Ausgabe 
14.9.1923
 
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Amtrverliindigungsblati

für die provinzialdirektio» Gberheffen und für da; Kreisamt Eichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Nr. 70 14. September 1923

Jnhalts-Aebersicht: Erhöhung des Deckgeldes. Preise für Zucker. Ausserordentlicher Brandversicherungsbeitrag. Ausführung des Notgesetzes vom 24. Februar 1923. Nachtragsumlage für die Kosten der Handwerkskammer. Nutzviehmarkt in Gießen. Er» werbslvsenfürsorge.Mehl» und Brotpreise. Ausschlagssah der staatlichen Wohnungsbauabgabe. Schafräude. Dienstnachrichten.

Gefunden, verloren.

Bekanntmachung

die Erhöhung von Deckgeld für Bedecken der Stuten betreffend.

Durch Bekanntmachung vom 11. August 1922 (Reg.-Bl. Nr. 21 von 1922 S. 227) ist der erst im Herbst d. Js. zur Erhebung kom­mende zweite Teilbetrag des Deckgeldes für die Deckzeit 1922 auf 400 Mk. festgesetzt worden. Dieser Betrag entsprach zur Zeit seiner Veranschlagung dem Geldwert für 2 Zentner Hafer. Die unge­heuere Geldentwertung, die in der letzten Zeit eingetreten ist, zwingt zu einer Neufestsetzung des zweiten Teilbetrags des Deck­geldes. Er wird deshalb in teilweiser Abänderung unserer ein­gangs erwähnten Bekanntmachung auf den Geldwert eines Zent­ners Hafer festgesetzt. Die Höhe des hiernach zur Erhebung kom­menden Betrages wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, an dem die Er­hebung angeordnet wird.

Darmstadt, den 31. August 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

I. B. gez.: äl e be l.

Bekanntmachung,

betr. Zuckerpreis.

Nachdem die Verhandlungen mit der Reichsbank über die Finanzierung des Julizuckers zum Abschluß gekommen sind, und demzufolge der Abgabepreis auskalkuliert werden kann, wird der Iulizucker nunmehr mit je y2 Kilo pro Kopf und, soweit der Juni­zucker noch rückständig ist, auch dieser mit iy2 Kilogramm aus­gegeben.

Diejenigen Kleinhändler, die den Zucker bereits im Besitz ha­ben, haben denselben sofort auszugeben; der noch nicht gelieferte Zucker wird seitens des Großhandels sofort angeliefert werden.

Der Preis für den Julizucker beträgt

840 000 Mk. pro i/z Kilogramm, für den Junizucker 640 000 Mk. pro y2 Kilogramm.

Der Zucker ist, soweit er bereits im Besitze des Kleinhänd­lers ist, bis zum 22. September d. Js. abzuholen; der Zucker, der jetzt erst dem .Kleinhändler geliefert wird, steht vom Tage der Anlieferung beim Kleinhändler 10 Tage lang zu dem vor­erwähnten Preise zur Verfügung des Bezugsberechtigten. Die Großhandelsfirmen werden die Zuckeranlieferung jeweils den Bürgermeistereien bekannt geben.

Nach Ablauf der vorerwähnten Frist erlischt der Anspruch auf Belieferung.

Darmstadt, den 10. September 1923. Hessische Landes Versorgungsstelle: Decker.

Bekanntmachung,

Preise für Zucker betreffend.

Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 9. bis einschließlich 15. September d. Js. auf 2 240 000 Mk. für das Pfund festgesetzt.

Hierdurch wird die Preisfestsetzung für den Juni- und Juli­zucker nach der Bekanntmachung vom 10. d. Mts. nicht berührt.

Darmstadt, den 12. September 1923. ;

Hessische Landesversorgungsstelle.

Becker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung eines außerordentlichen Brandversiche­rungsbeitrages für 1922.

Durch die weitere Geldentwertung sind die Anforderungen an Brandentschädigungen an unsere Anstalt in ungeahnter Weise gestiegen. Zur Beschaffung der nötigen Deckungsmittel hierfür hat das Ministerium des Innern mit Verfügung vom 27. d. M. die sofortige Erhebung eines außerordentlichen Nachtragsbeitrags für 1922 in Höhe des lOOfachen Betrags "des älmlagekapitals genehmigt. Dieser außerordentliche Beitrag, welcher das lOOfache des in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen älmlagekapitals beträgt, ist in einem Ziele im September. d. I. an die zuständige Erhebestelle unaufgefordert bei Mei- dung der Mahnung und Zwangsvollstreckung zu entrichten. Be­sondere Anforderungszettel hierüber werdeir den Gebäudeeigen­tümern nicht, zugestellt.

, Neben diesem außerordentlichen, im September d. I. fälligen Beitrag sind die bereits angeforderten Beiträge für 1922, be­stehend in dem einfachen Betrag des chlmlagekapitals und weiter in dem Machen Betrag des älmlagekapitals, in den in den An­forderungszetteln vom April d. I. angegebenen Zielen zu bezahlen.

Bei Zahlung des außerordentlichen Nachtragsbeitrags wie auch bei den Zielzahlungen rst der. Anforderungszettel vom April d. I. mitzubringen.

Darmstadt, den 29. August 1923.

Hessische Brandversicherungskammer.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Notgesetzes vom 24. Februar 1923.

Wir weisen darauf hin, daß die Kreisämter aus Grund des § 3 des obengenannten Reichsnotgesetzes in Verbindung mit öen §§ 1 und 2 der dazu erlassenen hessischen Ausführungsverord­nung vom 2,8. Juli 1923 befugt sind, die Polizeistunde für einzelne Gast- und Schankwirtschaften zu verkürzen, wenn dringender Ver­dacht vorliegt, daß der Wirt dem Trünke ergeben ist oder das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei, der Döllerei, des her» botenen Spiels, der Hehlerei, unlauterer Handelsgeschäfte oder der Llnsittlichkeit oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leicht­sinniger oder Willensschwacher, zur sittlichen und gesundheit­lichen Schädigung Jugendlicher oder zum Vertriebe gesundheits­schädlicher, verfälschter oder verdorbener Nahrungs- und Genuß­mittel mißbraucht.

Gleiches gilt, wenn der Wirt wegen vorsätzlicher Zuwider­handlung gegen die auf Grund des Artikels I § 2 des Nvt- gesetzes erlassenen Vorschriften oder mehrfach wegen fahr­lässiger Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften oder wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. I § 5 des Notgesetzes oder gegen die über Erlaubniserteilung für Tanzbelustigungen, gewerbsmäßigen Veranstaltungen von Sing­spielen, öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen in einem stehenden Lokal, oder gegen die über Veranstaltung von öffent­lichen gegen Bezahlung stattfindenden musikalischen Produktionen, welche nicht gleichzeitig mit Tanz verbunden sind, sowie überhaupi über öffentlichen gegen Bezahlung stattfindenden Darstellungen oder Belustigungen jeder Art erlassenen Bestimmungen bestraft ist.

Artikel I § 2 und 5 des obenerwähnten Notgesetzes lautet:

§ 2. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde hat Bestimmungen über die Festsetzung und Handhabung der Polizeistunde in Gast- und Schankwirtschaften zu erlassen. Dabei ist vorzuschreiben, wann die Polizeistunde beginnt und wann sie endet, unter welchen Voraussetzungen sie verlängert oder ver­kürzt werden darf und &>ie ihre Einhaltung zu überwachen ist. Die Bestimmungen gelten gleichmäßig für alle Gast- und Schank­wirtschaften eines bestimmten Gemeindebezirkes.

Die Bestimmungen finden auch Anwendung auf geschlossene Gesellschaften (Klubs usw.) in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder mit einer solchen in Verbindung stehenden Räumen, soweit damit ein gast- oder schankwirtschaftlicher Betrieb verbunden ist. Tie Anordnung kann allch auf Räume ausgedehnt werden, die im Eigentums geschlossener Gesellschaften stehen oder von ihnen er- mietet sind.

§ 5. Verboten ist

1. das Verabfolgen oder Ausschänken von Branntwein und das Verabfolgen branntweinhaltiger Genußmittel im Be­trieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. das Verabfolgen oder Ausschänken anderer geistiger Ge­tränke und das Verabfolgen nikotinhaltiger Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Klein­handel an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll­endet haben, zu eigenem Genüße in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung berechtigten oder feines Vertreters;

3. das Verabfolgen oder Ausschänken geistiger Getränke im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Klein­handel an Betrunkene.

Wer einer Vorschrift des Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Ber Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark em.

I. § 3 des Notgesetzes verlerht dem Kreisamt die Befugnis, Betrrebe der Gast- oder Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus vorläufig zu schließen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers ergibt, daß er die zum Betriebe seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Wirt hat seine Gäste auf bett Beginn der Polizei­stunde hinzüwersen (die Polizeistunde zu bieten). Die Ein-