverhältnisses erst darüber vergewissern,