2
männlich 1 008 000 000 Mk., weiblich 666 000 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 630 000 000 Mk., weiblich 441 000 000 Mk.
Die in der obengenannten Bekanntmachung enthaltenen Festsetzungen treten ab 10. September 1923 außer Kraft.
Gießen, den 13., September 1923.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt).
J.V.:E>r. Heß.
Bekauutmachurrg.
B e t r. :• Ortslohn.
Das Hess. Oberversicherungsamt in Darmstadt hat auf Grund des § 149 ff. der Reichsversicherungsordnung beit OrtSlohn mit Wirkung vom 10. September 1923 an um das Fünfzehnfache erhöht. Hiernach berechnet sich der Ortslohn von genanntem Zeitpunkt an für die L a n d g e m e i n d e n des Kreises wie folgt:
Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 4 950 000 Mk., weiblich 3 600 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männlich 4 200 000 Mk., weiblich 3 300 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 2 850 000 Mk., weiblich 2 100 000 Mk.
Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1923, Amtsverkündigungsblatt Ar. 62, enthaltenen Festsetzungen treten ab 10. September d. Js. außer" Kraft.
Gießen, den 13, September 1923.
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt).
I. V.: Dr. Heß.
BekaiurLmachrurg.
Bet r.: Biehmärkte in Lich und Hungen.
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche wird der für den 24. September in Hungen vorgesehene Viehmarkt und der für den 1. Oktober in Lich vorgesehene Schweinemarkt hierdurch verboten.
Gießen, den 15. September 1923.
Kreisamt Gießen. 5f. V.: Dr. H e ß.
Bekamrtmachrttrg.
B e t r.: Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:
a) einschürige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August;
b) sonstigeWiesen:
1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 15. März b i s 15. September.
Grund-- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beitn Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener De- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable älmzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten.
Artikel 12. Die Schasweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.
Artikel 13. Weide berechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar v o m 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden.' ‘ ........ ** ' *
Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlvsfen.
Artikel 14. Aus Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.
Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.
Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den älmfang usw. der Wsideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 5. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3.V.: Schmidt.
B e t r.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschuhpersonal sowie die Schäfer dementsprechend- anzuweisen.
Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls s e i - teils des Wresenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.
Gießen, den 5. September 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t.
Vr.'käi!tttmarhikiist........ 11 • ""
Detr.: Die Höchstsätze cher Erwerbslvseufürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstühung betragen in der Woche vour 12. bis 18. September 1923 wvchentäglich (inTausenden)
1. für.männliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........
b) über 21 Jahre, sofern sie in dein Haushalt eines anderen leben
c) unter 21 Jahren.....
2. für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben
c) unter 21 Jahren . . . . .
3. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten
b) die Kinder und sonstige unter» stühungsberechtigteAngehörige
in den A
Orten B
der Ortsklaffen C D u. E
Mk.
7 500
Mk.
7 000
Mk.
6 500
Mk.
6 000
6 000
4 500
5 600
4 200
5 200
3 900
4 800
3 600
6 000
5 600
5 200
4 800
5 000
3 500
4 650
3 250
4 300
3 000
3 950
2 750
2 750
2 550
2 350
2150
2 250
2 100
1 950
1800
Gießen, den 17. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.
Bekantttmachttttg.
Betr.: Produktive Srwerbslosensürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung.
Die D u rchs ch n i t t s s ä tz e der produktiven Erwerbslofeu- fürsorge betragen (in Tausenden):
Gießen, den 17. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Sch m i d t.
für die Ortsklassen
A
B
C
D und E
30. Juli 1923
53
50
46
• ’ 43
6. August 1923
144
134
124
114
8. „ 1923
355 '
330
305
280
15. „ 1923
1 030
950
870
790
22. „ 1923
1580
1 460
1 340
1220
29. „ 1923
2 480
2 295
2 100
1 920
5. September 1923
3 870
3 580
3 290
3 000
Beln'.rrrLrnachung.
Betr.: Abkürzung der Wartezeit in der Erwerbslosensürsorge.
Durch Verfügung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist mit Wirkung vom 9. August 1923 an die Wartezeit für Empfänger von Erwerbslosenunterstützung bis auf weiteres auf 3 Tage -abgekürzt.
Gießen, den 17. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.
Bekamrtmachrmg.
Betr.: Schweinerotlauf in Hattenrod.
3n dem Gehöft des August Sieg zu Hattenrod ist Schweinerotlauf festgestellt worden.
Sperrmaßregeln sind angeordnet.
Gießen, den 13. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmid t.
Bekttttiitmachuttg.
Betr.: Pslegegelder in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten.
3n der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 24. August I. Js. (A. V. Bl. Ar. 67) ist unter Ziffer III des Tarifs zu setzen:
3. für hessische Fürsorgeverbünde, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen . . 1 100 000 Mk. und mehr
4. für nicht hessische Fürsorgever-
bände,Krankenkassen undLandes-
* Versicherungsanstalten .... 1500 000 Mk. und mehr
Gießen, den 7. September 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.


