Ausgabe 
18.9.1923
 
Einzelbild herunterladen

2

männlich 1 008 000 000 Mk., weiblich 666 000 000 Mk. Für Ver­sicherte unter 16 Jahren: männlich 630 000 000 Mk., weiblich 441 000 000 Mk.

Die in der obengenannten Bekanntmachung enthaltenen Fest­setzungen treten ab 10. September 1923 außer Kraft.

Gießen, den 13., September 1923.

Kreisamt Gießen (Versicherungsamt).

J.V.:E>r. Heß.

Bekauutmachurrg.

B e t r. : Ortslohn.

Das Hess. Oberversicherungsamt in Darmstadt hat auf Grund des § 149 ff. der Reichsversicherungsordnung beit OrtSlohn mit Wirkung vom 10. September 1923 an um das Fünfzehnfache erhöht. Hiernach berechnet sich der Ortslohn von genanntem Zeit­punkt an für die L a n d g e m e i n d e n des Kreises wie folgt:

Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 4 950 000 Mk., weib­lich 3 600 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männ­lich 4 200 000 Mk., weiblich 3 300 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 2 850 000 Mk., weiblich 2 100 000 Mk.

Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1923, Amtsverkün­digungsblatt Ar. 62, enthaltenen Festsetzungen treten ab 10. Sep­tember d. Js. außer" Kraft.

Gießen, den 13, September 1923.

Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt).

I. V.: Dr. Heß.

BekaiurLmachrurg.

Bet r.: Biehmärkte in Lich und Hungen.

Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche wird der für den 24. September in Hungen vorgesehene Viehmarkt und der für den 1. Oktober in Lich vorgesehene Schweinemarkt hierdurch verboten.

Gießen, den 15. September 1923.

Kreisamt Gießen. 5f. V.: Dr. H e ß.

Bekamrtmachrttrg.

B e t r.: Das Behüten der Wiesen.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis­amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August;

b) sonstigeWiesen:

1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 15. März b i s 15. September.

Grund-- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beitn Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhan­dener De- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; er­forderlichenfalls sind sie durch einfache transportable älmzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schasweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weide berechtigungen auf Wiesen mit an­derem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar v o m 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden.' ........ ** ' *

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlvsfen.

Artikel 14. Aus Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberech­tigung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 25 des Gesetzes, den älmfang usw. der Wsideberechtigungen betref­fend, vom 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).

Gießen, den 5. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3.V.: Schmidt.

B e t r.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wieder­gegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feld­schuhpersonal sowie die Schäfer dementsprechend- anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer­gewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirt­schaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Ar­tikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns er­folgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls s e i - teils des Wresenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.

Gießen, den 5. September 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t.

Vr.'käi!tttmarhikiist........ 11 ""

Detr.: Die Höchstsätze cher Erwerbslvseufürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstühung betragen in der Woche vour 12. bis 18. September 1923 wvchentäglich (inTausenden)

1. für.männliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........

b) über 21 Jahre, sofern sie in dein Haushalt eines anderen leben

c) unter 21 Jahren.....

2. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben

c) unter 21 Jahren . . . . .

3. als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten

b) die Kinder und sonstige unter» stühungsberechtigteAngehörige

in den A

Orten B

der Ortsklaffen C D u. E

Mk.

7 500

Mk.

7 000

Mk.

6 500

Mk.

6 000

6 000

4 500

5 600

4 200

5 200

3 900

4 800

3 600

6 000

5 600

5 200

4 800

5 000

3 500

4 650

3 250

4 300

3 000

3 950

2 750

2 750

2 550

2 350

2150

2 250

2 100

1 950

1800

Gießen, den 17. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.

Bekantttmachttttg.

Betr.: Produktive Srwerbslosensürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung.

Die D u rchs ch n i t t s s ä tz e der produktiven Erwerbslofeu- fürsorge betragen (in Tausenden):

Gießen, den 17. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Sch m i d t.

für die Ortsklassen

A

B

C

D und E

30. Juli 1923

53

50

46

43

6. August 1923

144

134

124

114

8. 1923

355 '

330

305

280

15. 1923

1 030

950

870

790

22. 1923

1580

1 460

1 340

1220

29. 1923

2 480

2 295

2 100

1 920

5. September 1923

3 870

3 580

3 290

3 000

Beln'.rrrLrnachung.

Betr.: Abkürzung der Wartezeit in der Erwerbslosensürsorge.

Durch Verfügung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist mit Wirkung vom 9. August 1923 an die Wartezeit für Empfänger von Erwerbslosenunterstützung bis auf weiteres auf 3 Tage -abgekürzt.

Gießen, den 17. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Bekamrtmachrmg.

Betr.: Schweinerotlauf in Hattenrod.

3n dem Gehöft des August Sieg zu Hattenrod ist Schweine­rotlauf festgestellt worden.

Sperrmaßregeln sind angeordnet.

Gießen, den 13. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmid t.

Bekttttiitmachuttg.

Betr.: Pslegegelder in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten.

3n der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 24. August I. Js. (A. V. Bl. Ar. 67) ist unter Ziffer III des Tarifs zu setzen:

3. für hessische Fürsorgeverbünde, Krankenkassen und die Landes­versicherungsanstalt Hessen . . 1 100 000 Mk. und mehr

4. für nicht hessische Fürsorgever-

bände,Krankenkassen undLandes-

* Versicherungsanstalten .... 1500 000 Mk. und mehr

Gießen, den 7. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.