für die Proviiizialdireltion Gberheßen und für das Kreisamt Siehe».
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Nr. 29 13. April 1923
Jnhalts-Uebersicht: Kreistagstvahlen. Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. —Ortslohn. — Festsetzung der Getrerdeprerfe für das sechste Sechstel der Umlageernte 1922. — Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad-Aauheim. —Frühjahrsversammlung der Flerfchbefchauer des Kreises Gießen. — Sonntagsruhe im Barbier-- ünb Frifeurgewerbe in der Stadt Gießen. — Schafraude m Oberstadt. Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Rabertshausen. — Polizeiverordnung betr. Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen.
Bekanntmachung.
D e t r.: Kreistagswahlen.
An Stelle des ausgeschiedenen Kreistagsmitgliedes Georg Lind, Rechtsanwalt zu Grünberg, hat die Kreiswahlkommission den Rektor Christian Roth zu Lich als Kreistagsmitglied bezeichnet.
Gießen, den 10. April 1923.
_____Der Wahlkommissar: QSetder, Oberregierungsrat.
Bekanntmachnttg.
Auf Grund des § 9362 der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. April 1 923 wie folgt festgesetzt:
a) Stadt Gießen.
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 1575 000 Mark, weiblich 1 170 000 Mark.
Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 1 305 000 Mark, weiblich 900 000 Mark.
Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 810 000 Mark, weiblich 585 000 Mark.
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises.
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 1 305 000 Mark, weiblich 945 000 Mark.
Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 1 125 000 Mark, weiblich 765 000 Mark.
Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 675 000 Mark, weiblich 495 000 Mark.
Die in der Bekanntmachung des Oberversicherungsamts vom 2. Rovember v. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1923 außer Kraft.
Gießen, den 9. April 1923.
Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 149 ff. der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den Ortslohn mit Wirkung vom 1. April 1923 wie folgt neu-festgesetzt:
a) Stadt Gießen:
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 6400 Mark, weiblich 4800 Mark. .
Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 4960 Mark, weiblich 3600 Mark.
Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 3360 Mark, weiblich 2240 Mark.
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises.
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 5280 Mark, weiblich 3840 Mark.
Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 4000 Mark, weiblich 2720 Mark.
Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 2560 Mark, weiblich 1760 Mark.
Die in unserer Bekanntmachung vom 2. November v. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. 2lpril 1923 außer Kraft.
Gießen, den 9. April 1923.
Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Festsetzung der Getreidepreise für das sechste Sechstel der .Umlageernte 1922.
Auf Grund des § 50 Absatz 2 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 (s. auch Ab- änderungsgeseh vom 27. Oktober 1922) — R.G.Bl. S. 809 — hat die Reichsregierung nach Anhörung des Zwanziger-Ausschusses die Preise für alle Ablieferungen auf das sechste Sechstel der Umlage wie folgt erhöht:
für die Tonne Roggen auf 650 000 Mk.
„ „ „ Weizen „ 720 000. Mk.
Gerste „ 530 000 Alk.
„ „ .. Hafer „ 480 000 Mk.
Gießen, den 10. April 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Vrau n.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 10. April 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.
Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Rauheim.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Kurverwaltung Dad-Rauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurniittel in Dad-Rauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf'diese Weife zu umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Dad-Rauheim an die Ortsansässigen von Dad-Rauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben A u s w e i s ka r t e n nach dem unten abgedruckien Muster dem Aufsichtspersonal in den Dade- häusern vorgezeigt werden. Diese Au s w e is ka r t e n sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden.
Die Abgabe der A u s tr> e i s k a r t e n darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur z u B e s u ch anwesend sind. R u r f ü r d i e Ortsansässigen, die mindestens drei Ri o n a t e in dem betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt wer - d e n, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Dad-Rauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren.
Lieber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen.
Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgefertigt sind, gültig.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Die Formulare zu Ausweiskarten sind bei der Kurverwaltung Dad-Rauheim gratis und franko zu haben.
Die Ausweiskarten wollen Sie bei der Badeverwaltung Bad- Rauheim anfordern.
Die Listen sind am Schlüsse der jeweiligen Saison — im Oktober jeden Jahres — direkt bei der Kurverwaltung Dad-Rauheim portofrei von Ihnen einzureichen.
Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten.
Diejenigen Personen, die die Kurmittel gebrauchen wollen, aber nicht im Besitze einer Ausweiskarke sind, erhalten für ein» maligen Gebrauch der Kurmittel die Erlaubnis von der Hessischen Bade- und Kurverwaltung Dad-Rauheim. Der fortgesetzte Gebrauch der Bäder usw. macht indes die Erwirkung einer Ausweiskarte durch die heimatliche Bürgermeisterei oder die Lösung einer Kurkarte erforderlich.
Gießen, den 10. April 1923.
Kreisamt Gießen. 3. 33.: Welcker.
Wortlaut der Ausweiskarte.
De wird hiermit bescheinigt, daß . . . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Rauheim gebrauchen will.
.......den . . ten . . . 19 . .
Bürgermeisterei
(Siegel.)
Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit.
Bekanntmachung.
Betr.: Frühjahrsversammlung der Fleischbeschauer des Kreises Gießen.
Sonntag, den 22. 2lpril 1923, vormittags 10 Uhr, findet im Hörsaal im Mittelgebäude der Veterinürlliniken, Frankfurter Straße 94, die Frühjahrsverfammlung statt.


