AmtzverkiiMgllngMatt
für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Ureisamt Giessen.
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Nr. 45
15. Juni
1923
Aung^ - Gebühren der Schornsteinfeger. - Erwerbslosenunter,
am Kreisveterinäramt Gießen. - Viehmarkt in Grünberg"- ______ sperre. — Ausschreiben.
Bekanutmachung
die Pslegegeldsähe in den Landes-Heil- u. Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen betreffend Vom 25. Mai 1923.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten, sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Pflege- gelder werden vom 1. Juni 1923 an wie folgt festgesetzt:
1. 3n der ersten Klasse
1. für Hessen
2. für Nichthessen ......
II. In der zweiten Klasse
1. für Hessen . . . .'
2. für Nichthessen . . . . . . .
III. In der dritten Klasse
1. für selbstzahlende Hessen . . .
2. für selbstzahlende Nichthessen . .
3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- Versicherungsanstalt Hessen ...
4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten . .
In besonderen Fällen kann in allen Pslegegeld in Ansatz kommen.
Für Intradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 2500 Mk täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 200 Mk. täglich, zu ersetzen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
täglich
Mk.
und
mehr
6 600
16 500
33 000
9 900
16 500
6 600
12 400
12 400 „ Klassen ein
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. 3n III. Klasse können auch Richthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.
Mk.
und
mehr
9 900
1923
Die Bekanntmachung obigen. Betreffs
16 500
24 750
20 600
33 000
Nichthessen " . . . . . in der 11. Klasse
Hessen
Nichthessen .....
Fürsorgeverbände, Krankenkassen und
Minderbemittelte:
Hessen ......
Nichthessen
3n der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.
Es zahlen in d er I. Klas se:
Hessen
.... ... April (Reg.-Bl. Nr. 13 von 1923) wird ab 1. Juni d. Hs. ausgehoben.
16 500 „ vom 24.
Darmstadt, den 25. Mai 1923.
Ministerium des Innern. I. Tv. Hölzinger.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Bom 5. Ium 1923.
Auf Grund des § 43 der Schvrnsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 14. Mai 1923 (Reg.-Bl. S. 116) zugebilligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 4. Juni 1923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betr. vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 50 000 Prozents
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 64 000 Prozent.
Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs- zuschlag betragen demnach ab 4. Juni 1923 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 501fache, in den übrigen Kehr- bezirken des Landes das 641fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922.
®’5..t)on öen Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge können auf volle 10 Mark nach, oben aufqe- rundet werden.
Km übrigen behält es bei der Bestimmung unter II, Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden.
Darmstadt, den 5. Juni 1923.
Hessisches Ministerium des Innern, von 08 r e ii t,a n o.
Bekanntmachung. -----------
V e tr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.
, Vach den Beschlüssen des Deichsrats und der Reichsregierung gelten stir die Erwerbslosenunterstiitzung v o in 4. I u n i 1 9 2 3 ab folgende Höchstsätze:
1. für männliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben .
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren
2. für weibliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie üicht im Haushalt eines anderen leben
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben
c) unter 21 Jahren .....
3. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten
b) die Kinder und sonstige unterstützungsberechtigte Angehörige G i e 8 e n, den 13. Juni 1923. '
in den Orten
der Ortsklassen
A
B
C
D u. E
5000
4650
4300
3950 Mk.
4400
3050
4100
2850
3800
2650
3500 „
2450 „
4400
4100
3800
3500 „
3650
2750
3400
2550
3150
2350
2900 „
2150 „
1850
1750
1650
1550 „
1450
1350
1250
1150 „
Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.
Bekauntmachung.
Betr.: Beschädigungen der elektrischen äleberlandanlage.
Zwischen Münster und Ober-Dessingen sind 4 Hochspannungs- Isolatoren durch Steinwürfe zertrümmert worden.
Die Direktion der Lieberlandanlage sichert für Ermittlung der 000 VH öu, die dann zur Auszahlung kommen, wenn die Täter ermittelt und das -Urteil rechtskräftig geworden ist.
Gießen, den 9. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Vollstreckung von Räumungsurteilen.
Auf Grund Ermächtigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu Nr. M. A. W. 14 831 vom 8. Juni 1923 wird die Geltungsdauer unserer Anordnung vom 27. Mai 1921 — 21. V. Bl. Nr. 77 vom 31. Mai 1921 — bis zum 30. September 1923 erstreckt.
Gießen, den 12. Juni 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
Vetr.: Die Einteilung der Dienstgeschäfte am Kreisveterinäramt Gießen.
Es liegt Veranlassung vor, die amtlichen Stellen und privaten Interessenten erneut auf die nachstehende Diensteinteilunq hinzuweisen. Insbesondere wird häufig die Ziffer III nicht beachtet, was zu unliebsamen Verzögerungen und Dienststörungen führt.
I. Die amtstierärztlichen Dienstgeschäfte des Kreisveterinär- amts Gießen werden von, 1. Juli üs. Js. ab tvahrgenommen:


