für die provinziaidirellio» Gberhessen und für-da; Kreisamt Eiehen,
©rfcbeint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen.
i)-r. 96 ~ 14. Dezember 1923
Inhalts-Uebersicht: Gewerbe-Legitimationskarten. — Bekämpfung der Schnaken. — Schlachtschein-und Flxischbeschaugebühren. — Schweinemast in Lich. — Sonntagsruhe im stehenden-Handelsgewerbe. — Abwehr der Beschälseuche. — Unterstützung von Sozial- und Kleinrentnern. — Verkehr mit Milch, Butter und Eier. — Feldbereinigung.
Bekanntmachung.
Betr.: Gewerbe-Legitimationskarten. .
■Unter Bezugnahme auf das nachstehend abgedruckte Ausschreiben des Kreisamts Gießen fordern wir die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden auf, ihre diesbezüglichen Anträge für das Jahr 1 9 2 4 alsbald bei den zuständigen Polizeirevieren zu stellen. '
Gießen, den 7. Dezember 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
B e t r.: Wie oben.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
' Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht,-oder Waren ankauft, bedarf'hierzu einer Legitimativnskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb, im Jahre 1924 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf» e fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimativnskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig stellen, daß sie zu Anfang des-, nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legi.imativnskarten x sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Aummer — vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.
■Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Diederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestinimt worden, daß in die Legitimationskarten em Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- ■ gezogene Lichtbilder zuzulasten, die eine Kopfgröße von 1.5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind. v
Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel zu ■ entrichten, der sich nach der jeweiligen Erhöhung des Urkundenstempels richtet und vor, Erteilung der Karte zu bezahlen ist.
Gießen, den 4. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.
Bekanntmachung.
V B e t r.: Bekämpfung der Schnaken.
Wir machen auf unsere Verordnung vom 28. Rovembvr 1911 aufmerksam.,
Darnach sind in den Monaten Dezember—Februar alle Räume, insbesondere Keller, in denen sich, erfahrungsgemäß Schnaken auf» ■ halten, so gründlich auszubrennen oder auszuräuchern, daß sich keine Schnaken mehr darin befinden.
Fehlen Materialien hierzu, so sind die Wände mit feuchten
, Tüchern abzuwischen.
Die Bürgermeistereien wollen bis zum 1. März 1924 über den Befolg berichten.
G i e tz e u, 4. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Detr.: Die Schlachtschein- und Fleischbeschau gebühren.
i Die Schlachtschein- und Fleischbeschaugebühren bleiben für die Zeit vom 10. bis 18^ Dezember 1923 unverändert .bestehen.
■ ' Gießen, den 10. Dezember 1923.
1 Kreisamt Gießen. 2dV.: Welcker.
Bekanntmachung.
Bet r.: Schwememarkt in Lich,.
Es wird genehmigt für Montag, den 17. Dezember 1923, die Abhaltung eures Schweinemarktes zu Lich unter folgenden Bedingungen. Es darf nur ausgetrreben werden:
1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Büdingen, Friedberg und Schotten. Durch -Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der
eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. Tiere, die aus Sperr- und Beobach tungsgebieteir dieser Kreise stammen, sind ausgeschlossen.
2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis .die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Aachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.
3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.
4. Die -Untersuchung des Antriebes hat absei.s vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrais-Ausführungsbestimmun- gen zum RVG.)
Greßen, den 10. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker.
Bckcrnlrtmachnug.
Betr.: Sonntagsruhe rm stehenden Handelsgewerbe in der Stadt Gießen.
Sonntag- den 30. Dezember 1923, wird der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen und die Beschädigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in der Stadt Gießen von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags gestattet.
Gießen, 9. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker.
Betr.: Die Abwehr der Beschälseuche.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen Siö auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. Ostober 1923, die Einfuhr von Pferden aus -den Oststaaten betr. (Reg.-Bl. Ar. 40) insbesondere auf Ziff. 5—8 derselben, aufmerksam.
Gießen, den 10. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen- I. V.: Welcker.
Betr.: Unterstützung von Sozial- und Kleinrentnern.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Indexzahl zur Berechnung der Unterstützungen für die Sozial- und Kleinrentner in der 2. Dezemberhälfte 1923 beträgt 1.515 Milliarden. ,
Gieße n, den 10. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. H e ß.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Verkehr mit Milch, Butter und Eier.
Unsere Bekanntmachung vom 7. Dezember d. Js., veröffentlicht im Amtsverkündigungsblatt Ar. 94 wird dahin ergänzt, daß eine Erhöhung des veröffentlichten Höchstpreises von 0,28 Gold- mark für das Liter von den Gemeinden und Städten nur mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, vorgenommen werden darf.
.Gießen, den 10. Dezember 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. (
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Steinheim: hier: den Kostenausschlag.
In der Zeit vom 13. bis einschl. 19. Dezember 1923 liegt,auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Stcirhckm
Abschrift des Beschlusses der Vollzugslvmmission vom 8. Ao- vember 1923 über Erhebung eines weiteren Kostenausschlags nebst Ausschlag
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Ossenlegungszest Bei der Bürgermeisterei Steinheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 3. Dezember 1923.
Der Hessische Feldberei ignngskommissär.
Dr. A n d res, Regierungsrat.
Druär der Lrühl'fchen Universitäts-Buch- und Ltcindrucderei. R. Lang«, Bietzra.


