Amtsverkimdigungsblatt
für öle provinzialdirektion Äberhessen unö für öas Kreisamt Gießen
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Aufbewahrung von Mineralölen. Dt^e °Abhackung^de^Mei'stm nUnierstuhung notleidender Kleinrentner. - Lagerung und
9 Ung fter£ ut“n9,cn 1923- — Diehmarkt in Langsdorf. - Maul- und Klauen- ___ ___________ leuche. — Straßensperrung.
’ Gesetz
jur Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorae vom 1- November 1921. — Dom 20. Februar 1923.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verlündet wird:
Artikel 1.
3m § 9 Abs 2 Satz 1 der Verordnung über Erwerbslosen- fursoi^e vom 1. November 1921 (Reichsgesehbl. S. 1337) werden 5 Anterstutzungsbetrag" ersetzt durch die Worte
„das Anderthalbfache des Unterstützungsbetrags"
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 1923 in Kraft .Berlin, den 20. Februar 1923.
Der Reichspräsident: Ebert.
Der Reichsarbeitsminister: Dr, Brauns.
, Detr.: Unterstützung notleidender Kleinrentner "
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises uceuerdmgs sind uns wieder vorschußweise Mittel zur Unter- stuhung notleidender Kleinrentner zugewiesen worden, die nach Maßgabe des Rcichsgesehes bew. die Fürsorge für die Kleinrentner vom 4. «zebruar 1923 der Ausführungsbestimmungen und der Richt- IV116— berwendet werden sollen. (Siehe unsere Bekanntmachung vom 26. sebruar 1923 im A.D.Bl. Ar. 18 vom 2. März 1923.) Die Abrechnung dieser Mittel hat getrennt von den früheren Zuwendungen vierteliährlich in ähnlicher Weise zu erfolgen, wie die Abrechnung der laufenden Unterstützungen der Sozialrentner.
au! rsten to0^en hiernach weiter Erforderliche umgehend ver-
Wie sich bei Besprechungen zwischen den beteiligten Ministerien ergeben hat, wird vielfach Wert darauf gelegt, daß für die mmderbemittelte Bevölkerung, zu der außer den Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen, den Sozialrentnern und anderen twr allem auch die Kleinrentner gehören, Maßnahmen zur Beschaffung von Lebensmitteln, Kleidung und Brennstoffen getrof-
, irerden. Ferner geben wir Ihrer Erwägung anheim, die Ttrittel der Kleinrentnerfürsorge auch zur Unterstützung solcher Kleinrentner zu verwenden, die durch eine erhebliche Mietsteigerunq besonders hart betroffen sind
G i e ß e u, den 8. März 1923.
______________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr H e h.
Detr.: Verordnung die Lagerung und^Äüfbewahrung von Mi- neralölen betreffend, vom 20. Mai 1903.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf die Verordnung über Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen, vom 20. Mai 1903 — Regierungsblatt Nr. 35 vom 30. Mai 1903 —, und bemerken noch, daß als Mineralöle die unter Ziffer 1 des § 2 fallen, hauptsächlich Benzin Benzol und Aether, unter Ziffer 2 des genannten Paragraphen hauptsächlich Petroleum zu nennen sind.
Falls in einzelnen Fällen Mineralöle unvvrschriftsmähig oder ohne Genehmigung, soweit eine solche erforderlich ist, gelagert werden. empfehlen wir 3hnen zu berichten. . 7 f . ,, « i
Gießen, den 12. März 1923. ■/1vV . '•4'7
_________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. H e s).
Bekanntutachung^
’B e t r.: Die Abhaltung der Meisterprüfungen 1923.
Der Schlichmeldetermin zur diesjährigen Meisterprüfung ist auf den 1. Llpril 1923 festgesetzt.
Die Gebühr mit vorläufig 5000 Ml. ist an die Hessische Hand- Werkskammer zu Darmstadt einzuzahlen und erhalten die Ein- seiioer Quittung und Anmeldeformular, das sofort dem für den zuständigen Vorsitzenden der Meislerprüfungskommisiion nebst den erforoerlichen Unterlagen einzureichen ist.
Für die Provinz Oberhessen ist zuständig Vorsitzender Dipl.- 3ng. Bunnings, Gießen.
Besonders die Handwerker, denen vorläufig die Anleitungs- defugnrs bis zur Beendigung der diesjährigen Meisterprüfung ver- liehen wurde, weisen wir auf die Einhaltung des Termins zur Anmeldung hin.
Gießen, den 14. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker. ‘
Bekanntmachung.
Detr.: Viehmarkt in Langsdorf.
s. Mr genehmigen hiermit für Montag, den 26. März 1923, die Abhaltung eines Diehmarktes zu Langsdorf unter folgenden Bedingungen. Es dürfen aufgetrieben werden:
1. Vieh aus dem Kreis Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere uachzuweifen.
2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.
3 Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Maiktplayes, auf dem die Züchter ihr Rkaterial austreiben getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen
4. Die Untersuchung des Antriebes ha! abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstanduiigen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 Uhr vor- mittag^ stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.)
Gießen, den 19. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Bekanntmachung.
Belr.: Maul- und Klauenseuche.
3n Ulfa (Kreis Schotten) ist die Seuche erloschen. Die Gemarkungen Rabertshausen I und II werden aus dem Beobach- tungsgebiet ausgeschieden und treten zu dem gefährdeten Gebiet.
Gießen, den 8. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Detr.: Straßensperrung.
3nfvlge Dornahme von Chaussierungsarbeiten wird hiermit der Sandkauterweg zwischen der Fabrikeinfahrt der Firma Georg Philipp Gail und dem Schiffenberger Weg für jeden Fuhrwerks- und Fahrradverkehr bis auf weiteres gesperrt.
Gießen, den 12. März 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


