Ausgabe 
15.6.1923
 
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AmtzverkiiMgllngMatt

für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Ureisamt Giessen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 45

15. Juni

1923

Aung^ - Gebühren der Schornsteinfeger. - Erwerbslosenunter,

am Kreisveterinäramt Gießen. - Viehmarkt in Grünberg"- ______ sperre. Ausschreiben.

Bekanutmachung

die Pslegegeldsähe in den Landes-Heil- u. Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen betreffend Vom 25. Mai 1923.

Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten, sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Pflege- gelder werden vom 1. Juni 1923 an wie folgt festgesetzt:

1. 3n der ersten Klasse

1. für Hessen

2. für Nichthessen ......

II. In der zweiten Klasse

1. für Hessen . . . .'

2. für Nichthessen . . . . . . .

III. In der dritten Klasse

1. für selbstzahlende Hessen . . .

2. für selbstzahlende Nichthessen . .

3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- Versicherungsanstalt Hessen ...

4. für nichthessische Fürsorgever­bände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten . .

In besonderen Fällen kann in allen Pslegegeld in Ansatz kommen.

Für Intradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 2500 Mk täglich festgesetzt.

Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leib­wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 200 Mk. täg­lich, zu ersetzen.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezem­ber 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.

Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.

täglich

Mk.

und

mehr

6 600

16 500

33 000

9 900

16 500

6 600

12 400

12 400 Klassen ein

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. 3n III. Klasse können auch Richthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.

Mk.

und

mehr

9 900

1923

Die Bekanntmachung obigen. Betreffs

16 500

24 750

20 600

33 000

Nichthessen " . . . . . in der 11. Klasse

Hessen

Nichthessen .....

Fürsorgeverbände, Krankenkassen und

Minderbemittelte:

Hessen ......

Nichthessen

3n der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.

Es zahlen in d er I. Klas se:

Hessen

.... ... April (Reg.-Bl. Nr. 13 von 1923) wird ab 1. Juni d. Hs. ausgehoben.

16 500 vom 24.

Darmstadt, den 25. Mai 1923.

Ministerium des Innern. I. Tv. Hölzinger.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Bom 5. Ium 1923.

Auf Grund des § 43 der Schvrnsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 14. Mai 1923 (Reg.-Bl. S. 116) zugebil­ligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 4. Juni 1923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betr. vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 50 000 Prozents

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 64 000 Prozent.

Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs- zuschlag betragen demnach ab 4. Juni 1923 in den zu Ziffer 1 ge­nannten städtischen Kehrbezirken das 501fache, in den übrigen Kehr- bezirken des Landes das 641fache der Grundgebührensätze der Be­kanntmachung vom 8. Mai 1922.

®5..t)on öen Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge­samtgebührenbeträge können auf volle 10 Mark nach, oben aufqe- rundet werden.

Km übrigen behält es bei der Bestimmung unter II, Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Be­wenden.

Darmstadt, den 5. Juni 1923.

Hessisches Ministerium des Innern, von 08 r e ii t,a n o.

Bekanntmachung. -----------

V e tr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.

, Vach den Beschlüssen des Deichsrats und der Reichsregierung gelten stir die Erwerbslosenunterstiitzung v o in 4. I u n i 1 9 2 3 ab folgende Höchstsätze:

1. für männliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben .

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren

2. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie üicht im Haushalt eines anderen leben

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben

c) unter 21 Jahren .....

3. als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten

b) die Kinder und sonstige unter­stützungsberechtigte Angehörige G i e 8 e n, den 13. Juni 1923. '

in den Orten

der Ortsklassen

A

B

C

D u. E

5000

4650

4300

3950 Mk.

4400

3050

4100

2850

3800

2650

3500

2450

4400

4100

3800

3500

3650

2750

3400

2550

3150

2350

2900

2150

1850

1750

1650

1550

1450

1350

1250

1150

Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.

Bekauntmachung.

Betr.: Beschädigungen der elektrischen äleberlandanlage.

Zwischen Münster und Ober-Dessingen sind 4 Hochspannungs- Isolatoren durch Steinwürfe zertrümmert worden.

Die Direktion der Lieberlandanlage sichert für Ermittlung der 000 VH öu, die dann zur Auszahlung kommen, wenn die Täter ermittelt und das -Urteil rechtskräftig geworden ist.

Gießen, den 9. Juni 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Vollstreckung von Räumungsurteilen.

Auf Grund Ermächtigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu Nr. M. A. W. 14 831 vom 8. Juni 1923 wird die Geltungsdauer unserer Anordnung vom 27. Mai 1921 21. V. Bl. Nr. 77 vom 31. Mai 1921 bis zum 30. September 1923 erstreckt.

Gießen, den 12. Juni 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Einteilung der Dienstgeschäfte am Kreisveterinäramt Gießen.

Es liegt Veranlassung vor, die amtlichen Stellen und privaten Interessenten erneut auf die nachstehende Diensteinteilunq hin­zuweisen. Insbesondere wird häufig die Ziffer III nicht beachtet, was zu unliebsamen Verzögerungen und Dienststörungen führt.

I. Die amtstierärztlichen Dienstgeschäfte des Kreisveterinär- amts Gießen werden von, 1. Juli üs. Js. ab tvahrgenommen: