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■Dru* der Brüh Aschen Universitüts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lang«,
Ihnen, dah alsbald das Erforderliche veranlagt wird. Wegen des zu benutzenden Formulars verweisen wir auf die letzte Seite der amtlichen Handausgabe des Gesetzes das Faselwesen betreffend.
Giesten, den 8. Januar 1923.
Kreisamt Giessen. 3. 03.: Dr. Braun.
Beianntmachuttg.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Giessen.
3n Rücksicht aus die stündige Zunahme der Maul- und 5ttouen= seuche im Kreis Giesten erklären wir den ganzen Kreis Giesten als gefährdetes Gebiet im Sinne des § 168 der Ausführungs- Vorschristen des DundeDrats zum Relchsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911. • ' "
Es sind somit verboten:
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhösen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken.
, b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder auster- halb des Gemeindebezirks der gewerblichen Äiederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitsühren von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 2ll>scih 3) aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, fowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Ollolkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Ollilch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefähe aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vgl. § 11 Abs. 1 Ar. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
Giesten, den 13. Januar 1923.
Kreisamt Giesten. 3. 03.: Welcker.
Diesten, den 15. Januar 1923.
Polizeiamt Giesten. Frhr. v. G e m m i n g e n.
Detr.:Das Faselviehwesen: hier: Dp^alljährliche Vorlage der Sprungregister. // y
An den Herrn Oberbürgermeiftsr Ft? Gissten und die Viirger- merstereien der ArndgemsinLen deS Kreises.
20 n 4f•s ^?l-hss das Faselwesen betr., vonr
20. August 1920, sind ,n den Faselhaltern durch 3hre Bermitte- lung Auszuge aus den Sprungregislern, nachdeni die Nichtigkeit
^nsn beglaMgt ist, uns für das abgelaufene Jahr bis spä- testens den 31. Januar in Vorlage zu bringen. OLir empfehlen
stempel (Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 16 Ziffer 5, 6 u. a.) auch auf solche Personen entsprechende Anwendung, die, ohne ^Beamte zu sein, Versteigerungen oder Verkäufe auö freier Hand für Rechnung Dritter gewerbsmäßig vornehmen.
Artikel 9.
Das Gesamtministerium ist ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses die Sätze des Arkundenstempeltarifs im Verordnungsweg in dem Mast zu erhöhen, das der nach dem 1. Januar 1923 etwa weiter eintretenden.Geldentwertung entspricht.
Als Maststab für den jeweiligen Höchstsatz der Erhöhung hat das Verhältnis zu gelten, in dem die Summen der Dienstbezüge für je einen Beamten der obersten Stufe der Gruppen III bis X der jeweils gültigen Besoldungsordnung unter Austerachtlassung der Ortszuschläge und der Kinderzuschläge einerseits für den vor- . gedachten Zeitpunkt, andererseits im Zeitpunkt der Neufestsetzung rler Besoldung steht.
Das Gesamtministerium ist nicht gebunden, die sich errechnenden Höchstsätze ausnahmslos zur Anwendung zu Hingen. Es kann ■ vielmehr bei diesen Festsetzungen unter dem Höchstsätze bleiben.
Die auf Grund der vorstehenden Vorschriften ergehenden Verordnungen sind jeweils alsbald dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auster Kraft zu setzen, insoweit es'der Landtag verlangt.
Artikel 10.
Dies Gesetz tritt mit dem I. Januar 1923 in Kraft. Für alle vorher ausgestellten Llrkunden, für die der Stempel vor diesem Tage füllig geworden war, bleiben Die bisherigen Bestimmungen maßgebend. Bei Jagdpachtverträgen, die am 1, Januar 1923 bereits abgeschlossen sind, ist der Stempel nach Mahgabe der in vollen Pachtjahren bestehenden Restpachtzeit nachzuentrichten.
Das Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zum Arkunden- stempel betreffend, vom 1. August 1921 (Regierungsbl. S. 187 und das Gesetz über die Erhöhung der Zuschläge zum älrkundensiempel vom 5. April 1922 (Regierungsbl. S. 55) werden aufgehoben
Artikel 11.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind sämtliche Ministe- rren und das Landesamt für das Bildungswefen beauftragt.
Darmstadt, den 3. Januar 1923.
Hessisches Gesamtministerium.
■ Alrich. v. Brentano. 3.B.: Schäfer. Raab.
Bekalmtmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, , vom 3. Januar 1923.
Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aushebung der in unserer Bekanntmachung vom 18.. Dezember 1922 (Reg.-Bl. S 422) zuge- bllligten Teuerungszuschlüge mit Wirkung vom 1. Januar ds. Js. ab bis auf weiteres.die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend vom (Reg.-Bl. S. 111), bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:
1- sär die Kehrbezirke der Städte D a r m st a d t,
Mainz, Offenbach und G i e st e n auf 7900 b. H 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 10 200 v. H. Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungszuschlag betragen demnach ab 1. Januar 1923 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 80fache, in den übrigen . Kehrbezirken des Landes das 103fache der Grundgebübrensätze der Bekanntmachung vom 8. Oklai 1922.
Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflichtigen feweils zu erhebenden GesamtgebührenbeträgePfennigbeträge, so sind die Gebührenbeträge bei einem Pfennigbetrag von 50 Pf' oöer mehr auf volle Mark aufzurunden, bei einem Pfenniqbetraa unter 50 Pf. auf volle Mark abzurunden. 3m übrigen behält es bei den Bestimmungen unter I!, Absatz 2, Satz 1 und Absatz 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden. '
Darmstadt, den 3. Januar 1923.
Hessisches Ministerium des 3nnern. v. Brentano, Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises.
Irren- .Einsendung Ber Aeberwachungsbogen oder 3hrem Fehlbericht bis 1. k.02t tz^jentgegen
Wer Ausschreiben vom VIV. 1922' Ä. 03. Bl. Ar. 54 ist genau zu beachten. \ ]/ ’ 1 a
Giesten. den 8. Januar 1923.
____________Kreisamt Giesten. 3. B.: vr. Hetz.
An Die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Anter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung, Ziff. e, empfehlen wir 3hnen, besonders darauf zu achten, dast der dort verbotene Handel nicht stattfindet.
Giesten, den 13. Januar 1923.
_____________ Kreisamt Giesten. 3. 03.: Weicker.______________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Mast- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Aacheichung in der Stadt Giesten im Jahre 1923.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1922 machen wir die Interessenten darauf aufmerksam, Last die Bezirke die gleichen sind wie in unserer Bekanntmachung vom 10. Januar 1921, und zwar:
1. Bezirk: Kreuzplatz, Seltersweg, Maigasse, Plockstraste, Teufelslustgärtchen, Johannesstraste und Diezstraste.
2. Bezirk: Marktplatz, Mäusburg, Kirchenplatz, Lindenplatz, Schulstraste, Schlostgasse, Kaplanejgafse, Wagengasse, Wettergasse, Kirchstraste, Burggraben, Auf der Dach, Dreihäusergasse.
3. Bezirk: Marktstrahe, Rittergasse, Aeustadt, Löbers Hof, Mühl- straste, Kleine Mühlgasse, Kornblumengasse, Westanlage, Aordanlage,Oswaldsgarten, Hammstraste, Lähn- strahe, Aodheimer Straste, Krofdorfer Straste, Schühen- st raste, Hardt.
4. Bezirk: Bahnhofstraße, Tiefenweg, Kaplansgasse, Katharinengasse, Löwengasse, Wolkengasse, Schanzenstraste, Frankfurter Straste, Alicestratze, Wilhelmstraste, Liebigstraste
' Leihgesterner Weg, Ricgelpfad, An den Bahnhöfen,' Ebelstraste, Friedrichstraße, Hofmannstraste, Credner- flraste, Hillebrandstrahe, Klinikstraste, Wetzlarer Weg
, Grabenstraste. Hinter der Westanlage.
o. Bezirk. Okeucnweg, Reuen Baue, Sonnenflrahe, Erlengasse Weidengasse, Gartenslrahe, Stephanstraste, Hessenstraste.' Schiffenberger Weg, Ludwigsplatz, Ludwigstraste, Südanlage, Dismarckstraste, Gocthestraste, Dleichstraße,Derg- straste, Loberstrahe, Licher Str.ahe, Kaiserallee, Wolfflraste, Moltkest raste, Eichgärten, Großer Steinwea
. Roonstraste, Gutenbergstraste.
6. Bezirk: Walltorstraste. Wehsteingasse, Wetzsteinstraste, Linden- gasse Drandgasse, Landgraf-Philipp-Plah, Kanzleiberg, .Hundsgasse Zozelsgasse, Aflerweg, Schillerstrahe. Drau- ^^Skemstratze, Weserstraste, Dammstraste, Ederstrahe Schottstraste, Marburger Straste, Wiesecker Weg,' rvflanlage und alle anderen noch nicht aufgeführten Strasten.


