Ausgabe 
13.11.1923
 
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für die

|üf dgz Kreisamt Giehen.

Erscheint SienStag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

31r. 87 13. November ___________1923

Inhalts-Aebersicht: Abgaben für Fischereikarten. Abgaben für Jagdwaffenpässe. Errichtung eines Gewerbegerichts für den Land­kreis Gießen. Drandversicherungsbeitrag. Diehmarlt in Grünberg. Schafräude zu Albach. Verbot des Verfütterns von Brotgetreide. Höchstsätze der Erwerbslosenfürforge.Dienstnachrichten. '

Berordnmrg

die Abänderung der Abgaben für Fischereikarten betreffend. Vorn 27. Oktober 1923.

Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpäfse und Fischereikarten betreffend vom 17. Dezember 1921 (Reg.-Bl. S. 327) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Fi­nanzen das Folgende verordnet:

, Art. 1.

Anter Aufhebung der Bestimmungen unter I, 1; II, 1; sowie III der Verordnung, die Abgaben für Fischereikarten betreffend, vom 17. 1. 1923 (Reg.-Bl. S. 21) werden die Abgaben für Fischereikarten für Reichsdeutsche, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie die Abgabe für die Ausstellung eines Fischereikartenduplikates wie folgt geregelt:

I. Die Abgabe beträgt für die obengenannten Reichsdeutschen: L für Fischereikarten, die auf die Dauer von 3 Monaten bis zu einem Jahr ausgestellt werden...... . 2 Mk.

2. für- Fischereilarten, deren Gültigkeit auf weniger

als drei Monate beschränkt ist.........1 Mk.

vervielfältigt mit der in der letzten Kalenderwoche vor Zah­lung der Abgabe von dem statistischen Reichsamt veröffent­lichten wöchentlichen Reichsindexzisfer für Lebenshaltungs­kosten, unter Abrundung Lieser Ziffer auf den nächst-niedri- geren durch 10 Millionen teilbaren Betrag. Der aus der Vervielfältigung der Grundabgabe mit diesem Vervielfälti- gungssah sich ergebende Abgabensatz ist auf einen durch 10 Millionen teilbaren Betrag abzurunden.

II, Die Abgabe für die Ausstellung eines Duplikates einer Fischereikarte beträgt 0,25 Mk., vervielfältigt mit dem unter 1 genannten Vervielfältigungsfaktor.

III. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1923 in Kraft. Jedoch bleiben die vor diesem Lage ausgestellten Fischereikarten bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültig­keit. Fischereikarten, die nach denr 1. Oktober gegen Entrich­tung der feitherigen Abgaben ausgestellt worden sind, wer- den mit Ablauf von 14 Tagen vom Zeitpunkt der Verkündi­gung dieser Verordnung im Regierungsblatt ab gerechnet, ungültig. Wird eine danach ungültig gewordene Fifcherei- karte innerhalb der vorgenannten Frist erneuert, so sind lediglich * 1 2 3 4 * * * * * * II./4 der pben bestimmten Abgabe zu entrichten. Darmstadt, den 27. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium Les Innern. 'I. D.: Dr. Reitz.

t Berordulmg

die Abänderung der Abgaben für Jagdwaffenpässe betreffend. Vom 29. Oktober 1923.

Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpässe und Fischereikarten betreffend, vom 17. Dezember 1921 (Reg.-Dl. S. 327) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finan­zen das Folgende bestimmt:

Art. 1.

Anter Aufhebung der in Art. 1, unter I, Ziffer 1 und 2 und in Art. 2 der Verordnung, die Jagdwasfenpäsfe betr., vom 17. Ja­nuar 1923 (Reg.-Dl. ©.21) getroffenen Bestimmungen werden die Abgaben für Jagdwaffenpässe für Reichsdeutsche, die im Volksstaat Hessen, sowie für solche, die in einem anderen deutschen Lande ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie die Ab­gabe für Ausstellung eines Jagdwaffenpaßduplitats wie folgt ge­regelt: ' O

I. Die Abgabe für Len Jagdwaffenpaß beträgt:

1. für Reichsdeutsche, die im Vclsstaat Hessen ihren

Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben . . 20 Mk., 2. für Reichsdeutsche, die in einem anderen deutschen

Land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben~ ..

* a) auf ein Jahr ............. 20 Mk.,

b) auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage . 5 Mk.

vervielfältigt mit der in der letzten Kalenderwoche vor Zah­lung der Abgabe von dem Statistischen Reichsamt veröffent­lichten wöchentlichen Reichsindexziffer für. Lebenshaltungs­kosten unter Abrundung dieser Ziffer auf den nächst-niedrige- ren durch 10 Millionen teilbaren Betrag.

II. Die Abgabe für die Ausstellung eines Duplikates eines Jagd­waffenpasses beträgt 0,50 Mk., vervielfältigt mit dem unter I

.. genannten Vervielfältigungsfaktor.

Art. 2.

Vorstehende Verordnung stritt mit dem 1. Oktober lfd. Js. in Kraft. Jedoch bleiben die vor diesem Lage ausgestellten Jagd- wasfenpässe bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültigkeit. Jagd- wasfenpässe, die nach dem 1. Oktober gegen Entrichtung der seit­herigen Abgaben ausgestellt worden sind, werden mit Ablauf von 14 Tagen vom Zeitpunkt der Verkündigung dieser Verordnung im Regierungsblatt ab gerechnet, ungültig. Wird ein danach ungültig gewordener Jagdwaffenpaß innerhalb der vorgenannten Frist er­neuert, so sind lediglich 3/i der in Artikel 1 bestimmten Abgabe zu entrichten.

D a r m st a d t, den 29. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium des Innern, I. V.: Dr. Reitz.

B e t r.: Wie oben.

Der Tag des Ablaufs, Art. 2 Sah 2 und 3, wird öffentlich bekanntgemacht.

Giehen, 8. November 1923.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Errichtung eines Gewerbegerichts für den Landkreis Giehen.

Bcklnurtmachrnrg.

Gemäh § 3 der KreissahungDas Gewerbegericht für den Landkreis Giehen" betr. sind als Vorsitzender des Gewerbe- gecichts lür Len Landkreis Giehen Rechtsanwalt Homberger aus Giehen and als Stellvertreter Rechtsanwalt Lind aus Grünberg von dem Kreisausschuß des Kreises Giehen auf die Dauer von drei Jahren gewählt worben.

Ferner sind zwecks Errichtung dieses Gewerbegerichts gemäh 88 2 ff. der angeführten Satzung 24 Beisitzer auf drei Jahre zu wählen, und zwar 12 aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber durch die stimmberechtigten Arbeitgeber, 12 aus der Zahl der wählbaren Arbeiter durch die stimmberechtigten Arbeitnehmer. Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar, geheim und findet naeß' den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Vorschlags- listen statt.

Zur leichteren Durchführung der Wahl wird der Landkreis Giehen in vier A b st i m in ungsbezirke eingeteilt:

1. Giehen für die Gemeinden: Allenöorf a. d. Lahn, Alten- Duseck, Annerod, Beuern, Erohen-Buseck, Grohen-Linöen, Grü- ningen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Röd­gen, Trohe, Wieseck.

2. Lollar für die Gemeinden: Lollar, Daubringen, Mainz­lar, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen.

3. Grünberg für Grünberg und sämtliche unter 1 und 2 nicht aufgeführten Gemeinden nördlich der Linie Oppenrod, Burk­hardsfelden, Hattenrod, Ettingshausen, Münster. Röthges ein» schliesslich dieser Orte.

4. Lich für Lich und sämtliche sonstigen nicht unter 1 bis 3 erfaßten Gemeinden.

Die Wahlen finden statt Sonntag, den 16. Dezember. 1923 a) für den Bezirk 1 (Mehrn) von 9 bis 12 äihr vormittags

int Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Giehen, b) für den Bezirk 4 (Lich) von 4 bis 7 Llhr nachmittags im Rathaus Lich, c) für den Bezirk 3 (Grünberg) von 9 bis 12 Llhr vormittags

im Rathaus Grünberg,

d) für den Bezirk 2 (Lollar) von 3 bis 6 Ähr nachmittags im

Rathaus Lollar.

I. Stimmberechtigt find sämtliche männlichen und weiblichen Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet und im Landkreise Giehen Wohnung oder Beschäftigung haben. Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind, sind nicht stimmberechtigt.

II. Mitglieder einer Innung, für welche gemäß § 81 b Rr. 4 und der 88 91 bis 91 b der Gewerbeordnung ein Schiedsgericht errichtet ist, sowie. deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt. .

III. Wählbar als Beisitzer sind nur Personen, die das 30. Le­bensjahr vollendet, im Landkreise Gießen Wohnung oder Be­schäftigung haben und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich- oder ihre Familie keine Armenunterstützung aus öffent­lichen Mitteln empfangen oder die empfangene Änterstützung erstattet haben.

IV. Als Arbeitgeber gelten diejenigen selbständigen Gewerb- treibenden, welche mindestens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen.