Ausgabe 
14.9.1923
 
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atrung oer y d113 e t jt u noe t)t ferner durch das Polizeipersvnal zu überwachen. Der Wirt darf das Derweilen feiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus nicht dulden.

Ms Wirt gilt auch, wer als Stellvertreter oder Geschäfts­führer für den Wirt die Gast- oder Schankwirtschaft führt.

,: Die Bestimmungen über die Festsetzung der Polizeistunde

. finden auch Anwendung auf geschlossene Gesellschaften (Klubs - usw.) in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder mit einer solchen in Verbindung stehenden Räumen, soweit damit eine Gast- oder Schankwirtschaft verbunden ist.

§ 5 Ziffer 2 Les Roigesetzes erstreckt sich auch aus sämtliche Zigarrengeschäfte und sonstige Geschäfte des Kleinhandels, die Tabakwaren verkaufen.

Wir erwarten, da st sämtlicheörtlichePolizei- organe und die Gendarmerie-Stationen strenge Kontrolle üben.

Gissten, den 31. August 1923.

Kreisamt Gießen. Welcker.

Detr.: Die Aufbringung der Mittel der Handwerkskammer.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die abschriftlich nachstehende Bekanntmachung vom 29. August 1923 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung . mit. Hiernach sind für jeden Handwerksbetrieb 500 000 Mk. zu zahlen.

Wir empfehlen Ihnen, dafür besorgt zu sein, dah die.Umlagen innerhalb der vorgesehenen Frist von 8 Wochen an unsere Kreis­kasse abgeliefert werden. Auf Einhaltung dieser Frist muß umso­mehr bestanden werden, als der Handwerkskammer sonst finanzielle Schwierigkeiten entstehen, die die ordnungsgemäße Weiterführung der Geschäfte gefährden.

Gießen, den 7. September. 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung,

. . betr. die Erhebung einer weiteren Äachtragsumlage zur Auf­bringung der Kosten der Handwerkskammer.

Vom 29. August 1923.

Aach Maßgabe des § 103 I der Reichsgewerbeordnung, in Verbindung mit § 44 des Statuts der Handwerkskammer, haben wir die Erhebung einer weiteren Äachtragsumlage für das Rech­nungsjahr 1923 im 500fachen Betrag der unterm 26. März 1923 ausgeschriebenen Umlage von 1000 Mk. Stammbeitrag für jeden Handwerksbetrieb ohne Berücksichtigung des Ausschlags auf den Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals ge­nehmigt.

D a r m st a d t, den 29. August 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

3. D.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Vetr.: Den Autzviehmarkt in Gießen.

Da in den Kreisen Schotten und Gießen die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen ist, wird bis auf weiteres die Abhaltung von , Viehmärkten in Gießen verboten. 3nsbesvndere fallen die für den 18. und 19. September 1923 in Aussicht genommenen Rindvieh-, - Schweine- und Schlachtviehmärkte aus, während der Pferdemarkt ; am 19. September stattfindet. Es dürfen jedoch hierzu keine Pferde aus Sperrbezirken aufgetrieben werden.

" > __ Gießen, den 12. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

. Bet r.: Die Höchstsätze in der Erwerbslvsenfürsorge.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der . Woche vom 5.11. September 1923 wochentäglich (in Tausenden) in den Orten der Ortsklaffen

1. für männliche Personen

A

B

C D u. E

a) Über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Mk. 2 450

Mk.

2 300

Mk. 2150

Mk.

2 000

Haushalt eines anderen leben

2 030

1890

1 750

1610

c) unter 21 Jahren.....

2. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt.eines anderen

1460

1340

1220

1 100

leben . . .......

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

2 030

1890

1750

1 610

Haushalt eines anderen leben

1 660

1540

1420

1300

' -9^

c) unter 21 Jahren . . '. . .

3. als Familienzuschläge für:

1120

1050

980

910

a) den Ehegatten......

b) die Kinder und sonstige unter«

860

780

700

620

W

stühungsberechtigteÄngehörige 710 640

Gießen, den 10. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.

570

500

Druck der Brühl'schen Unwersitäts.Buch

Bekanntmachung.

Betr.: Mehl- und Drotpreise.

Wit Rücksicht auf die Erhöhung der Abgabepreise von Seiten der Reichsgetreidestelle, sowie auf die weitere Steigerung der Frach­ten, Kohlenpreise und aller anderen Unkosten werden mit Wirkung vom 16. September d. Hs. ab die Mehl- und Drotpreise in den Landgememden wie folgt festgesetzt:

1. für Mehl:

- Weizenbrotmehl 758 000 Mk.

Roggenmehl 693 000 Mk.

Gerstenmehl 680 000 Mk.

2. für Brot:

für den 4-Pfd.-Laib 2 400 000 Mk.

für den 2-Pfd.°Laib.1 200 000 Mk.

Das Derkaufsgewicht des Brotes mutz noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur ge­gen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes Über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Hs. (R.G.Dl. S. 549 ff.) strafbar.

Gietzen, den 13. September 1923.

_________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.__________

Bckauutmachuug,

den Ausschlagssatz der staatlichen Wohnungsbauabgabe betreffend Vom 30. August 1923.

3n Abänderung der Bekanntmachung vom 24. April 1923 (Reg.-Dl. S. 119) wird auf Grund des Artikels 7 des hessischen Landesgesetzes Über die Wohnungsbauabgabe vom 21. Huni 1923 und § 10 des Aeichsgesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Huni 1921 in der Fassung vom 18. August 1923 der Ausschlagssatz der staatlichen Wohnungsbauabgabe von je 100 Mark des abgabepflichtigen Wertes der Gebäude wie folgt festgesetzt:

a) für die Zeit vom 1. April 1923 bis 30. Huni 1923 auf 19 Mk.

b) für die Zeit vom 1. Huli 1923 bis 31. Dezember 1924

auf vierteljährlich............ 570 Mk.

Darmstadt, den 30. August 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Raab.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 27. August 1923 ist der Verbandszuschlag ebenfalls auf 570 Mk. festgesetzt worden.

Gießen, den 12. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Schafräude in Hvfgüll.

Unter der Schafherde des Wilh. Schieferdecker ist Räude fest­gestellt.

Wir haben Gemarkungssperre ungeordnet.

Gießen, den 12. September 1923.

_______ Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger._________

Dienstnachrichten -es Krcisamtes.

Das Ministerium des 3nnern hat dem Präsidium der Krieger- kameradschaft Hassia in Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zum Besten der Unterstühungssonds desVerbandes, insbesondere für die Unterstützung von Altveteranen, eine Geldlotterie zu veranstalten Ziehungstermin: 29. Oktober 1923. Es dürfen 100 000 Lose zu je 100 Mark (einschließlich Lotteriesteuer und Teuerungszuschlag) ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist im Volksstaat Hessen gestattet.

Herr Kreisarzt Medizinalrat Dr. Walger ist vom 4. bis 29., September beurlaubt. Vertreter ist Herr Amtsarzt Dr. Schüp- pert, Ludwigstratze 45.

Bekanntmachnng.

3n der Zeit vom 15.31. August 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Waschpfahl, mehrere Geldbeträge, 2 Handtaschen

mit 3nhalt, 1 Geldmäppchen mit 3nhalt, 1 goldener Zwicker, 2 Gürtel, 1 Brosche, 1 Militärmütze, 2 Paar Handschuhe, zwei Fahrradluftpumpen, 1 Brille mit Futteral, 1 Herrenring mit Stein, 1 Herrenregenschirm mit Ueberzug, 1 Dorsteller von einem Lastwagen, 1 Kinderstrümpfchen, 1 schtvarze gestrickte Hacke, 4 zugelaufene Hunde;

verloren: 1 grauer Umhang, für 7Hz Millionen Mark Papier­geld, 1 Trauring, gez. J. K. 1. 11. 94, 1 Markttasche mit 3n- halt, 1 spanisches Los, 1 schwarze Bluse, 1 Wein- und Sekt­zipfel, 1 Schlüsselbund (9 Schlüssel), 1 Fünftausendmarkschein, 1011 000 000 Mark, 1 Brotkarte.

Pvlizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. 3, erfolgen.

Gießen, den 3. September 1923.

und SteinOrucheret R. ßange, Lietzen.