Ausgabe 
13.7.1923
 
Einzelbild herunterladen

AmkverkiindiguilgMM

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Sichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

Nr. 52 13. Juli ~ 1923

Jnhalis-Aeberstcht: Preise für Zucker. Revision der Bierdruckapparate. Ausführung des neuen Dersicherungsgefetzes für gemeind» irche Beamte. Jahresarbeitsverdienst land» und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Ortslohn der Stadt Gießen und der Landgemeinden des Kreises- Mehl» und Brotpreise. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Preise für Zucker betreffend.

Infolge notwendig gewordener Zuteilung des Junizuckers aus weiterliegenden Fabriken erhöht sich der Preis für gemahle­nen Zucker und Kristallzucker in unserer Bekanntmachung vom 30. Juni ds. Js. von 3500 Mark auf 3560 Mark für das halbe Kilogramm.

Darmstadt, den 6. Juli 1923. i

Hessische Landesverforgungsstelle. Decker.

Detr.: Revision der Dierdruckapparate.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreifeS.

Sie wollen alsbald berichten, welche Wirte Dierdruckapparate! benutzen.

Gießen, den 9. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 25.: Weicker.

Betr.: Ausführung des neuen Dersicherungsgesetzes für gemeind­liche Beamte.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Ihnen durch unsere Vermittlung übersandten Rundschrei­ben der Hess. Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte vom 9. Juni l. Js. sind zum großen Teil noch unbeantwortet ge­blieben. Auf Ersuchen der Anstalt erinnern wir die Rückständigen an sofortige Erledigung.

Wir weifen dabei ausdrücklich.darauf hin, daß von der Er­ledigung der Angelegenheit die Auszahlung der erhöhten Ruhe­gehälter und Witwen- und Waifengelder abhängig ist, so daß eine Verzögerung in der Abgabe der Verzeichnisse eine Ver­zögerung m der Feststellung und Auszahlung der erhöhten Ruhegehalte, Witwen- und Waisengelder zur Folge hat.

Gießen, den 9. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 936 Absatz 2 der Reichs versicherungsvrd» nung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den durch­schnittlichen Jahresarbeitsverdienst land» und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Juli 1923 wie folgt neu festgesetzt:

a) Stadt Gießen.

Für Versicherte über 21 Jahre männlich 6 300 000 Mk., weib­lich 4 500 000 Mk.; für Versicherte von 16 bis 21 Jahren männ­lich 5 200 000 Mk., weiblich 3 600 000 Mk.; für Versicherte unter 16 Jahren männlich 3 300 000 Mk., weiblich 2 250 000 Mk.

b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises.

Für Versicherte über 21 Jahre männlich 5 200 000 Mk., weib­lich 3 900 000 Mk.; für Versicherte von 16 bis 21 Jahren männ­lich 4 500 000 Mk., weiblich 3 000 000 Mk.; für Versicherte unter 16 Jahren männlich 2.700 000 Mk., weiblich 1950 000 Mk.

Die in unserer Bekanntmachung vom 9. April d. Js. ent­haltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1923 außer Kraft.

G i e h e n, den 10. Juli 1923.

Kreisamt Giehen (Versicherungsamt). 3.03.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 149 ff. der Reichsverficherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den Ortslohn mit Wir­kung vom 1. Juli 1923 wie folgt neu festgesetzt.

a) Stadt Gießen:

Für Versicherte über 21 Jahre männlich 26 000 Mk., weib­lich 19 000 Mk.; von 1621 Jahren männlich 22 000 Mk., weib­lich 17000 Mk.; unter 16 Jahren männlich 15 000 Mk., weiblich 12 000 Mk.

b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises:

Für Versicherte über 21 Jahre männlich 22 000 Mk., weiblich 16 000 Mk.; von 1621 Jahren männlich 18 000 Mk., weiblich 14 000 Mk., unter 16 Jahren männlich 12 000 Mk., weiblich 10 000 Mk.

Die in unserer Bekanntmachung vom 9. April 1923 enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1923 außer Kraft.

Gießen, den 10. Juli 1923.

Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). 3. D. Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Mehl- und Brotpreise.

Infolge der weiteren Steigerung der Kohlenpreise, sowie der allgemein gestiegenen Unkosten hat der Kreisausschuß des Kreises Gießen für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher wie folgt festgesetzt:

1. für Mehl:

Weizenbrotmehl 1080 Mk. per Pfund ausfchl. Verpackung

Roggenmehl 1020

Gerstenmehl 1080 .

2. für Brot:

für den 4-Pfund-Laib 4100 Mk.

für den 2-Pfund-Laib 2050 Mk.

Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden fein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen find nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Js. (R.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar.

Gießen, den 12. Juli 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Philipp Pauli VI. zu Langsdorf wurde zum Rechner der Gemeinde Langsdorf ernannt und in seinen Dienst eingewiesen.

4*

Druck der Brühl'schen Umversitäts-Buch. und Steindruckerei. 9t L«og«, (Bit&OL