Amtrverliindigungsblati
für die provinzialdirektio» Gberheffen und für da; Kreisamt Eichen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Nr. 70 — 14. September 1923
Jnhalts-Aebersicht: Erhöhung des Deckgeldes. — Preise für Zucker. — Ausserordentlicher Brandversicherungsbeitrag. — Ausführung des Notgesetzes vom 24. Februar 1923. — Nachtragsumlage für die Kosten der Handwerkskammer. — Nutzviehmarkt in Gießen. — Er» werbslvsenfürsorge. —Mehl» und Brotpreise. — Ausschlagssah der staatlichen Wohnungsbauabgabe. — Schafräude. — Dienstnachrichten.
Gefunden, verloren.
Bekanntmachung
die Erhöhung von Deckgeld für Bedecken der Stuten betreffend.
Durch Bekanntmachung vom 11. August 1922 (Reg.-Bl. Nr. 21 von 1922 S. 227) ist der erst im Herbst d. Js. zur Erhebung kommende zweite Teilbetrag des Deckgeldes für die Deckzeit 1922 auf 400 Mk. festgesetzt worden. Dieser Betrag entsprach zur Zeit seiner Veranschlagung dem Geldwert für 2 Zentner Hafer. Die ungeheuere Geldentwertung, die in der letzten Zeit eingetreten ist, zwingt zu einer Neufestsetzung des zweiten Teilbetrags des Deckgeldes. Er wird deshalb in teilweiser Abänderung unserer eingangs erwähnten Bekanntmachung auf den Geldwert eines Zentners Hafer festgesetzt. Die Höhe des hiernach zur Erhebung kommenden Betrages wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, an dem die Erhebung angeordnet wird.
Darmstadt, den 31. August 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
I. B. gez.: äl e be l.
Bekanntmachung,
betr. Zuckerpreis.
Nachdem die Verhandlungen mit der Reichsbank über die Finanzierung des Julizuckers zum Abschluß gekommen sind, und ’ demzufolge der Abgabepreis auskalkuliert werden kann, wird der Iulizucker nunmehr mit je y2 Kilo pro Kopf und, soweit der Junizucker noch rückständig ist, auch dieser mit iy2 Kilogramm ausgegeben.
Diejenigen Kleinhändler, die den Zucker bereits im Besitz haben, haben denselben sofort auszugeben; der noch nicht gelieferte Zucker wird seitens des Großhandels sofort angeliefert werden.
Der Preis für den Julizucker beträgt
840 000 Mk. pro i/z Kilogramm, für den Junizucker 640 000 Mk. pro y2 Kilogramm.
Der Zucker ist, soweit er bereits im Besitze des Kleinhändlers ist, bis zum 22. September d. Js. abzuholen; der Zucker, der jetzt erst dem .Kleinhändler geliefert wird, steht vom Tage der Anlieferung beim Kleinhändler 10 Tage lang zu dem vorerwähnten Preise zur Verfügung des Bezugsberechtigten. Die Großhandelsfirmen werden die Zuckeranlieferung jeweils den Bürgermeistereien bekannt geben.
Nach Ablauf der vorerwähnten Frist erlischt der Anspruch auf Belieferung.
Darmstadt, den 10. September 1923. Hessische Landes Versorgungsstelle: Decker.
Bekanntmachung,
Preise für Zucker betreffend.
Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 9. bis einschließlich 15. September d. Js. auf 2 240 000 Mk. für das Pfund festgesetzt.
Hierdurch wird die Preisfestsetzung für den Juni- und Julizucker nach der Bekanntmachung vom 10. d. Mts. nicht berührt.
Darmstadt, den 12. September 1923. ;
Hessische Landesversorgungsstelle.
Becker.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung eines außerordentlichen Brandversicherungsbeitrages für 1922.
Durch die weitere Geldentwertung sind die Anforderungen an Brandentschädigungen an unsere Anstalt in ungeahnter Weise gestiegen. Zur Beschaffung der nötigen Deckungsmittel hierfür hat das Ministerium des Innern mit Verfügung vom 27. d. M. die sofortige Erhebung eines außerordentlichen Nachtragsbeitrags für 1922 in Höhe des lOOfachen Betrags "des älmlagekapitals genehmigt. Dieser außerordentliche Beitrag, welcher das lOOfache des in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen älmlagekapitals beträgt, ist in einem Ziele im September. d. I. an die zuständige Erhebestelle unaufgefordert bei Mei- dung der Mahnung und Zwangsvollstreckung zu entrichten. Besondere Anforderungszettel hierüber werdeir den Gebäudeeigentümern nicht, zugestellt.
, Neben diesem außerordentlichen, im September d. I. fälligen Beitrag sind die bereits angeforderten Beiträge für 1922, bestehend in dem einfachen Betrag des chlmlagekapitals und weiter in dem Machen Betrag des älmlagekapitals, in den in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen Zielen zu bezahlen.
Bei Zahlung des außerordentlichen Nachtragsbeitrags wie auch bei den Zielzahlungen rst der. Anforderungszettel vom April d. I. mitzubringen.
Darmstadt, den 29. August 1923.
Hessische Brandversicherungskammer.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung des Notgesetzes vom 24. Februar 1923.
Wir weisen darauf hin, daß die Kreisämter aus Grund des § 3 des obengenannten Reichsnotgesetzes in Verbindung mit öen §§ 1 und 2 der dazu erlassenen hessischen Ausführungsverordnung vom 2,8. Juli 1923 befugt sind, die Polizeistunde für einzelne Gast- und Schankwirtschaften zu verkürzen, wenn dringender Verdacht vorliegt, daß der Wirt dem Trünke ergeben ist oder das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei, der Döllerei, des her» botenen Spiels, der Hehlerei, unlauterer Handelsgeschäfte oder der Llnsittlichkeit oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leichtsinniger oder Willensschwacher, zur sittlichen und gesundheitlichen Schädigung Jugendlicher oder zum Vertriebe gesundheitsschädlicher, verfälschter oder verdorbener Nahrungs- und Genußmittel mißbraucht.
Gleiches gilt, wenn der Wirt wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die auf Grund des Artikels I § 2 des Nvt- gesetzes erlassenen Vorschriften oder mehrfach wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften oder wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. I § 5 des Notgesetzes oder gegen die über Erlaubniserteilung für Tanzbelustigungen, gewerbsmäßigen Veranstaltungen von Singspielen, öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen in einem stehenden Lokal, oder gegen die über Veranstaltung von öffentlichen gegen Bezahlung stattfindenden musikalischen Produktionen, welche nicht gleichzeitig mit Tanz verbunden sind, sowie überhaupi über öffentlichen gegen Bezahlung stattfindenden Darstellungen oder Belustigungen jeder Art erlassenen Bestimmungen bestraft ist.
Artikel I § 2 und 5 des obenerwähnten Notgesetzes lautet:
§ 2. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde hat Bestimmungen über die Festsetzung und Handhabung der Polizeistunde in Gast- und Schankwirtschaften zu erlassen. Dabei ist vorzuschreiben, wann die Polizeistunde beginnt und wann sie endet, unter welchen Voraussetzungen sie verlängert oder verkürzt werden darf und &>ie ihre Einhaltung zu überwachen ist. Die Bestimmungen gelten gleichmäßig für alle Gast- und Schankwirtschaften eines bestimmten Gemeindebezirkes.
Die Bestimmungen finden auch Anwendung auf geschlossene Gesellschaften (Klubs usw.) in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder mit einer solchen in Verbindung stehenden Räumen, soweit damit ein gast- oder schankwirtschaftlicher Betrieb verbunden ist. Tie Anordnung kann allch auf Räume ausgedehnt werden, die im Eigentums geschlossener Gesellschaften stehen oder von ihnen er- mietet sind.
§ 5. Verboten ist
1. das Verabfolgen oder Ausschänken von Branntwein und das Verabfolgen branntweinhaltiger Genußmittel im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. das Verabfolgen oder Ausschänken anderer geistiger Getränke und das Verabfolgen nikotinhaltiger Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu eigenem Genüße in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung berechtigten oder feines Vertreters;
3. das Verabfolgen oder Ausschänken geistiger Getränke im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Betrunkene.
Wer einer Vorschrift des Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ber Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark em.
I. § 3 des Notgesetzes verlerht dem Kreisamt die Befugnis, Betrrebe der Gast- oder Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus vorläufig zu schließen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers ergibt, daß er die zum Betriebe seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Wirt hat seine Gäste auf bett Beginn der Polizeistunde hinzüwersen (die Polizeistunde zu bieten). Die Ein-


