Ausgabe 
13.3.1923
 
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Die bisherigen Höchstgrenzen fallen toeg.

Der gegenwärtige allgemeine Teuerungszuschlag beträgt 942 vom Hundert. Etwaige Acnderuiigen werden von uns nicht be­sonders bekannt gemacht. Oertliche Sonderzuschläge sind nicht zu berechnen.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung dvm 1. Februar 1923 ab in Kraft.

Darmstadt, den 2. Mürz 1923.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Raab.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch vorstehende Bekanntmachung werden die Vergütungen des Vorsihenden und des Schriftführers des MieteinigungsamtS nach einer von dem bisherigen Verfahren grundsätzlich abweichen- ien Mrechnungsweise ermittelt und festgesetzt. Wir empfehlen die Bekanntmachung deshalb Ihrer besonderen Aufmerksamkeit.

G test en, den 8. März 1923.

Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz.

Detr.: Den Heilstättenverein in Hessen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit Bezug auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 11. Sep­tember v. Js. und auf Ihre dazu erstatteten Berichte empfehlen wir, soweit die Beiträge für 21 j. 1922 noch nicht bezahlt worden sind, diese alsbaldan die Kreiskasse zu überweisen, von wo sie an den Verein abgeführt werden.

Gietzen, den 8. März 1923.

_____________ Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz.______________ Betr.: Feuerlöschwesen; hier: Abhaltung der Hebungen und Be­sichtigung durch den Kreisseperwehrinspektor.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 30. Januar 1923 (A.V.Dl. Ar. 13 vom 13. Fe­bruar 1923).

Gietzen, den 8. März 1923.

Kreisamt Gietzen. I. D.: Dr. Hetz.

Betr.: Lehrgänge der Zentralstelle zur Förderung der Volks­bildung und Jugendpflege in Hessen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die. nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bil­dungswesen teilen wir Ihnen mit dem Empfehlen mit, sie allen Lehrkräften alsbald zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Etwa erforderlich werdender -Urlaub ist uns rechtzeitig anzu­zeigen und dabei anzugeben, in welcher Weise die Vertretung ge­regelt ist.

Gietzen, den 10. März 1923.

Kreisschulamt Gietzen. I. V.: H e m m e r d e.

Hessisches Darmstadt, den 9. März 1923.

Landesamt für das Dildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. D. 7645.

Betr.: Lehrgänge der Zentralstelle zur Förderung der Volks­bildung und Jugendpflege in Hessen.

Die Zentralstelle veranstaltet vom 13. bis 15. März einen Heimatpflegekurs, vom 19. bis 24. März einen Dirigentenkurs, vom 3. bis 8. April einen staaiswissenschaftlichen Kurs. Der Lehrer­schaft aller Schulgattungen wird die Teilnahme an diesen Kursen dringend empfohlen. Da die Lehrgänge zum Teil in die Schul­zeit fallen, wird Urlaub erteilt, soweit es ohne empfindliche Störung des Unterrichts möglich ist. Die Zentralstelle gewährt einer jeweils begrenzten Anzahl von Teilnehmern Ersah derDahnkosten 4. Klasse, außerdem einen Tagegeldzuschutz von 500 Mark. Es ist Sorge für billige Mrpflegung im Studentenheim (500 bis 600 Mark pro Mahlzeit) und für billige Unterkunft in den beiden Darmstädter Jugendherbergen (50 Mark Pro 2kacht nutzer Frühstück) getroffen. __________________________I. V.: Urstadt.______________

Betr.: Mreinfachung des Rechnungswesens; hier: die Instruk­tion für die Justifikatur der Oberrechnungskammer.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürger­meistereien Der Landgemeinden und die Gerneinderechner sowie die Kirchenvorstände und die Kirchenrechner des

Kreises.

Wir sehen Sie davon in Kenntnis, Latz § 18 Abs. 2 der In­struktion für die Justifikatur der Oberrechnungskammer in der Fassung der Mkanntmachung vom 1. Juni 1921 (Reg.-Blatt Ar. 12) nachstehende Fassung erhalten hat.

Gietzen, den 8. März 1923.

Kveisamt Gietzen. 2. V.: Hemm er de.

Ueberschreitet der einem Schuldner oder Gläubiger der Kasse zu vergütende oder der von ihm zu ersehende Gesamtbetrag 10 Mk. nicht, so ist die Aevisionsbemerkung zu unterlassen. Bei Forderun­gen oder Schuldigkeiten der Kasse, die mit dem Gesamtbetrag von 2000 Mark und mehr seitens eines Schuldners oder Gläubigers in Rech-

nungseinnahme oder -ausgabe stehen, ist wegen der Mrgütungen oder Ersatzleistungen bis zum Betrage von 20 Mk. einschließlich ebenso zu verfahren. Darüber hinaus ist eine Mmerkung auch Idann zu unterlassen, wenn die Einziehung oder Auszahlung nach den Umständen des Falles voraussichtlich mit Kosten oder Wei­terungen verbunden wäre, die nicht im richtigen Mrhältnis zur Höhe des Mtrages stünden.__________________________________

Betr.: Wärmewirlschaftliche Schriften.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post -gehen Ihnen die bestellten Schriften von Riedl und Fischer/ Wir empfehlen Ihnen, den Betrag Riedl 900 Mk., Fischer 600 Mk. alsbald an die Kreiskasse abzuführen.

Gietzen, den 9. März 1923.

___Kreisschulamt Gietzen. I. V.: H e m m e r d e.__________ Betr.: Aushändigung dec Rcichsversassung an die zur Ent­lassung kommenden Schüler.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen die auf unser Ausschreiben vom 9. Juni 1922 A.V.Dl. Ar. 71 vom 13. Juni 1922 be­stellten Abdrucke der Reichsversassung zu.

Gietzen, den 9. März 1923.

__________Kreisschulamt Gietzen. I. D.: H e m m e r d e.__________

Bckcnnitmachilttst.

Betr.: Das Deutsch-Polnische Abkommen über Oberschlesien; Ge­setz vom 11. Juni 1922.

Optionsbehörde im Sinne obigen Gesetzes ist für den Kreis Gietzen das Kreisamt Gietzen.

Gietzen, den 8. März 1923.

._____________Kreisamt Gietzen. I, D.: We l cke r.______________

Bctanntmachttttg.

Betr.: Landespolizeiliche Abnahme der Verlängerung des Kreuzungs- gleifes auf Kreuzungsstelle Pfahlgraben an der Bahnlinie GietzenGelnhausen.

Dienstag, den 20. März 1923, nachm. 2 Ahr 15 Akin., findet die 2lbnahme obiger Erweiterungs-2lnlage an Oct und Stelle statt.

Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben in diesem Termin vorzubringen.

Gietzen; den 11. Mürz 1923.

_____________Kreisamt Gietzen. I. V.: Welcker.

Vckanntmachttug.

Betr.: Mehl- und Drotpreise.

Mit Rücksicht auf die für den Monat Februar erfolgte Er­höhung der Löhne und Gehälter sowie die am 15. Februar ein­getretene lOOProzentige Frachterhöhung und die Verteuerung des Heizmaterials für die Bäckereien sind durch Deschlutz des Kreis­ausschusses vom 10. März d. Js. für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher ab 16. März d. Js. wie folgt festgesetzt:

1. für MehI:

a) Weizenbrotmehl 200 Mk. für das Pfund/

b) Rvggenmehl 190 Mk. für das Pfund,

2. für Brot:

a) für den 4-Pfund-Laib 760 Mk.,

b) für den 2-Pfund-Laib 380 Mk.

Das Verkaufsgewicht des Brotes mutz noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v Js (R.G.Bl. 549 ff.) strafbar.

Gietzen, den 10. März 1923.

Kreisamt Gietzen. I, M Dr. Braun.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Bekämpfung übertriebenen Aufwands.

1. Durch Verfügung des Mmisteriums des Innern ist die Polizeistunde für die Stadt Gietzen auf 12 Ülhr festgesetzt worden.

Theatralische Vorstellungen, Vorstellungen in den Lichtspiel­theatern, Festlichkeiten und Lustbarkeiten aller Art müssen bis zur Polizeistunde beendet sein.

2. Tanzgenehmigungen können künftig in beschränktem Am fange zugelassen werden. Sie sind rechtzeitig, d h. mehrere Tage vor dem beabsichtigten Tage, schrift­lich bei dem zuständigen Revier zu beantragen welches sie deni Polizeiamt zur Entscheidung vorzulegen hat.

Alle Tanzbelustigungen dürfen frühestens um 8 Uhr abends, an Sonntageir um 6 Uhr abends, beginnen und müssen bis zur Polizeistunde beendet sein.

3. Diese Mkanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Mröffent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gietzen, den 10. März 1923.

Polizeiamt Gietzen. Fuhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühi'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Laug«, (Bitten.