Ausgabe 
15.5.1923
 
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AllltsverkimdigungMati

für die Provinzialdirektion Gberhessen und für da; Krcisomt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

36_______________________ 15. Mai 1923

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Gegenständen des notwendigen Lcbensbedarfs.- - Gefunden, 'verloren .preisoewiuoerung.von

#. Bekanntmachung,

die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen betreffend

Dom 24. April 1923

1.

für selbstzahlende Hessen

4 000

ein

höheres

6 000

10 000

4 000

7 500

I. In der ersten Klasse:

1. für Hessen . . .

2. für Nichthessen . .

Ik. In der zweiten Klasse:

1. für Hessen . . . .

2. für Nichthessen

III. 3n der dritten Klasse:

wie folgt festgesetzt: täglich

Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten sowie in oer Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Wegegelder werden vom l.Mai 1923 an ' - - - - -

lO OOO Mk. und mehr 20 000

2. für selbstzahlende Nichthessen

3. für hessische Fürsorgeverbände. Kran­kenkassen und die Landesversicherungs­anstalt Hessen

4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landes- Versicherungsanstalten 7 500

Sn besonderen Fällen kann in allen' Klassen Pflegegeld in Ansatz kommen.

Für Sntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 1500 Mk täglich festgesetzt.

Für Kranke, die aus Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürscrgeverbänöe verpflegt werdeii, und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbst­kosten von den zuhlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 125 Mk. täglich zu ersehen.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflege- anstaltcn usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.

Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pfkegegeld erhoben.

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pslegegeld. vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiterzuzahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. Sn III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.

Gießen werden die

10 000

12 500 Mk. und mehr

20 000

Nichthessen ....... 15000 ,.

Fürsorgeverbände, Krankenkassen und Minderbemittelte: Hessen 6 000 Mk. und mehr

Nichthessen 10 000

Die Bekanntmachung obigen Betresfs vom 21. März 1923 (Reg.-Dl. Nr. 10 von 1923) wird ab 1. Mai ds. Js. aufgehoben.

Darmstadt, den 24. April 1923.

Sn der Heilstätte für Nervenkranke in Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.

Es zahlen in der I. Klasse:

Hessen ........

Nichthessen . .

in der II. Klasse:

Hessen .......

Ministerium des Snnern. I. B.: H ö l z i n g e r.

Bekanntmachung.

3proz. Hessische Staatsanleihe vom 12. Februar 190?, Serie VII und Zi/zproz. Hess. Staatsanleihe vom 9. Mai 1893, Serie B.

Die neuen Zinsbogen werden gegen Rückgabe der Erneue- -rungsscheine bei dem Hess. Staatsschuldbuchamt in Darmstadt, den Reichsbankanstalteir und den Finanzkassen kostenfrei ausgegeben.

Mit den Erneuerungsscheinen ist ein nach Nummern geord­netes Verzeichnis zweifach, zu liefern.

Vordrucke hierzu bei den Ausgabestellen unentgeltlich:. Die Stücke zu 500 Mk. und 200 Mk. beider Anleihen sind zur Rück­zahlung gekündigt.

Darmstadt, den 4. Mai 1923.

''Hessisches Staatsschuldbuchamt.

Betr.: Fürsorge für ausgewiesene Personen.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Den nachstehenden Aufruf der Hessischen Zentral-Flüchtlings­stelle bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis und empfeh­len, die Bestrebungen der Flüchtlingsstelle auf Unterbringung un­serer ausgewiesenen Volksgenossen tatkräftig zu unterstützen

Gießen, den 9. Mai 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hem m erde.

Aufruf!

Unterbringung der Ausgewiesenen.

^Die Zahl der Ausgewiesenen und, Flüchtlinge nimmt von Tag zu Tag zu. Ihre vorläufige und endgültige Unterbringung im unbesetzten Hessen begegnet zunehmenden Schwierigkeiten. Da weit­aus die meisten Flüchtlinge sich zunächst nach Darmstadt tvenden und hier für die erste Zeit Unterkunft suchen, so reichen die zur Verfügung stehenden Hotels und sonstigen Anterbringungsmög- lichkeiten selbst zum vorübergehenden Aufenthalt kaum mehr aus, um allen Aufnahme zu gewähren. Am jedem Flüchtling bis zur Zuweisung einer Wohnung in seinem endgültigen Zufluchtsort oder neuen Dienstort vorläufig sofort eine Anterkunft zu geben und sein Mobiliar unterzustellen, müssen wir über eine ausreichende Zahl von Zimmern verfügen können. Wir wenden uns daher an die Einwohner des unbesetzten Hessens mit der Bitte, möblierte und unmöblierte Wvhnräume sowie alle Räume, die sich zur Lagerung von Möbeln eignen, vorübergehend zu vorgenann­tem Zwecke zur Dersügung stellen zu wollens

Sn erster Linie glauben wir damit rechnen zu dürfen, daß alle Unternehmungen, die sich mit der gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden befassen, wie Pensionen und dergleichen, sowie Wohnungsinhaber, die im Hinblick auf die derzeitigen H o ch - schulferien für Tage und Wochen möblierte Zimmer frei haben, sich uns zur Verfügung werden stellen können. Besonderen Wünschen hinsichtlich der aufzunehmmenden Personen wird selbstredend gerne Rechnung getragen.

Angebote unter Angabe der Zahl der Räume und Betten, sowie der Preisforderung und Dauer, für die sie zur Verfügung stehen, werden an die unterzeichnete Stelle schriftlich oder mündlich erbeten und können auch telephonisch (Nr. 2501 u. 2867) übermittelt werden.

Jeder, der helfen kann, helfe sofort, um die aus der Heimat Vertriebenen der ersten Sorge um eine Anterkunftsbeschaffung zu entheben, eingedenk der persönlichen Opfer, die diese Verteidiger deutschen Rechts bringen müssen. Sn dem Kampfe, den unsere Volksgenossen im besetzten Gebiet zu führen gezwungen sind, kann die Wirkung nicht hoch genug veranschlagt werden, die die Ge° wißheit für sie hat, dahjenseits der Besatzung s- grenze jeder Vertriebene eine freundliche Auf­nahm e und gastliche Erholungsstätte hat. Es ist unsere heilige Pflicht, diese Zuversicht in den Herzen un­serer kämpfenden und vom Schicksal schwer geprüften Brüder durch tätige Hilfsbereitschaft zu befestigen und dadurch ihre innere Wider­standskraft lebendig zu erhalten.

Hessische Zentral-Flüchtlingsstelle, Darmstadt, Altes Palais, Eingang Luisenplatz, Tel. 2501, 2867.

Betr.: Maßnahmen zum Schuhe der Republik! hier: Schüler­büchereien.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Zum Zwecke der Nachprüfung der Schülerbüchereien im Sinne der Verfügung des Landesamts für das Dildungswesen vom 26. August 1922 Ziffer 6 empfehlen wir Ihnen, uns alsbald -- spätestens aber bis zum 1. Juni ein Verzeichnis der Bücher (Angabe von Verfasser und Titel) einzusenden. Bücher, bei denen es Ihnen zweifelhaft erscheint, ob ihre weitere Belassung in der Bücherei im Hinblick auf die genannte Verfügung zulässig ist, sind kenntlich zu machen. Bücher, die auf Grund unserer' Versügung vom 10. September 1922 Amtsverkündigungsblatt Nr. 99 vom 19. September 1922 aus der Bücherei ausgeschie-