Amtrverliindlglmgsblatt

für die proviiiziaidireition Gberhefseu und für das Kreisamt Gietzen.

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53 17. Juli 1923

Nothilfe Hessen. - Fleischbeschaugebühren. - Mehmarkt in Grünberg. - Gebühren der Aushauer. - Gewährung f^rNvürttcbaftttcker' Arbeite. -sTa?lrsUtUn£ r Einigung der Schulräume. - Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Ortslohn der Stadt Gießen und der Landgeineinden des Kreises. Anlegung des Grundbuchs für , tue Gemarkung Hattenrod. Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg.

Hessisches Darmstadt, den 28. Juni 1923.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. B. 21 439.

Betr.: Aothilfe Hessen.

An die unterstellten Behörden.

Der Landesausschuh der Aothilfe Hessen hat in seiner Sitzung vom 8. Juni beschlossen, die Sammlungen für die Aothilfe Hessen mit dem 1. Juli 1923 abzuschließen.

Wir empfehlen Ihnen, dementsprechend auch die Schulsamm­lungen mit dem 1. Juli abzuschliehen.

3.03.: Block.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die in unserm Amtsverk.-Dl. Ar. 42 vom 5. Juni 1923 aufgeführten Gebühren mit Wirkling vom 15. Juli 192 3 wie folgt erhöht:

1. Die Deschaugebühren der F l e i s ch b e s ch a u e r (I. a. 1) für Großvieh auf 10 000 Mk.

Schweine 6 000

Kleinvieh 4 000

Saugserkel u.

Lämmer 2 000

2. Die Ganggebühr (I. a. 2) für den Kilometer aus 1000 Mk.

3. Die Zusatzgebühr (I. a. 3) auf 6000 Mk.. bzw. 10 000 Mk.

4. Die Beschaugebühr der Tierärzte (I. b. 1):

für Einhufer und Grohvieh auf 16 000 Mk.

Schweine 8 000

Kleinvieh 6 000

Saugferkel u. Lämmer 3 Q00

5. Die Ganggebühr (1. b. 2) für den Kilometer auf 1600 Mk.

6. Die Zusatzgebühr (I.b. 3) auf 10 000 bzw. 16 000 Mk.

7. Die Gebühr für Ausübung der Ergänzungsbeschau durch Tierärzte (II. 1):

a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen Gemarkung auf 20 000 Mk.

b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnortes auf 30 000 Mark.

8. Die Gebühr der beamteten Tierärzte (II. 2) für Erledigung der Ergänzungsbeschau auf 2500 Mk.

9. Die Vergütung für den Kilometer (II. 3) auf 1000 Mk.

Giehen, den 14. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Viehmarkt in G r ü n b e r g.

Es wird genehmigt für Mittwoch, den 25. Juli 1923, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedin­gungen. Es darf nur aufgetrieben werden:

1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Alsfeld und Schotten. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Orispolizet- behörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfalsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 78 'A Ahr vor­mittags flattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 13. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Gebühren der Aushauer, hier in den Landgemeinden des Kreises Gießen.

Der § 7 der Polizei-Verordnung vom 30. August 1911 bett'. Regelung des Freibankfleischverkaufs für die Landgemeinden des Kreises Gießen hat mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Ministeriums des 3n- nern vom 7. Juli 1923 zu Ar. M. d. 3. II 5515 mit Wirkung vom 13. Juli 1923 ab nachstehenden Wortlaut erhalten:

Der Aushauer hat zu beanspruchen für Aushauen und Ver­kauf:

für ein Stück Großvieh 5000 Mk.

für ein Stück Kleinvieh 2500 Mk.

für einzelne Fleischstücke je Kilo 100 Mk.

. jedoch nicht mehr als die volle Gebühr für ein Stück Groß- bzw. Kleinvieh.'

Die Gebühren gelten für einen Verkausstermin bis zur Dauer von 3 Stunden; für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von 1500 Mk. gewährt, für jeden weiteren Verkaufstermin 3000 Mk. für die erste Stunde, und 1500 Mk. für jede weitere Stunde.

Die Kosten für den Aushauer und die ortsübliche Bekannt­gabe des Verkaufs fallen dem Besitzer zur Last."

Gießen, den 13. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Betr.: Gewährung von Auhegehalten, Witwen- und Waisen» geldern aus der Hess. Versicherungsanstalt für gemeind­liche Beamte. !

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 2. l. Mts. Amts- verk.-Dl. Ar. 50.

Das vom Landtag angenommene Abänderungsgefetz, das m i t Wirkung vom 1. Januar 1923 in Kraft tritt, wird in Kürze veröffentlicht werden.

Die für die Zeit ab 1. Januar l. Js. noch gezahlten Unter­stützungen müssen an den nach dem neuen Abänderungsgesetz von der Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte zu zahlenden Ruhegeldern, Witwen- und Waisenbezügen aufgerechnet werden.

Wir empfehlen 3hnen, uns bis zum 20. l. Mts. be­stimmt eine Nachweisung über die ab 1. Januar l. Js. bis zur Einstellung gezahlten Beträge vorzulegen, die enthält:

1. Aamen und frühere dienstliche Stellung der Unterstützungs- empfänger,

2. Ruhegehalt-, Witwen- und Waisengeld-Betrag,

3. Teuerungszulage nach dem Gesetz vom 20. Mai 1921 für die Zeit von bis und Betrag,

4. Unterstützungen nach den Gesehen vom 24. August und 15. Dezember 1922 für die Zeit von bis und Detrag.

5. tatsächlich gezahlter Betrag insgesamt.

Die Nachweisung ist von der Bürgermeisterei und der Ge­meindekasse unter Bescheinigung der Richtigkeit zu unterschreiben.

Fehlbericht ist erforderlich.

Der Ersah des Staatsanteiles (80 Prozent) an den in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1922 gezahlten Unter­stützungen erfolgt auf Grund der bereits hier, vorliegenden Nach­weisungen durch die Kreiskasse.

Gießen, den 11. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r.

B e i r.: Die Vergütung für die Reinigung der Schulräume.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir haben in der letzten Zeit wiederholt die Feststellung ma­chen müssen, daß die Dergütrmgen für das Reinigen der Schul- räume der fortgeschrittenen Geldentwertung nicht angepaßt worden sind und nun als gänzlich unzureichend erscheinen. Unter dieser ungenügenden Bezahlung leidet die Sorgfalt der Arbeit, und so entstehen Verhältnisse, die int 3nteresse der Gesundheit der Kinder dringend der Abhilfe bedürfen.

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