Ausgabe 
18.5.1923
 
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18. Mai;

^rgen. wrweroslosenfursorge. <)eldberein!gung Allendorf a. d. Lahn.

Bekauntmachung.

Betr.: Durchführung des § 35 der Gewerbeordnung

Der Beginn eines selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ist nach §14 '21bf. 1 der Gewerbeordnung bei der zu­ständigen Bürgermeisterei anzuzeigen. Eine weitere An­zeige bei der zuständigen Behörde (für die Land­gemeinden beim Kreisamt, für die Stadt Gießen nebst Schiffen- bfta beim zuständigen Polizei-Revier) haben gemäß § 3 5 2lbf. VII G.O. diejenigen Gewerbetreibenden zu erstatten, welche den Betrieb eines der in § 35 @ O aufgeführten Gewerbe beginnen.

Es sind dies folgende Gewerbe:

Tanz-, Turn-, Schwinlmunterricht, Badeanstaltenbetrieb Vogel- Handel, Trödelhandel, Dynamit- und Sprengstoffhandel, Lose- und Lotteriehandel, gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsange- legenheiten, Auskunfteien, Diehverstallung, Diehhandel, Handel mit ländlichen Grundstücken, Dermittelungsagenturen für Immobilien- Verträge, Darlehen und Heiraten, Auktionatoren, Drogenhandel Kleinhandel mit Bier, Bauunternehmer.

Insoweit Gewerbetreibende eines dieser in § 35 ©. O. ge­nannten Gewerbe bisher schon betreiben und der ihnen an sich öb- licgeiiden Anzeigepflicht nach § 35 G. O. Abs. VII nicht nach­gekommen sind, mag es dabei sein Bewenden haben.

Wir machen jedoch darauf aufmerksam, daß wir in künftigen Fallen des Beginns eines der in § 35 G. O. genannten Gewerbe auf Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige bestehen müssen.

Wir empfehlen daher denjenigen, welche eines der genannten Gewerbe von nun ab zu beginnen beabsichtigen, in ihrem eigenen Interesse, die gemäß § 35 G. O. erforderliche Anzeige zu er- statten, andernfalls sie sich strafbar machen.

Gießen, den 14. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Wahlen zum Kreistag. . '

2ln Stelle der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder Wilhelm Fenchel, Landwirt in Ober-Hörgern, und Friedrich Dommersheim Landwirt in Langsdorf, hat die Kreiswahlkommissivn den Amts- gerichtsdirektor Karl Schmahl zu Gießen und den Fabrikanten Hermann Schiefersteiii zu Lich als Kreistagsmitglieder bezeichnet.

Gießen, den 14. Mai 1923.

Der Wahlkommissar: Welcker.

Bckanntmachnng.

Betr.: Verordnung über die Beschränkung des Kleinhandels- verkauis, vom 14. November 1922.

Die nachstehend abgedruckte Verordnung, die Beschränkung des'Kleinhandelsverkaufs, vom 14. November 1922, bringen wir wiederholt zur öffentlichen Kemitnis.

Wir weisen die an ihr interessierten Geschäftsleute auf ihre Befolgung hin und empfehlen insbesondere, auch der Vorschrift des § 4 nachzukommcii.

Gießen, den 9. Mai 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Verordnung

betreffend die Beschränkung des Kleinhandelsverkaufs, vom 14. November 1922.

Auf Grund des Artikels 9 der Hessischen Verfassung vom 16. September 1919 wird für das unbesetzte Gebiet des Volks­staates Hessen verordnet:

§ 1.

Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs für die inlän­dische Bevölkerung dürfen int Einzclverkauf an Ausländer nur in den int Kleinverkauf üblichen Mengen verkauft werden und von den Ausländern nur in diesen Mengen erworben werden.

Als solche Gegenstände gelten' insbesondere:

1. Lebensmittel,

2. Wäsche- und Kleidungsstücke, Hüte, Schirme, Kurz-, Woll- und Daumwollwaren, soweit sie im Geschäftsverkehr als Gebrauchsware gelten,

3. Arbeits- und Gebrauchsschuhe,

4. medizinische oder chirurgische Gegenstände, soweit sie unter Zuhilfenahme von Kautschuk hergestellt sind, ferner Arznei­mittel,

5. Möbel, Beleuchtungsgegenstände, Küchen- und Haus- haltungsgegenstände einfacher 2Irt,

6. Gebrauchslederwaren, Seifen und sonstige Gegenstände zur Pflege des Körpers und der Gesundheit,

7. Schreib- und Zeichenwaren, sowie technische Dureauartikel § 2.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 100 000 Mark bestraft

§ 3.

Gegenstände, die der Vorschrift des § 1 zuwider verkauft oder erworben sind, unterliegen der Einziehung, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht

§ 4.

©ine Abschrift oder ein Abdruck dieser Verordnung muh in allen öffentlichen Verkaufsstellen an einer für die Käufer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden

§ 5.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, den 14. November 1922.

Hessikches Gesamtministerium.

gej, 71 l r i ch, von Brentano, Henrich, N a a b.

Betr.: Verordnung betr. die Stillegung von Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser, Elektrizität versorgen, vom 10. November 1920.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

cklnter Bezugnahme auf die oben angeführte Verordnung (siehe Neichsgesehblatt 1920, S. 1665 f) weisen wir Sie ausdrücklich an, uns sofort telegraphisch oder telephonisch Mitteilung von jeder unter die Verordnung vom 10. November 1920 fallende Betriebs­einstellung zu machen. Dabei ist gleichzeitig anzugeben, ob und wann etwa ein Schiedsspruch gefällt worden ist, und ob int öffent­lichen Interesse ein Eingreifen der Technischen Nothilfe notwendig erscheint.

Gießen, den 11. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: die Kurzarbeiterunterstühung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Erledigung unseres Ausschreibens vom 25. April ds. Js.

Frist 8 Tage, Fehlanzeige erforderlich.

Gießen, den 16. Mai 1923.

__Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Bekanutmachnng.

Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn,' hier: die Arbeiten des !I. Abschnitts..

In der Zeit vom 19 Mai bis einschließlich 2. Juni 1923 liegen auf der Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn die 2Irbeiteit des il. Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen

Es sind dies:

1. 42 Blatt Bonitierungskarten,

2. 2 Bande Besitzstandsverzeichnisse.

Ferner liegt in gleicher Zeit offen:

Der Entwurf zur Regulierung der Kleebach in Flur VII nebst Beschluß vom 20. März 1923.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und evtl. Wahl eines Mitglieds des Schiedsgerichts finden daselbst Montag, den 4. Juni 1923, vormittags 89 .Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung, daß die Nicht­erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind, einlade

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 10. Mai 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. ________________S ch n i t t s p a h n, Regierunggrat.

Druck der Ärühl'fchen Universitäts-Buch- und Sfetnörudterei. N. Lange, Gießen.