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Den Fleischbeschauern werden die Reisekosten (Bahnfahrt I lll. Kl.) vergütet. Die Verrechnung der Reisekosten ist mit der Abrechnung für Beschaugebühren für April vorzunehiuen
Tagesordnung: 1. Bericht über den Verbandstaq in Frankfurt a. M. 2. Jahresbericht. 3. Vorstandswahl. 4 Vortrag des Herrn Prof. Dr. Knell über neue Methoden der Fleischunter- suchung. 5. Vortrag des Herrn Dr. Stein über die Lagebuchführung und Statistik. 6. Vortrag eines Fleischbeschauers über eine Frage aus dem Gebiet der praktischen Fleischbeschau. 7. Verschiedenes.
Gießen, den 10. April 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie Ihren Fleischbeschauern mitteilen.
Gießen, den 10. April 1923.
Kreisamt Gießen..2.V.: Weicker.
Bekanntmachung.
B e t r.: Sonntagsruhe im Barbier- und Friseurgewerbe in der Stadt Gießen.
Auf Grund Les § 41 b der Gewerbeordnung wird auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten Gewerbetreibenden bis aus weiteres völlige Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen, ausgenommen die ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, im Barbier- und Friseurgewerbe der Stadt Gießen angeordnet. Während dieser Betriebsruhe, die auch von den Angehörigen der Gewerbetreibenden zu beachten.ist. hat jede gewerbliche Tätigkeit, auch solche außerhalb der eigentlichen Detriebsstätte, zu unterbleiben.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden gemäß § 146 a Gewerbeordnung bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Gießen, den 9. April 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Schafräude in Eberstadt.
Unter der Schafherde zu Eber st ad t ist die Räude ausgebrochen.
Wir haben Gemarkungssperre angeordnet.
Gießen, den 6. April 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Dienstnachrichten des Keeisamtes.
In Hof Thiergarten bei Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkungen Dof Thiergarten und Dü- dinger-Wald wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Gemeinden Büdingen, Vonhaufen und Haingründau bilden das Deobachtungs- gebiet.
In Ranstadt, Kreis Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Ranstadt wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Ortschaften Ober-Mockstadt, Dauernheim, Bellmuth und Wallernhausen bilden das Deobachtungsgebiet.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: Drainagen.
2n der Zeit vom 15. bis einschließlich 22. April 1923 liegt aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen zur Einsicht der Beteiligten offen:
a) Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 24. März 1923, Ziffer 1 und 2.
b) Kostenausschlag vom 27. März 1923.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dortselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 4. April 1923.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
äkebel, Negierungsassessor.
D e t r.: Polizeiverordnung betr. Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen.
Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 11. April 1923.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Polizei-Verordnung.
Betr.: Die Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen.
Vom 21. Dezember 1922.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921, des Artikels 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des § 366 Ziff. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 und Les' Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1923 zu Ar. M. d. I. 3277 folgende
Polizeiverordnung für die Stadt Gießen erlassen:
I. Strahenreinigung.
§ 1.
Jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, Las an die Straße grenzt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Bürgersteige und die Straßen längs des Grundstücks bis zur Mitte des Fahrdamms regelmäßig und ausreichend gereinigt werden. Die Reinigung hat unter Benutzung der von der Stadt Gießen für die Straßenreinigung getroffenen Einrichtungen nach Maßgabe der von der Stadt Gießen hierüber erlassenen Bestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Verpflichtete sich der Einrichtung der Stadt Gießen für die Straßenreinigung bedient, hat er der in Absatz 1 bezeichneten Pflicht genügt.
Soweit die Reinigung nicht durch die städtische Straßenreinigung erfolgt, hat der Verpflichtete die Reinigung selbst vornehmen zu lassen.
t . . 8 2.
Soweit nach § 1 eine Verpflichtung zur Reinigung der Bürgersteige und Straßen besteht, hat der Verpflichtete bei Schneefall und Glatteis dafür zu sorgen, daß der Bürgersteig gereinigt und mit Sand, Asche oder dgl. bestreut wird. Schnee und Eis sind auf der Straße außerhalb des Bürgersteiges und der Gossen so aufzuhäufen, daß eine Störung des Betriebes der Straßenbahn vermieden wird; das Wegschaffen des Schnees erfolgt durch die städtische Straßenreinigung.
II. Müllabfuhr.
§ 3.
Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks hat den entstehenden Müll unter Benutzung der städtischen Müllabfuhr wegschaffen zu lassen.
§ 4.
Für die Abfuhr des Mülls sind die von der Stadt Gießen für die Müllabfuhr erlassenen Bestimmungen maßgebend
Soweit die Müllabfuhr nicht durch die städtische Müllabfuhr auf Grund der von der Stadt Gießen erlassenen Bestimmungen erfolgt, hat der Verpflichtete die Abfuhr selbst vornehmen zu lassen.
III. S t r a f b e st i m m u n g e n und Inkrafttreten.
n § 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Destiinmungen werben soweit nicht Bestrafung auf Grund Les § 366 Ziff. 9 und 10 einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft
8 6.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1923 in Kraft. Gießen, den 22. Dezember 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lauge, Bietzen.


