Ausgabe 
14.8.1923
 
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für die Provinzialdirekiion Gberheffen und für das Ureisamt Eichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 61 _____________14. August 1923

Jnhalts-Aebersicht: Feier des Berfasfungslages. Vergütungen der Bürgermeister. Fleischbeschaugebühren. Die Amtsveterinär- stelle in Nidda. Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. Handel mit Lebens- und Futtermittel. Mehl» und Drotpreise. Feldbereinigungen Harbach und Klein-Linden., :

Detr.: Die Feier des Berfassungstages.

An die Schulvorstände der Landgenreinden des Kreises.

Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen vom 2. August 1923 Nr. 182 der Darmstädter Zeitung vom 7. 8. 23 empfehlen wir Ihnen zur besonderen Beachtung.

G i e st e n, 9. August 1923.

Kreisschulamt Giesten. I. V.: Hemmerde.

Detr.: Die Vergütungen für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Land­gemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zur einstweiligen Anterrichtung teilen wir Ihnen abschriftlich nachstehende Bekanntmachung die im nächsten Negierungsblatt ver­öffentlicht werden wird, mit.

Die Bekanntmachung bezweckt ein automatisches Anpafsen der Gebührensätze an die Geldentwertung ohne jedesmalige besondere Aenderung. Die Gebühren werden sich danach künftighin in dem gleichen Verhältnis erhöhen, wie dies bei dem Briefporto für Briefe bis zu 20 Gramm im Fernverkehr gegenüber dem früheren Betrag von 10 Pf. der Fall sein wird.

Ab 1. August 1923 beträgt das Briefporto für einen Bries bis zu 20 Gramm im Fernverkehr 1000 Mk. Die Schlüsselzahl wird sich hiernach ab 1. August 1923 auf 10 000 stellen. Das be­deutet, datz sich die Gebührensätze in der Bekanntmachung vom 13. November 1913

von 10 Pf. auf 1 000 Mk.

von 20 Pf. auf 2 000 Mk.

von 30 Pf. auf 3 000 Mk.

von 50 Pf. auf 5 000 Mk.

von 1 Mk. auf 10 000 Mk. usw. erhöhen.

Die Gebührensätze werden sich also mit jeder Erhöhung des Briefportos ebenfalls ändern.

G i e st e n, den 8. August 1923.

Kreisamt Giesten. I. D.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung, die Vergütungen für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden betreffend. ' Vom 26. Juli 1923.

Aus Grund der Artikel 84 Absatz 3 und 89 der Landgemeinde­ordnung vom 8. Juli 1911 bestimmen wir hierdurch mit Wirkung vom 1. August 1923 ab:

An die Stelle der in § 1 der Bekanntmachung vom 13. No­vember 1913 Reg.-Bl. S. 310 aufgeführten Gebührensätze treten solche, die unter Zugrundelegung einer mit einer wechselnden Schlüsselzahl vervielfältigten Grundzahl errechnet werden. Dabei gelten

als Grundzahl die in § 1 der erwähnten Bekanntmachung aufgeführten Sähe:

als Schlüsselzahl das Zehnfache des Markbetrages des je­weiligen Briefportos für einen Brief bis zu 20 Gramm im Fernverkehr.

Darmstadt, den 26. Juli 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

I. V.: gez. Dr. Reih.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die in unferm Amtsvk.-Blatt Ar. 53 vom 17. Juli 1923 aufgeführten Gebühren mit Wirkung vom 1. August 1923 wie folgt erhöht:

1. Die Beschaugebühren der F l e i s ch b e s ch a u e r (I. a. 1)

für Großvieh auf .......... 50 000 Mk.

für Schweine auf .......... 25 000 Mk.

für Kleinvieh auf 20 000 Mk.

für Saugferkel und Lämmer auf 10 000 Mk.

2. Die Ganggebühr (1. a 2) für den Kilometer auf . 6 000 Mk.

3. Die Zusahgebühr (I. a. 3) auf . 30 000 Mk. h>;w. 50 000 Mk.

4. Die Beschaugebühr der Tierärzte (I. b. 1):

für Einhufer und Grohvieh auf 75 000 Mk.

für Schweine auf .35 000 Mk.

für Kleinvieh auf 30 000 Mk.

für Saugferkel und Lämmer auf 15 000 Mk.

5. Die Ganggebühr (I. b. 2) für den Kilometer auf. lO OOO Mk. 6. Die Zusatzgebühr (1. b. 3) auf . 50 000 Mk. bzw. 80 000 Mk.

7. Die Gebühr für Ausübung der Ergänzungs­

beschau durch Tierärzte (11.1)

a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen

Gemarkung auf 100 000 Mk.

b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnortes auf 150 000 mt.

8. Die Gebühr der beamteten Tierärzte (11.2) für

Erledigung der Ergänzungsbeschau auf ... 12 000 Mk. 9. Die Vergütung für den Kilometer (II. 3) auf . 5 000 Mk. Gießen, den 10. August 1923.

Kreisamt Giesten. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Amtsveterinärstelle in Nidda.

Die zum Kreise Giesten gehörigen Orte der Amtsveterinär­arztstelle Nidda sind bis auf weiteres durch das Kreisveterinär­amt Gießen zu versehen.

Die Bürgermeistereien Langd, Rodheim, Rabertshausen, Stein­heim, Trais-Horloff und Utphe wollen dies ortsüblich bekannt machen.

Gießen, den 9. August 1923.

Kreisamt Giesten. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenver­sicherungsgesetzes.

Anter Aufhebung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1923 Amtsverkündignngsblatt Nr. 55 wird hiermit auf Grund des § 360 RVO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten- versicherungsgesetzes der Wert der Sachbezüge für die Landgemein­den des Kreises mit Wirkung vom 1. August 1923 an wie folgt festgesetzt:

1. Dolle Tageskost für männliche und weibliche

Personen 45 000 Mk.

2. Jahreskvst mit Wohnung, Braud und Licht

für männliche und weibliche Personen ... 18 000 000 Ferner auf. das Jahr berechnet:

3. Einzelzimmer 25 000

4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 35 000

5. Heizung für Einzelpersonen ..... 400 000

für eine Familie 1 200 000

6. Beleuchtung für Einzelpersonen .... 60000

für eine Familie 80000

Vom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert.

Dom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert.

Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall fest­gesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten.

Giesten, den 8. August 1923.

Kreisamt Giesten (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Den Handel mit Lebens- und Futtermittel.

2ln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die von uns ausgestellten Handelserlaubnisscheine müssen mit einem von uns abgestempelten Lichtbild und der Unterschrift des Berechtigten versehen sein.

Die Handelserlaubnisscheine sind zur Abstempelung bis zum 1. September 1923 einzureichen und zwar mutz auf dem Erlaubnis­schein das Bild des Berechtigten aufgeklcbt und unter dem Bild die Anterschrift des Berechtigten vollzogen sein.