Erscheint Dienstag uab Freitag. Anr durch dir Post zu beziehen gegen '7%?. 75.— vierteljährlich.
*
hen
Nr. 21
13. März
1923
Inhalts--Liebersicht: Laufende ^.euerungszuschüsse. — Gebühren der Bauschätzer in BrandvSrsicherungsangelegenheiten. — Gebühren der Feuervrsitatoren. —■ -Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. - Ruhrhilfe. — Mieteinigungsämter. — Heilstättenverein in Hessen. - Feuerlöschwesen: hier: Abhaltung der Hebungen, und Besichtigung durch den Kreisseuerwehrinspektor. — Lehrgänge der Zentcaistelle zur Forderung der Dolksbiloung und Jugendpflege in Hessen. — Vereinfachung des Rechnungswesens : hier: die Instruktion für die Justi- fikatur der Oberrechnungskammer. — Wärmewirtschaftliche Schriften. — Aushändigung der Reichsverfassuug an die zur Entlassung kommenden Schuber. Deutsch-Polnisches Abkommen überO bersch testen. — La n despolizeiliche Abnahme des Kreuzungsgleises auf Kreu- zungsstelle Pfahlgräben an der Bahnlinie Giessen—Gelnhausen. —• Mehl- und Brotpreise. — Bekämpfung übertriebenen Aufwands.
Detr.: Lausende Teuerungszuschüsse.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehend abgedruckte siebente Verordnung desReichs- arbeitsministers über die Erhöhung der Teuerungszuschü,se und der Einkvmmensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmassuahuien sür Militärrentner, vom 17. Februar 1923, wollen Sie durch Aushang an der Ortstafel und öffentlichen Hinweis darauf zur Kenntnis der Beteiligten bringen.
Giessen, den 8. März 1923.
Hess. Kreisamt Giessen, Amtl. Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.
J.D.: Dr. Hess.
Sieb» »täVerordnuug
< über die Erhöhung der Teuerungszuschüfse und der Einkommens- grenzen im Gesetz über Teuerungsmahnahmrn für Militärrentner.
Dom 17. Februar 1923.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Teu-rungsmass- nahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 (Aeichsgefehbl. I S.650) wird mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für den Haushalt und für Kriegsbeschädigten- fragen folgendes verordnet:
I.
Zu §§ 2 und 3. Die monatlichen Teuerungszuschüsse (Ziffer! der sechsten Verordnung vom 17. Januar 1923 — Reichsgesetz- . blatt I S. 64 —) werden erhöht
für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundert um 10 400 Mark aus 18 000 Mark,
für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert um 13 600 Mark aus 25 000 Mark,
für einen Schwerbeschädigten, der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb aüszuüben nicht imstande ist, um 30 000 Mark auf 50 003 Mark,
für eine Witwe um 10 400 Mark auf 18 000 Mark, für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist, um 21 000 Mark auf 35 003 Mark,
für eine vaterlose Waise um 6533 Mark auf 12 003 Mark, für eine elternlose Waise um 11 030 Mark auf 20 000 Mark, für einen Elternteil um 9030 Mark auf 15 003 Mark, für ein Elternpaar um 14 203 Mark auf 24 030 Mark, für Empfänger eines älebergangsge.des oder eines Hausge des
oder für Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe um 10 400 Mark auf 18 000 Mart:
der besondere Zuschuss, den Schwerbeschädigte oder Haulgelö- empfänger erhalten, wenn sie für Kinder zu sorgen haben, erhöht sich für jedes^Kind um 6030 Mark auf 11003 Mark.
Zu 8 4 Abs. 1. Die Einkommensgrenzen werben den erhöhten Teuerungszuschüssen (Ziffer I) entsprechend erhöht.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1923 in Kraft. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Reichsarbestsminister.
Berkin, den 17. Februar 1923.
Der Reichsarbeitsmiuister.
I. D.: Dr. ® e i 6.
Betr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf die in Rr. 55 der „Darmstädter Zeitung" veröffentlichte und auch demnächst im Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung in obiger Sache und empfehlen Ihnen, bei der vorlagsweisen Anweisung der Gebühren gemäss §§ 2 und 3 der Dienstanweisung für die Bauschäher der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 1897 (Reg.-Bl. S. 43) mit Wirkung vom 1. Februar 1923 an die erhöhten Tagegebühren von 4000 Ml. und vom 1. März 1923 eine solche von 6000 Mk. bei mindestens achtstündiger Arbeit,
und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühren zugrunde zu legen.
Giessen, den 9. März 1923.
__________Kreisamt Giessen. I. V.: Dr, Hess
Detr.: Die Gebühren der Feuervisitatoren. ———————— An bis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen an die "Erledigung unserer Verfügung vom 5. Februar 1923 (Amtsvepkundiguirgsblatt Rr. 14 vom 16. Februar 1923). . V
Giessen, den 5. März 1923.
_____________Kreisamt Giessen. 1.7g,: Dr, Hess. ______ Betr.: Ausführung der Landesseueriöschordnung.
An die Bürgermeistereien Ser Landgemeinden des Kreises.
Wir werden Ihnen demnächst je 2 Formulare der Einteilungs- lisle für die Feuerwehr zugehen lassen und empfehlen Ihnen, diese nach genauer Ausfüllung gleichzeitig mit den auf unser Ausschreiben vom 23. Februar 1923 — Amtsve- kündigungsblatt Rr. 19 vom 6. März 1923 — an uns einzusenden.
Giessen, den 6. Mürz 1923.
__Kreis amt Giessen. I. D.: Dr, Hess.______________ D etc.: Ruhrhilfe.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen daraus hin, dass der Versand sämtlicher Naturalspenden nach dem Ruhrgebiet durch die Landwirtschasts- kammer in Darmstadt, Rheinstrasse 62, erfolgt, die in enger Fühlungnahme mit der Laudwirtschastslammer in Minden steht. Wrr empfehlen Ihnen, sämtliche Spenden der Landwirtschaftskammer mvglichst umgehend zu melden, damit diese den Weitertransport derselben veranlassen kann. Die Versendung der Spenden muss nach einem einheitlichen Plan erfolgen, da sonst die Bahnhöfe im Ruhrgebiet durch nicht organisierte Sendungen verstopft werden, und eine Regelung der Verteilung unmöglich ist.
Giessen, den 8. März 1923.
_______________Kreisamt Giessen. I. V.: Pr, H e ss.
Betr.: Auhrhilfe.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Aus Anlass eines Einzelfalles weisen wir Sie auf Ersuchen der Landwirtichaftskammer für Hessen, Darmstadt, Rheinstrasse 62 (Fernsprecher 141, 3327, 3328) darauf hin, dass der Versand sämtlicher Raturalspenden nach dem Ruhrgebiet durch die Landwirtschakts- kammer, die in enger Fühlung mit der Landwirtschaftskammer in Minden in Westfalen steht, erfolgt. Die Raturalspenden sind daher der Landwirtschattskammer in Darmstadt anzumelden, damit diese den Abtransport derselben veranlassen wird, und damit nicht durch wilde Sendungen eine Verstopfung der Bahnhöfe erfolgt, und eine geregelte Verteilung der Spenden unmöglich gemacht wird.
Giessen, den 12. März 1923.
__Kreisamt Giessen. I. V.: Dr Hess.__________
Bekauiltmachrntsi,
die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 2. März 1923.
Der fortgesetzt wechselnde Geldstand hat" bisher häufig eine tanderweite Festsetzung der Vergütungen der Vorsitzenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter erforderlich gemacht, cklm dies git vermeiden, erscheint es zweckmässig, Grundvergütungen zu bestimmen, zu denen der jeweilige allgemeine Teuerungszuschlag für die hessischen Beamten tritt, und zwar mit Wirkung von dem Termin ab, mit dem dieser Zuschlag zu laufen beginnt. Demgemäss werden folgende Grundvergütungen in Abänderung der bisherigen Bekanntmachungen, insbesondere derjenigen vom 17. Januar 1923 — Darmstädter Zeitung vom 20. Januar 1923 — festgesetzt:
L Für beamtete Vorsitzende und Schriftführer: a) Für den Vorsitzenden für die erste Stunde... 100 Mk., b) für den Schriftführer für die erste Stunde ... 80 Mk. c) sür den Vorsitzenden für die zweite und die fol
genden Stunden je . ...........30 Mk.,
d) für den Schriftführer für die zweite und die fol
genden Stunden je........ 40 Mk.
II. Für nichtbeamteleVor fitzende:
a) Für die erste Stunde..........150 Mk.,
b) sür die zweite und die folgenden Stunden je . . 75 Mb


