für die provinzialdireltio» Gberhefsen und für da; Kreisamt Sichen.
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Nr. 71_________ ■ __________-18. September 1923
Ifirh ält8-Mber sicht: Gebühren der Schörnsteinsdrh^^'Sözta^- um?Kleinrentnerunterstühung. — Die Jahresberichte der Gewerbeaussichts- beamten. —Die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener. — Feßsetzung der Ortslöhne. — Diehmärkte in Lich und Hungen. — Das Behüten der Wiesen. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Abkürzung der Wartezeit in der Erwerbslosenfürsorge. — Schweinerotlauf in Hattenrod! — Pflegegelder in den Landes-Heil-- und Pflegeanstalten.
Bekanntmachung.
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. ' J Bom 6. September 1923.
An die Stelle der Sätze der Bekanirtmachnng vom 1. Sep-f tember 1923 treten mit Wirkung vom 10. September 1923::
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen- bach und Gießen das 750 000fache, ;■
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 800 000faches der Grnndgebührenjätze der Bekanntmachung vom 8. Maß 1922 (Reg.-Bl. S. 111). ’
Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebendem G e scrm tgebührenb e t rä ge können auf volle 5000 bzwf 10 000 Mark nach oben anfgerundet werden. i
Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen- nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger--: meister berechtigt, Zahlung und Gebühren unter Zugrundelegung^ der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. <
Darmstadt, den 6. September 1923. f
Hessisches Minislenum des Innern. f
__I. D.: Kirnberge r._______________________' Betr.: Sozial- und Kleinrentnerunterstützung.
An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises?
Die Indexzahl zur Berechnung der Unterstützungen in der zweiten Septemberhälfte beträgt 1 845 251. (Vergl. unsere übergedruckte Verfügung vom 6. d. Mts. betr. Sozialrentnerfürsörge.) Gießen, den 13. September 1923.
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V. vr. Heß.
Betr.: Die Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1923.
An das Polizeiamt Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die für den diesjährigen Jahresbericht der Gewerbenufsrchts- beamten erforderlichen Erhebungen sollen in gleicher Weise rote in den Verjähren und zwar derart vorgenommen werden, daß für jeden Gewerbebetrieb von dem Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen und zwar nach: dem Stand am 2. Oktober 1 9 2 3 ausgefüllt wird.
Zu diesem Zwecke werden Ihnen demnächst Verzeichnisse der in Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbe- aufsichtsämter unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen Anzahl Fragebogen nebst Uebersicht (Ar. I—III) übersandt werden.
Die Dürgermeistereien und Lvkalpolizeibehöröen werden hter- mit angewiesen, die Fragebogen (Hl) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen in Betracht komnten, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wiedereinlangen das den Bürgermeistereien usw. m i t ü b e r s a n d t e D e r z e i ch n i s (Formu- l a r II) zu ergänzen und richtigzttstellen. Fehlende Fragebogen können Sie unmittelbar von der Gewerbeinspektion erhalten.
An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebs, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfalls ein Verzeichnis (II) nebst einigen unausgefüllt zugehenden Fragebogen (III) zum etwaigen Eintrag oder zur Fehlanzeige übersandt. Im Falle des Mehrbedarfs bleibt es Ihnen überlassen, weitere Formülarien von uns zu beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so wäre es bei der Anweisung zu berücksichtigen.
Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende:
I. Aufzunehmen in das Verzeichnis sind:
1. a) alle gewerblichen Betriebe, in beneit in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden:
b) Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden (8 154 Abs.2 GO.):
c) Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften nnd Werkstätten der Tabarindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (8 154 Abs. 2 GO.). -
d) Bergwerke, Salinen, Anfbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (8 154a GO.):
2. Alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lrist. Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. (Verordnung vom 9. Juli 1900 und Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 — RGBl. S. 565 ff.).
3. Werkstätten, auf die gemäß 8 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung die Bestimmungen der 88 135—139 b der GO. ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider- und Wäschekon- fektion — siehe die Verordnung vom 17. Februar 1904 — RGBl. S. 62) —; wegen der Werkstätten der Tabatindustrie bergt, oben I, 1 c.
4. Sonstige Anlagen, für die der Bundesrat gemäß 8 120 c a. a. O. besondere Vorschriften erlassen hat. Als solche kommen nach Maßgabe der diesbezüglichen Dekanntmachun- gen insbesondere in Betracht:
Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten und Glas- schleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren, Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, Antagen zur Bearbeitung von Faserstoffen usw. (Lumpensortierereien), Rohhaar- spinnereien, Haar- und Dorstenzurtchtereien, Bürsten- und Pinselmachereien, 2lnlagen zur Vulkanisierung von Gumnn- waren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- heitspessarien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Bäckereien und Konditoreien, Maler-, Lackierer- und Anstreicherwerkstätten, Buchdruckereien und Schriftgießereien, Gast- und Schank- wirtschaften.
II. Bei Betrieben, die im Jähbe 1921 eingestellt worden sind ist eine dahingehende Bemerkung im Verzeichnis zu machen.
Die von Ihnen bis zum 15. Oktober 1923 wieder einzusendenden Verzeichnisse (Formular II) nebst Fragebogen (Formular III) wollen Sie auf ihre Vollständigkeit prüfen und für pünktliche Einhaltung dieses Termins unter allen Llinst änden besorgt sein.
Im Anschluß hieran verweisen wir auf die Vorschriften in den 88 241 bis 243 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Reg.-Dl. S. 48). Wir erwarten, daß die Ortspolizeibehörden aus der Erhebung der Arbeiterzahlen Anlaß nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Betriebe, die den Vorschriften der 88 135 bis 139 a. a. GO. unterliegen oder für die auf Grund des 8 120 e GO. besondere Anordnungen erlasseii sind, vorzunehmen.
Gießen, den 6. September 1923.
_______________Kreisamt Gießen. I. V.: l)r, Heß.______________
Bekanntmachung.
Betr.: Verordnung des Reichspräsidenten über die vorläufige Hinterbringung Ausgewiefener vom 14. 6. 23 (R.G.Bl. S. 381 ff.).
~*QSir nvhmen-Bezng-auf nussre Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 9. 7. 23 — A.V.Dl. Ar. 51 — und empfehlen Ihnen wiederholt dringend, alles waS in Ihren Kräften steht zu tun, um den Ausgewiesenen ihr schweres Los leichter zu machen.
Don der Einsicht der Bevölkerung dürfen wir erwarten, daß sie den Ausgewiesenen mit dem nötigen Verständnis entgegentreten und daß eine Anwendung von Zwangsmaßregeln, wozu die gesetzlichen Bestimmungen ja Handhaben geben, nicht nötig wird. Sollten im einzelnen Falle Mißstände hervortreten, die Sie nicht zu beseitigen vernrögen, so empfehlen wir Ihnen, umgehend unter genauer Sachdarstellung zu berichten.
Gießen, den 13. September 1923.
_____________Kreisamt Gießen. I. D.: Ur, Heß.______________
Bekanntmachung.
Betr.: Festsetzung der Ortslöhne.
Das Hess. OberversichernngSamt in Darmstadt hat auf Grund des 8 936 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Ärbeiter, wie in unserer Bekanntmachung. vom 29. August 1923 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 67) angegeben, mit Wirkung vom 10. September 1923 um das Fünfzehnfache erhöht. Hiernach berechnet sich der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst von genanntem Zeitpunkt'an f ü r d i e Landgemeinden des Kreises wie folgt:
Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 1 197 000 000 Mk., weiblich 882 000 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren:


