Ausgabe 
14.8.1923
 
Einzelbild herunterladen

2

Erlaubnisscheine, die diesen Vorschriften nicht genügen, ver­lieren mit dem 1. September 1923 ihre Gültigkeit. Gegen Inhaber wird Strafanzeige erhoben, auch wird die ausgestellte Erlaubnis entzogen.

Auch die von der Provinzialdirektion ausgestellten Erlaubnis­scheine zum Ankauf von Kartoffeln müssen ebenfalls mit dem ab­gestempelten Lichtbild und .Unterschrift des Berechtigten versehen sein. Soweit diese Ankaufserlaubnisscheine den vorgenannten Bor­schriften nicht genügen, verlieren sie ab 1. September 1923 ihre Gültigkeit. Die fehlende Unterschrift Muh von dem Inhaber recht­zeitig vorgenommen werden.

Wir empfehlen Ihnen, Inhaber der Handels- und Ankaufs­scheine für Kartoffeln auf vorsteheude Bekanntmachung hinzu- weisen.

Giehen, den 9. August 1923.

Kreisamt Giehen. 3. B.: Dr. Braun.

Bekanntmachuug.

Bet r.: Mehl- und Brotpreise.

Mit Wirkung vom 16. August d. Js. ab werden die Verkauss- preise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises wie folgt festgesetzt:

1. für Mehl:

Weizenbrotmehl 7540 Mk. per Pfund ausschl. Verpackung

Roggenmehl 7180 Mk. per Pfund ausschl. Verpackung

Gerstenmehl 7540 Mk. per Pfund ausschl. Verpackung

2. für Brot:

für den 4-Pfund-Laib 30 000 Mk.

für den 2-Pfund-Laib 15 000 Mk.

Das Verkaufsgewicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur ge­gen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Js. (R.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar.

Giehen, den 13. August 1923.

Kreisamt Giehen. 3. D.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

'.Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier: Einleitung.

Bei der am 27. Juni l. Js. zu Harbach erfolgten Tagsahrt zur Abstimmung über den Antrag auf Feldbereinigung der Ge­

markung Harbach haben gegen den Antrag gestimmt:

36 Grundeigentümer mit 170,2401 ha beteiligter Fläche.

Die Gesamtzahl der in der Gemarkung Harbach Begüterten beträgt: 16 1.

Der Gesaintslächeninhalt der zu bereinigenden Fläche der Ge­markung Harbach beträgt: 504,4113 ha.

Mithin sind nach Artikel 10 des Feldbereinigungsgesetzes als für den Antrag stimmend anzusehen: 125 Grundeigentümer mit 334,1712 ha Fläche.

Die für das Zustandekommen des Feldbereinigungsverfahrens erforderliche Biehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitzen, ist somit vorhanden.

Das Abstimmungsprotokoll nebst Zusammenstellung liegt in der Zeit vom 21. bis 27. August l. Js. auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Harbach zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses sind binnen 14 Tagen von der Beröffentlichung der Dekaimtmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet mit­tels schriftlicher Beschwerde bei dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft in Darm­stadt, geltend zu machen.

Friedberg, den 30. Juli 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Herstellung von Wiesen- und Feldgräben.

In der Zeit vom 8. bis einschl. 21. August 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Klein-Linden

das Projekt über Herstellung von Wiesen- und Feldgräben, sowie Abschrift des Kvmmissionsbeschlusses vom 24. VII. 23 Ziffer 1

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit.dortselbst schriftlich und mit Grün­den versehen vorzubringen.

Friedberg, den 25. Juli 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

3. D.: Dr. Andres, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Umversitäts-Buch. und Steinüruckerei. R. Lange, Bietzen.

\

M