Ausgabe 
15.5.1923
 
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Len worden sind, sind in das Verzeichnis Fehlanzeige erforderlich

Gießen, den 11.Mai 1923.

nicht aufzunehmen.

Kreisschulamt Gießen. I.V.: Hemmerde.

Detr.: Turnunterricht.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen bis zum 15. Juni Ihrem Bericht darüber ent- gegen, ob bic ^utnpldbe in Ovbnung foiDie bie t>oi'g cf dyriebenen Geräte vorhanben unb in gutem Zustanbe find

Gießen, den 11. Mai 1923.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Deichsversicherungsordnung und des Angestelltenver- sicherungsgesehes. ,

Anter Aufhebung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1923 Amtsverkündigungsblatt Ar. 17 wird hiermit auf Grund des §360 ABO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten-, versicherungsgesehes der Wert der Sachbezüge für die Landgemein­den des Kreises mit Wirkung vom 1. Mai 1923 an wie folgt festgesetzt:

1. Bolle Tageskost für männliche und weibliche

Personen 1800,00 Mk,

2. Jahreskosl mit Wohnung, Brand und Licht sür

männliche und weibliche Personen . . 4 .720 000,00 Ferner auf das Jahr berechnet:

3. Einzelzimmer .... 1500,00

4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) . 2500 00

5. Heizung für Einzelpersonen 16 000,00 für eine Familie 46 000,00 "

6. Beleuchtung für Einzelpersonen 2500,00

» für eine Familie 3500,00

Bvm Gesamtwert der Sachbezüge entfallen:

auf volle Berpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert.

Dom Gesaintwert der Berpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert,

Besperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert.

Für sonstige Sachbezüge gilt der Kleinhandelspreis. Ab­weichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleibeg Vorbehalten. %

Gießen, den 9. Mai 1923.

Kreisamt Gießen (Bersicherungsamt). 3. B.: vr. H e tz.

Betr.: Reinigung der Schornsteine in Bäckereien.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aeber die Frage, wie oft Schornsteine in Bäckereien zu reini­gen sind, hat das Ministerium des Innern die abschriftlich nach­stehende Entscheidung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnis und evtl. Bedeutung der Interessenten mitteilen.

G i e tz e n, den 9. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. B.: Or. Hetz.

Die Schornsteine der gewerblichen Bäckereien werden in der Degel unter die §§ 26 und 27 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 fallen, sofern es sich nicht um größere, mehr fabrik­mäßige Anlagen handelt, und werden demgemäß mindestens vier­mal im Jahre zu reinigen sein. Bei der besonderen Art des von den Bäckereien verwandten, stark rußbildenden Feuerungsmaterials wird jedoch zumeist bei Bäckereischornsteinen eine öftere Reinigung erforderlich sein. Eine bestimmte Regelung für alle Fälle erscheint nicht angängig, da die Aotwendigkeit der Reinigung von der Art und Größe des Betriebs und von der Verwendung von mehr oder weniger rutzbildendem Feuerungsmaterial abhängt. Bei normal benutzten Bäckereikaminen wird eine monatliche Reinigung ange­bracht sein.

Bekanntmachung.

Betr.: Ferkelmarkt in Lich.

Es ist für Dienstag, 22. Mai 1923, die Abhaltung eines Ferkelmarkts zu Lich unter folgenden Bedingungen genehmigt. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Zuchtbeständen unverseuchter hessischer Kreise. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden aus­drücklich bestätigen, dah die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne Lurchgemacht haben. Aachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind aus einem, von dein Teile des Marktplatzes, auf dein die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits voin Markt­platz zu erfolgen. Der Platz rst so zu wählen, daß bei allenfallsrgen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb dgrf nur in der Zeit von 78>/2 Uhr vor­mittags stattfinden. "(§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- inungen zum RBG.)

Gießen, Len 14. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.

Bekanntmachnng.

Betr.: FelLbereinigung Allendorf a. d. Lahn: hier: Kostenaus- fchlag. ,

3n der Zeit vom 12. bis einschließlich 19. Mai 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Allendorf a d Lahn

ein weiterer Ausschlag von 2000 Mark pro Morgen nebst Abschrift des Beschlusses vom 14. April 1923, Ziffer III, zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Osfenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei Der Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn einzureichen.

Friedberg, den 5. Mai 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat.

Dicnstnachrichten des Krcisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche ist in Ranstadt (Kr Büdingen) erloschen.

Bekanntmachnng.

Betr.: Preisbeschilderung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs.

Die Verordnung des Hess. Ministeriums des Innern und des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft über die Preis- beschilöerung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarses vom 23. April 1923 veröffentlicht in der Aumnier 32 des Amts­verkündigungsblattes des Kreises Gießen, vom 27. April 1923 ift infolge ihrer in Ar. 13 des Hess. Regierungsblattes (Seite 106) erfolgten Veröffentlichung inzwischen in Kraft getreten.

Wir machen hierauf insbesondere die von der Verordnung interessierten Kreise des Handels und des Gewerbes ausmerksain mit dem Anfügen, dah demnächst polizeiliche Revisionen vorgenommen werden "Werden bei diesen fortgesetzten Revisionen Zuwiderhandlungen festgestellt, so wird Strafanzeige erstattet werden.

Gießen, den 8. Mai 1923.

Polizeiamt Giehen. Frhr. v. G e m m i n g e n.

Bekanntmachnng.

In der Zeit vom 15. April bis 1. Mai 1923 wurden in hiesiger Stadt

gefunden: 1 Mütze, 1 Paket mit Schürzenstoff, 1 Schlüsselbund und einzelne Schlüssel, mehrere Geldbeträge, 1 einzelner Kinöerhandschuh, 1 Halskettchen mit Anhängsel, 1 Taschen­tuch, Brotmarken, 1 Damengürtel, 1 eiserne Achse mit zwei Rädern von einem Handwagen, 1 Zipfelmütze, 1 Handsäge, 1 Schürze, 1 Bierzipfel, 1 Atlas, 1 Geldtasche mit Inhalt, 1 Damenregenschirm, 1 Baumsäge:

verloren: 1 silb. Armbanduhr mit Lederriemen, 1 braun- lederne Brieftasche mit Inhalt, 1 graues Geldmäppchen mit 10 000 Mark und einem Schriftstück, 1 heller Herren- mantcl, 1 gelbes Handtäschchen mit 5000 Mark und Kleinig­keiten, 1 Kinderspielwagen mit Hessenmalerei, 1 braune Handtasche mit Inhalt: 1 silb. Damenuhr, Bleistift Taschen­spiegel, Schlüssel und ca. 60 000 Mark, 1 Aktenmappe mit 120 000 Mark, 1 golö. Brosche mit Photographie, 1 hell­gelber Damenhandfchuh, 1 schivarze Samttasche mit 14 000 Mark, 1 5000-Mark-Schein, 1 braunlederne Brieftasche mit 27 000 Mark, 1 gold. Kettenarmband, 1 Brieftasche mit Papieren.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Ähr vormittags und 45 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde erfolgen.

Gießen, den 9. Mai 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühl'jchen Universitäts-Buch- und Lteindruckerei. N. Lange, Gießen.