für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Ureisamt Eichen.^

__________________________________Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 97 18. Dezember 1923

Jnhalts-Aebersicht: Höchstpreise für Molkereibutter. Zwangs-Innungen. Gebühren für Hebammen. Abgabe von Feuerwerks­körpern. Schlachtscheingebühren. Fleischbeschaugebühren. Behandlung der Zugtiere im Winter. Schulpflichtige Blinden in Hessen. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Nebenamtlicher Fortbildungsschulunterricht, -r- Schafräude.

Verordnung

betreffend Höchstpreise für Molkereibutter. Bom 12. Dezember 1923.

Auf Grund der Ermächtigung der Verordnung des Ministe­riums für Arbeit und Wirtschaft, betreffend Höchstpreise für Milch »und Butter vom 29. November d. I. (Neg.-Dl. S. 415) wird der Abgabepreis für die Molkereien für Molkereibutter in ausge­formten Stücken auf 2,50 Goldmark, der Kleinverkausspreis für Molkereibutter auf 3,20 Goldmark für das halbe Kilogramm fest­gesetzt. Der erhöhte Kleinverkaufspreis bis zu 3,20 Mark darf von dem Kleinhändler nur bann verlangt werden, wenn nach der Verpackung oder dem Stempelaufdruck einwandfrei die herstellende Molkerei zu ersehen ist, andernfalls gilt auch für Molkereibutter der Kleinverkausspreis der Verordnung vom 29. November 1923 von 2,50 Goldmark für das halbe Kilogramm.

Darmstadt, den 12. Dezember 1923.

Hessische Landes Versorgungsstelle. Decker.

Bekanntnrachnng.

Betr.: Zwangs-Innungen; hier: Preisfestsetzungen.

Es besteht vielfach die falsche Ansicht, daß Zwangs-Innungen berechtigt seien, Preisfestsetzungen mit zwingender Wirkung für ihre Mitglieder vvrzunehmen. Wir verweisen auf nachstehenden § 1009 der Deichs-Gewerbeordnung.

§ 1009.

Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken.

Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig."

Gießen, den 15. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebührenordnung für Hebammen.

Teuerungsindex am 3. Dezember 1923: 1,515 Billionen.

Gießen, den 10. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Verbot der Abgabe von Feuerwerkskörpern.

Wir machen auf unsere Bekanntmachung vom 20. Dezember 1921 (siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 184 von 1921 und Nr. 128 von 1922) hiermit aufmerksam.

Gießen, den 15. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Schlachtscheingebühren.

Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 17. bis 23. Dezember 1923

für eia S.ück Großvieh auf

- für ein Schwein auf

für ein Stück Kleinvieh auf

für ein Sauglamm auf festgesetzt.

Gießen, den 17. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 17. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungs­blatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 17. bis 23. Dezember 1923 auf den 15 200 OOOfachen Be­trag festgesetzt (also 50 000 mal 15 200 000 = 760 Milliarden usw.).

Gießen, den 17. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung,

betreffend die Behandlung der Zugtiere im Winter.

An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteisigen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:

1, die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehen gelassen werden:

2. Das Zaumzeug im Stall ausbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird, und

3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind.

Gießen, den 15. Dezember 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

Betr.: Erhebung der in Hessen wohnenden Blinden im schul­pflichtigen Alter.

An die Schulvorstände der Landgemeinden 6eS Kreises.

Wir ersuchen um Ihren Bericht binnen 14 Tagen, ob und wieviel blinde oder halbblinde Kinder rm schulpflichtigen Alter sich in Ihrer Gemeinde befinden. Sofern Kinder der fraglichen Art vorhanden sind, ist ihr Name und Alter, sowie der Grad «der Blindheit anzugeben. Da der Kreistag beschlossen hat, die für arme Blinde in der Blindenanstalt erwachsenen Pstegekosten, soweit erforderlich, auf die Kreiskasse zu übernehmen, wird erwartet, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch gemacht wird. Zu Ihrer Berichterstattung, die innerhalb der gesetzten Frist pünktlich erwartet wird nicht eingegangene Berichte gelten als Fehlberichte, wollen Sie sich des in unserer Bekanntmachung vom 3. Januar 1911, Kreisblatt Nr. 2, angegebenen Formulars bedienen.

Gießen, den 11. Dezember 1923.

Kreisschulamt Gießen. I. D.: Heinmerö e.

Betairntmachrtiig.

Auf Grund des § 1020 der Deichsversicherungsordnung wird in Abänderung des § 13 der Bekanntmachung, die Ausführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreffend, vom 3O.Mai 1913 (Rcg.-Bl. S. 131) in der Fassung derDekanntmachung vom 18. März 1920 (Neg.-Bl. S. 72) hiermit folgendes bestimmt:

r®ie Gemeinden erhalten mit Wirkung vom 1. Dezember 1923 ab für die Erhebung der Beiträge und die hiermit verbundenen Arbeiten eine Vergütung von 5 Prozent der eingezvgenen Be­träge. Die Vergütung kann bei Einsendung der Beiträge an den Genossenschaftsbvrstand abgezogen werden.

D a r m st a d t, den 6. Dezember 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Naab.

Betr.: Die Ausführung der landwirtschaftlichen Unfallversiche- rung.

An die Bürgermeistereien und die Herren Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.

Auf obige Bekanntmachung weisen wir hin und empfehlen Beachtung. Es wird noch besonders bemerkt, daß die Gemeinden zur Erhebung derUmlagen und Beiträge verpflichtet sind.

Gießen, den 12. Dezember 1923.

______________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr, Heß._____________

Betr.: Die Vergütung für den nebenamtlichen Fortbildungsschule unterricht.

An die Schulvorstande der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen der Einsendung der en gültigen Kostenverzeichnisse für Dezember bis spätestens 22. d. Mts. entgegen.

Gießen, den 17. Dezember 1923.

Kreisschulamt Gießen. 3. CB.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Schafräude in Gießen.

Bei einem Schafe des Georg Lich in Gießen, Lechgesterner Weg 24, ist die Näude festgestellt worden. Die Sperrmaßnahmen sind angevrdnet.

Gießen, den 14. Dezember 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.

1 980 000 000 000 Mk.

1 300 000 000 000 Mk.

6:0 000 000 000 Mk.

380 000 000 000 Mk.

Dru<ü der Brühl'schen Unwe>csitäts-Buch. und Sleindruckerei. K. Lange, Bietzen.