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Wir empfehlen Ihnen alsbaldige Prüfung der Angelegenheit und erforderlichenfalls Reufestsetzung der betreffenden Sähe. — Dem Vorsitzenden des Schuloorstands wollen Sie von jeder Reu- regelung Kenntnis geben.
Gießen, den 10. Juli 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 936 Absatz 2, der Reichsversicherungsord- nung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den durchschnittlichen Jah resa rb eits verdie n st land- und f o r st w i r t s ch a f t l i ch e r Arbeiter mit Wirkung vom 1. Juli 1923 wie folgt neu festgesetzt:
a) Stadt Gießen.
Für Versicherte über 21 Jahre männlich 6 300 000 Mk., weiblich 4 500 000 Mk.; für Versicherte von 16 bis 21 Jahren männlich 5 200 000 Mk., weiblich 3 600 000 Mk.; für Versicherte unter 16 Jahren männlich 3 300 000 Mk., weiblich 2 250 000 Mk.
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises.
Für Versicherte über 21 Jahre männlich 5 200 000 Mk., weiblich 3 900 000 Mk.; für Versicherte von 16 bis 21 Jahren männlich 4 500 000 Mk., weiblich 3 000 000 Mk.; für Versicherte unter 16 Jahren männlich 2 700 000 Mk., weiblich 1950 000 Mk.
Die in unserer Bekanntmachung vom 9. April d. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1923 außer Krast.
G i e h e n, den 10. Juli 1923.
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 149 ff. der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darinstadt den Orts lohn mit Wirkung vom 1. Juli 1923 wie folgt neu festgesetzt.
a) Stadt Gießen:
Für Versicherte über 21 Jahre männlich 26 000 Mk., weiblich 19 000 Mk.; von 16—21 Jahren männlich 22 000 Mk., weiblich 17 000 Mk.; unter 16 Jahren männlich. 15 000 Mk., weiblich 12 000 Mk.
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises:
Für Versicherte über 21 Jahre männlich 22 000 Mk., weiblich 16 000 Mk.; von 16—21'Jahren männlich 18 000 Mk., weiblich
14 000 Mk., unter 16 Jahren männlich 12 000 Mk., weiblich 10 000 Mk.
Die in unserer Bekanntmachung vom 9. April 1923 enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1923 autzer Kraft.
Gieße n, den 10. Juli 1923.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). 3. V. Dr. H e tz.
Bekauntmachuttg.
Detr.: Anlegung des Grundbuchs für die Gemarkung Hattenrod.
Hess. Amtsgericht Lich teilt mit, daß auf Grund des § 42 der Verordnung die Anlegung des Grundbuchs und die Ausführung der Grundbuchordnung betr. vom 13. Januar 1900 das Hessische Ministerium der Justiz bestimmt hat, daß das Grundbuch sowie das Berggrundbuch für Hattenrod vom 1. August 1923 als angelegt anzusehen ist.
Gießen, den 13. Juli 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.
Bekanntmachmtg.
Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: den allgemeinen Meliorationsplan.
3it der Zeit vom 20. Juli 1923 bis einschließlich 3. August 1923 liegen aus dem Rathaus zu Watzenborn-Steinberg die nachstehenden Akten zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es sind dies:
a) Erläuterungsbericht,
b) Protokoll-Beschluß vom 4. Juni 1923 und 5. Juni 1923 in Abschrift,
c) Prüfungsprotokoll vom 15. Juni 1923 in Abschrift,
d) Plan.
Tagsahrt zur Entgegennahme der Reklamationen hiergegen findet daselbst
Dienstag, den 7. August 1 923, vormittags 10 Big 11 U h r statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, dah die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 4. Juli 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
Hebet, Regierungs-Assessor.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steinüruckerei. R. Lange, Gießen.


