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- Sie Frage, wer den Gemeindeanteil für ausgewiesene Erwerbs- I lose endgültig zu tragen hat, ist noch, nicht völlig geklärt. Wir beauftragen Sie daher, vorläufig gemäß Absatz 2 unserer Bekamst- I machung vom 3. Oktober 1923 — Amtsverk.-Bl. Ar. 77 — zu verfahren.
Gießen, den 18. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. He tz.
A b s ch r i f t.
Sn'meinem Erlast vom 20. September — X R 6305/23 — habe ich bestimmt, daß vom 26. September ab solche Arbeitnehmer des besetzten Gebietes, die sich seit mindestens 6 Wochen austerhalb des besetzten Gebietes aufhalten, in die allgemeine Erwerbslosenfiirsorge zu überführen sind. Mit Rücksicht auf den inzwischen eingeleiteten Abbau der gesamten Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet bestimme ich, daß vom 17. Oktober ab alle diese Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im unbesetzten Gebiet auf die öffentliche Erwerbslosenfürsorge ihres Wohnortes zu überführen sind. Sie erhalten also von diesem Tage an, sofern hie Voraussetzungen gegeben sind (Prüfung der Bedürftigkeit usw.), nur Erwerbslosenunterstützung in Höhe der für den Wohnort gültigen Sätze. ‘
Verordnung
über den Verkehr mit Kartoffeln. Vom 15. Oktober 1923.
Auf Grund des § 6 der Verordnung über Aotstandsversor- gung vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I, S. 718) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Oktober 1923 angeordnet:
§ 1. Der Versand von Kartoffeln in Mengen von über 50 Zentner nach Orten austerhalb des im § 3 bezeichneten Wirtschaftsgebietes darf in der Zeit vom 20. .Oktober bis einschliehlich 20. Aovember 1923 nur auf Frachtbriefe erfolgen, die mit dem Genehmigungsvermerk der Landesversorgungsstelle zu Darmstadt versehen sind. Gegen die Versagung des Genehmigungsvermerks seitens der Landesversorgungsstelle ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, »zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 2. Der Versand von Kartoffeln in Mengen von über 50 Zentner nach den im § 3 genannten austerhessischen Orten darf in der Zeit vom 20. Oktober bis einschließlich 20. Aovember 1923 nur auf Frachtbriefe erfolgen, die mit einem Sichtvermerk des für die Versandstation zuständigen Kreisamts versehen sind. Der Sichtvermerk ist nur dann zu versagen, wenn begründete Vermutung besteht, dast der Bestimmungsort nicht als endgültiger anzusehen ist. Gegen die Versagung des Sichtvermerks seitens des Kreisamts ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 3. Zu dem ii § 1 bezeichneten Wirtschaftsgebiet gehören außer den Städten und Gemeinden des Volksstaates Hessen die Städte Frankfurt a. M., Fulda, Gelnhausen, Griesheim a. M.. Hanau, Höchst a. M., Kreuznach, Mannheim, Wetzlar und Wiesbaden.
§ 4. Der Genehmigungsvermerk gemäß § 1 ist von der Landesversorgungsstelle in allen Fällen zu erteilen, in denen der die Kartoffeln zum Versand bringende Händler oder Aufkäufer nach- weist, dast er seit dem 1. Oktober 1923 die gleiche Menge Kartoffeln, die er auszuführen beabsichtigt, einer hessischen Bedarfsstelle von austerhalb Hessens her zugeführt hat. Der Aachweis ist durch Vorlage des Frachtbriefs über die an die hessische De- darfsstelle erfolgte Lieferung zu erbringen.
§ 5. Anträge auf Erteilung des Genehmigungsvermerks (§ 1) und des Sichtvermerks (§ 2) sind unter Beifügung der mit der Anschrift des Empfängers der Kartoffeln versehenen Frachtbriefe bei den für die Erteilung der Vermerke zuständigen Stellen einzureichen. Sn dem Antrag sind die Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Kartoffeln, der Erzeugerort und die Versandstation, an der die Verladung stattfinden soll, anzugeben.
Für die Erteilung der Vermerke ist für jeden Frachtbrief eine Gebühr in Höhe des zehnfachen Betrags des Portosatzes für einen einfachen Snlandsbries zu entrichten. Für die Bemessung der Gebühr ist der am Tag der Einreichung des Antrags bei der für die Erteilung des Vermerks zuständigen Stelle gültige Post- taris mastgebend.
§ 6. Für die Ausfuhr von Kartoffeln mittels Lastkraftwagen aus Hessen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 5, Abs. 2 entsprechend. An Stelle des Frachtbriefvermerks hat die für die Erteilung des Vermerks zuständige Stelle einen Erlaubnisschein auszustellen, den. der Führer des Lastkraftwagens während der Ausführung des Transportes bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen hat. Anträge auf Erteilung des Erlaubnisscheines sind unter Angabe der zur Ausfuhr vorgesehenen Menge der Kartoffeln, des Tages des Transportes, des Erzeugerortes und des Empfängers der Ladung bei der für die Erteilung des Erlaubnisscheines zuständigen Stelle einzureichen.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Destimmungen dieser Verordnung unterliegen der Strafvorschrift des § 13 der Verordnung über Aolstandsversorgung vom 13. Juli 1923 (Reichs- gesetzbl. l, S. 718). Kartoffeln, die ohne die. nach §§ 1, 2 und 6 vorgeschriebenen Bescheinigungen auf die Dahn aufgeliefert bzw. mittels Lastkraftwagens aus Hessen ausgesührt werden sollen, sind durch das zuständige Kreisamt zu beschlagnahmen und zu verwerten. Der Erlös ist sicherzustellen.
Dar m st a d t, den 15. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
B e t r.: Wie oben. ' J
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Diirger- meistereieu der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen Sie, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Die Gendarmeriestalionen werden angewiesen, die Befolgung der obigen Verordnung streng zu überwachen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Kartoffeln, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, zu beschlagnahmen und dem Kreisamt (Kommunalverband) telephonische (Ar. 2038)^ Mitteilung zu machen, welches über die Beschlagnahme entscheidet und die Verwertung der Kartoffeln an- ordnet.
Gießen, den 17. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3.25.: Dr. Braun.
Bekantttmachttttg.
Detr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung.
Die D u r ch s ch n i t t s s ä tz e, die bei Berechnung von Förderungen aus OHitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen, Betragen vom 10. Oktober 1923 ab:
in den Ortsklassen A 13 CD und E
265 245 225 205 Millionen Mk.
Gießen, den 17. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Erwerbslosenunterstützung im unbesetzten Gebiet; hier: Vorschüsse.
Den Erwerbslosen kann auf die ihnen für die kommende Woche zustehenden Unterstützungssätze ein Vorschuß, in Höhe eines Wochenbetrags der einfachen .Unterstützung ausbezahlt werden, wie er sich aus deü Sätzen unserer Bekanntmachung vom 15. Oktober in Ar. 79 des Amtsverkündigungsblattes ergibt.
Gieß e n, den 17. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
23 e t r.: Vergütung für den nebenamtlichen Unterricht an den örtlichen Schulen.
An die Schulvorstände der Amdgemeinden des Kreises.
Die in dem Ausschreiben des Landesamts für das Bildungswesen vom 26. 9. 1923 zu Ar. ß. 23. 3 1 983 festgesetzten letzten Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht sind mit Wirkung vom 9. Oktober (2, Oktoberwoche) auf das Fünffache erhöht worden.
Gießen, den 17. Oktober 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer.
Betr.: Reisekostenverordnung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Dom 8. Oktober 1923 an beträgt das volle Tagegeld für die Beamten
der Stufe II 225 Millionen Mark,
der Stufe III 270 Millionen Mark.
Sie Vergütung für Wegeslrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, ist auf 1,4 Millionen Mark für das Kilometer festgesetzt worden.
Vom 8. Oktober an sind bei Berechnung der Tagegelder usw die zu gewährenden Beträge auf die nächstliegende volle Million abzurunden. Ergeben sich 500 000-Mark-Beträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren Millionenbetrag zu erfolgen.-
Gießen, den 17. Oktober 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Fischer.
Dicnstnachrichten des Krcisamtcs.
Konrad Hitzel von Bettenhausen wurde zum Wiegemeister für die Gemeinde Dettenhausen ernannt und verpflichtet.
Bekanntmachung.
D e t r.: Schweinerotlauf in Gießen.
Sn dem Gehöfte Le i h g e st e rn e r Weg Ar. 21 dahier ist Schweinervtlauf festgestellt worden.
Sperrmaßregeln sind angeordnet.
Gießen, den 16. Oktober 1923.
_____Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, (Biegen.


