Ausgabe 
19.1.1923
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkiindiglingzblatt

für die provinziaidireltion Gberhefjen und für das Ureiramt Giehen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

Nr. 6 - 19. Januar " 1923

Jnhalts*Aebersicht: Die Wahl zum Kreisausschuh des Kreises Gießen. Gesetz über Erhöhung des Urkundenstempels. Gebühren der Schornsteinfeger. Pflegekinder unter 6 Jahren. Jaselviehwesen. Maul- und Klaüsnseuche im Kreis Giehen. Durchführung der Nacheichung in der Stadt Giehen.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahl zum Kreisausschuh des Kreises Giehen.

Auf Grund der Vorschrift Les § 6 Ziffer 5 der Wahlordnung für die Wahlen der Kreis- und Provinzialausschüsse, vom 9. Juli 1919, teile ich nachstehend die Namen der Mitglieder des Wahl­ausschusses für die Wahl des Kreisausschusses des Kreises Giehen zur öffentlichen Kenntnis mit:

1. Oberregierungsrat Welcker, Vorsitzender.

2. Ludwig Haas, Zigarrenfabrikant, Steinberg, Beisitzer.

3. Richard Schudt, Landgerichtsrat Giehen, Beisitzer.

4. Ernst Ludwig Sack, Metzgermeister, Giehen, Beisitzer.

5. Verwaltungs-Inspektor Schäfer, Schriftführer.

Giehen, den 13. Januar 1923.

Der Kreisüirektor. 3.33.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen des Kreisausschusses des Kreises Giehen.

Nach Anhörung des Kreisausschusses habe ich Termin zur Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Kreisausschusses des Kreises Giehen auf

Donnerstag, den 8. Februar 192 3, vormittags 101/2 Uhr, .festgesetzt.

Der Kreistag hat 6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner aus der Zahl der zum Kreistag wählbaren Angehörigen des Kreises nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Wahl findet von KV/s bis 11 Uhr vormittags in dem Sitzungssaal des Re­gierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3, statt.

Giehen. den 13. Januar 1923.

Der Kreisdirektor. 3. V.: Welcker.

Gesetz über Erhöhung des Urkuudeustcmpels.

Das hessische Volk ha! durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1.

Die Stempelsätze, die sich auf Grund des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Be­kanntmachung vom 24. März 1910, des Abänderungsgesetzes vom 17. Juli 1912, soweit deren Bestiminungen nicht durch reichs- oder landesgesetzliche Vorschriften außer Kraft getreten sind, so­wie nach den Artikeln 5 bis 8 gegenwärtigen Gesetzes ergeben, werden wie folgt erhöht:

a) diejenigen Sätze, bei denen sich die Höhe des Stempels

1 nach dem Mert des Gegenstands oder der Anlagekosten richtet: auf das Vierfache,

h) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend unter c, d, c und f genannnien Tarifstellen: auf das Hundertfache,

c) für die Tarifstellen 17: Beglaubigungen, 28: Eingabestem­pel, 43 a: Jagdpacht, 57: Pässe, jedoch unter Ausschluß der Sätze zu D 13 und 86: Verwaltungsstrafbescheid: auf das Zehnfache,

d) für die Tarifstellen 10: Automaten und Musikwerke, 35 V 8: Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft: auf das Zwanzig­fache,

e) für die Tarifstelle 38: Gewerbeschein: auf das Hundertfache, für die Tarifstelle 90: Wandergewerbeschein: auf das Ein- hundertfünfundzwanzigfache,

f) für die Tarifstellen 35 VI2: Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., und 47 a: Kraftfahrzeuge: auf das Fünfhundertfache.

Eine Erhöhung findet nicht statt bei den Tarifstellen 31: Ent­lassungsurkunde und 76, Zusatzbestimmung 3: Urkunden usn>.

3m Fall der Tarifstellen 3: Annahme an Kindesstatt, 26: Ehelichkeitserklärung, 55: Namensänderungen, 59: Personen­standsangelegenheiten, darf der erhöhte Stempel von dem den Ansatz vornehmenden Beamten bis auf den Mindeststempelbetrag ermäßigt werden, wenn die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen es rechtfertigen.

Artikel 2.

Artikel 4, Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den .Urkunden- stempel erhält folgende Fassung:

Der Stempel darf in einem solchen Fall den Betrag. von 500 Mark und, wenn es sich um die Versagung der »ormund- schaftsgerichtlichen Genehmigung handelt, den Betrag von 50 Mark nicht übersteigen.

Artikel 3.

Artikel 23 des vorgenannten Gesetzes wird durch folgende Vorschriften erseht:

Der Mindestbetrag einer Stempelabgabe ist 10 Mark. Die Stempelbeträge sind stets aus durch zehn teilbare Markbeträge nach oben abzurunden.- 21 r t i £e [ 4.

3n Artikel 31 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte vierfachen" durchfünffachen",drei Mark" durchhundert Mark" undzweihundert Mark" durchfünftausend Mark" erseht.

3n Artikel 39 des Gesetzes wird das Worteinhundertfünf­zig" durchfünftausend" erseht.

Artikel 5.

Die Vorschriften der Tarifstelle 43 a: Jagdpacht finden auch auf Fischereipachten über in Hessen gelegene Gewässer Anwen- dung. Für Verträge mit Berufsfischern ermäßigt sich der Stem­pel auf die Hälfte.

Verträge über die Verpachtung von in Hessen gelegenen Jag­den und Fischereien bedürfen der schriftlichen Form.

Artikel 6.

Die Tarifstelle 60: Radsahrkarte wird aufgehoben.

Artikel 7.

Tarifstelle 57: Pässe erhält folgende Fassung:

A. Reisepässe.

1. Auslandspässe 25 Mark,

2. 3nlandspässe 15 Mark.

B. Sichtvermerke.

1. Für einsache Ausreisesichtvermerke 15. Mark,

2. Für Dückreisesichtvermerke 20 Mark,

3. Für Dauersichtvermerke 50 Mark.

(Für Verlängerung der Sichtvermerke gelten die gleichen Gebühren wie für die Erteilung eines neuen Sichtvermerks.)

3in Verkehr mit früheren deutschen Gebietsteilen, die durch den Friedensvertrag abgetrennt sind, und mit deutschen Gebiets­teilen, die beseht sind, ebenso im Verkehr mit Ostpreußen werden die Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt. Dies gilt nicht für die unter D Ziffer 3 aufgeführten Personen, deren Jahreseinkommen 5000 Goldmark übersteigt.

C. Personalausweise.

Gelbe, als Paßersah für Ausländer und Staatenlose 15 Mark. D. Zu AC.

1. Sofern die Einkommens- und Dermögensverhältnisse des ®e= suchstellers eine billige Berücksichtigung erfordern, können die Gebühren bis zu einem Fünftel der vorstehenden Beträge herabgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Reisen, die im nationalen oder öffentlichen Interesse, oder aus dringenden dienstlichen, beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen, oder wissenschastlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, nach Maßgabe der hierfür bestehenden und noch ergehenden Richtlinien des Staatsministeriuins. Mittel­losen Gesuchstellern, die ein Armutszeugnis vorlegen, z. D. Auswanderern, kann die Gebühr ganz erlassen werden.

2. Pässe, Sichtvermerke und Personalausweise, die auf Antrag einer der im Artikel 7 des Urkundenstempelgesehes aufgeführ­ten Behörden für einen Beamten ausgestellt werden, sind ge­bührenfrei.

3. Die Paß- und Sichtvermerksbehörden sind berechtigt, von jedem Antragsteller die Glaubhaftmachung zu verlangen, daß fein Jahreseinkommen den Betrag von 5000 Goldmark nicht übersteigt. Wird dies nicht glaubhaft gemacht, so gelten die

folgenden Gebührensätze in Goldmark:

für Auslandspässe 5 Mark,

für 3nlandspässe 3 Mark,

für einfache Ausreisefichtvermerke 3 Mark,

für Rückreisesichtvermerke 5 Mark,

für Dauersichtvermerke 8 Mark.

(Für Verlängerung der Sichtvermerke gelten die gleichen Gebühren wie für Erteilung eines neuen Sichtvermerks.)

für gelbe Personalausweise als Paßersah 3 Mark,

für weiße Personalausweise als Paßersah 0,10 Mk.

Wegen -Umrechnung der vorstehenden Gebühren in Papier­mark werden vom Staatsministerium die erforderlichen Anord­nungen getroffen; die Verrechnung erfolgt in Papiermark.

Artikel 8.

Die Vorschriften der Zusahbestimmungen 10 zu Nr. 84 des Stempeltarifs finden mit den auf die dort genannten Personen sich beziehenden Vorschriften des Gesetzes über den Urkunden-