Amtsverköndigllngrblatt

für die provinzialdirektion Gberhefsen und furios Kreisamt Giehen.

_________________________________, Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 30

17. April

1923

R 3a!P^SarnrltStirei5ienft (a£Kun-0 forstwirtschaftlicher Arbeiter. Ortslohn. Gewährung von Beihilfen an ehe- malige Kriegsteilnehmer, hier. Abrechnung. Viehmarkte inAllendorf a.d.Lda., Hungen und Grünberg.Viehseuchen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 936der Reichsversicherungsordnung hat das Oberdersicherungsamt Darmstadt den durchschnittlichen Jahres­arbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wir­kung vom 1. April 1923 wie folgt festgesetzt:

a) Stadt Gießen.

Mr Versicherte über 21 Jahre, männlich 1 575 000 Mark weiblich 1 170 000 Mark.

Für Versicherte von 1621 Jahren, männlich 1 305 000 Mark weiblich 900 000 Mark.

Mr Versicherte unter 16 Jahren, männlich 810 000 Mark weiblich 585 000 Mark.

bf Alle übrigen Gemeinden des Kreises.

Mr Versicherte über 21 Jahre, männlich 1 305 000 Mark, weiblich 945 000 Mark.

Für Versicherte von 1621 Jahren, männlich 1 125 000 Mark, weiblich 765 000 Mark.

Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 675 000 Mark, weiblich 495 000 Mark.

Die in der Bekanntmachung des Oberversicherungsamts vom 2. November v. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1923 anher Kraft.

Giehen, den 9. April 1923.

Kreisamt (Dersicherungsamt) Giehen. I. V.: Dr. Heh.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 149 sf. der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den Orts lohn mit Wir­kung vom 1. April 1923 wie folgt neu festgesetzt:

a) Stadt Giehen:

Mr Versicherte über 21 Jahre, männlich 6400 Mark, weiblich 4800 Mark.

Mr Versicherte von 1621 Jahren, männlich 4960 Mark, weiblich 3600 Mark.

Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 3360 Mark, weiblich 2240 Mark.

b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises.

Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 5280 Mark, weiblich 3840 Mark.

Für Versicherte von 1621 Jahren, männlich 4000 Mark, weiblich 2720 Mark.

Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 2560 Mark, weiblich 1760 Mark.

Die in unserer Bekanntmachung vom 2. Roveniber v. Js. ent­haltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1923 außer Kraft.

Giehen, den 9. April 1923.

Kreisamt (Versicherungsamt) Giehen. I. V.: Df. Heh .

Detr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer: hier: Abrechnung.

An die Gemeinderechner des Kreises.

Diejenigen Gemeinderechner, die mit der Abrechnung über die im Rj. 1922 vorlagsweise gezahlten Beihilfen au ehemalige Kriegs­teilnehmer noch im Rückstand sind, werden hieran mit Frist b i s zum 2 5. d. Mts. erinnert.

Giehen, den 12. April 1923.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Hetz.______________

Bekanntmachung.

Betr.: Viehmarkt in Allendorf a. d. Lda.

Es wird genehmigt für Mittwoch, den 18. April l. I., die Abhaltung eines Marktes für Klauenvieh zu Allendorf a. d. Lda. unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Beständen des Kreises Giehen. Durch-Ursprungs­zeugnisse, auf denen die Ortspvlizeibehörden ausdrücklich bestä­tigen, dah die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der Die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nach- zulveisen.

2. Tiere aus dem Kreis Marburg, sofern sie aus der Zucht des Besitzers stammen und- auf dem Ursprungszeugnis durch den Kreistierarzt oder die Polizeibehörden vermerkt ist, dah der ganze Kreis Marburg frei von Maul- und Klauenseuche ist.

3. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 8-9 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestimmun-

4. Die Untersuchung des Antriebs hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, dah bei allen- fallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtrans­portiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

Giehen, den 14. April 1923.

_______________Kreisamt Giehen. I. D.: W e l ck e r.

Bekauntmachn ng.

Betr.: Viehmarkt in Hungen.

Es ist genehmigt für Montag, 30. April 1923, die Abhaltung eures Klauenviehmarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Zuchtbeständen der Kreise Giehen, Alsfeld, Fried­berg und Schotten. Durch Ursprungszeugnisse, aus denen die Orts- polizeibehörden ausdrücklich bestätigen, dah die Tiere aus der eigenen Zucht Desjenigen stanmien, der die Tiere zum Markte bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Rachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dein Teile des Marktplatzes, auf dein die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, dah bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 781/2 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbe!tim- mungen zum RVG.)

Giehen, den 12. April 1923.

_____________Kreisamt Giehen. I. D.: Welcker.

Bckttn ntrnächnng!

Betr.: Viehmarkt in Grünberg.

Es ist genehmigt für Donnerstag, den 3. Mai 1923, die Ab­haltung eines Klauenviehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur ausgetrieben werden:

1. Tiere aus Zuchtbeständen der Kreise Giehen, Alsfeld und Schotten. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizei­behörden ausdrücklich bestätigen, dah die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zuin Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, dah bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtranspvrtiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 781/2 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Aussührungsbestim- mungen zum RVG.)

Giehen, den 14. April 1923.

Kreisamt Giehen. I. V.: Welcke r.

Bekanntmachung^

Der Scheidekatarrh bei dein Rindvieh zu Annerod ist er­loschen. Die Sperrmahnahinen werden hiermit aufgehoben.

Giehen, den 14. April 1923.

____________Kreisamt Giehen. I, V.: Welcker.____________

Dienstnachrichtcn des Krcisamtcs.

Die deutsche Lotterie-Emissions-Gesellschaft in Berlin hat mit Genehmigung der zuständigen Stellen die zugunsten des Doms zu Wornis genehmigte und int Preußischen Staatsgebiet zugelassene Geldlotterie mit einer Reihe anderer Lotterien zu einer Sammel- lotterie, die die BezeichnungGeldlotterie zur Erhaltung deutscher Baudenkmäler" führt, verbunden. Die Lotterie, deren Ziehung am 6. und 7. Juni 1923 stattfinden wird, besteht aus 319 560 Losen ztt je 500 Mk. mit 159 780 Doppelnummern. Der Vertrieb der Lose ist in Preuhen, Bayern, Hessen und Thüringen genehmigt. Zum Vertrieb in Hessen gelangen 5000 Lose und zwar die Num­mern (Doppelnummern) 10 001 bis 10 500, 30 501 bis 31000, 60 001 bis 60 500, 100 501 bis 101 000, 140 001 bis 140 500. Der Aufdruck des hessischen Zulafsungsstempels auf den Losen ist nicht vorge­schrieben.

gen zum RVG.)

Druck der Brühl'schrn Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Laug», Biegen.