Ausgabe 
13.2.1923
 
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Die Gemarkungen Londorf, Odenhausen, Appenborn werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.

G i e h e n, den 31. Januar 1923.

' ____________Kreisamt Giessen. I. D.: Welcker._______

Betr.: Die Ausführung des Art.20 des Volksschulgesetzes vom

25. Oktober 1921.

An die Schulborständs der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 2 0. Februar die­jenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, auf die der Artikel 20 des Volksschulgesetzes Anwendung findet

Fchlberichte sind nicht zu erstatten.

Giesten, 8. Februar 1923.

_______Kreisschulamt Gießen. 3, V.: Hemmerde._______ Detr.: Rokhilfe Hessen: Landkreis Giesten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,

Auf mehrfache an uns ergangene Anfragen teilen wir Ihnen mit, daß für die Frachtfreiheit bzw. -ermästigung bei Versendung von Liebesgaben für die RotWse die Dienstanweisung des Äeichs- rerste'hrsministers über Beförderung von Liebesgaben vom 1. Ja­nuar 1922 maßgebend ist. Diese Dienstanweisung kann in jedem , Staticnsamt eingesehen werden. Es gelten hiernach als Liebes­gaben Lebensmittel, Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände, die von Behörden, anerkannten gemeinnützigen deutschen oder ausländischen Gesellschaften, Ausschüssen usw. beschafft oder ge­sammelt oder von Behörden, anerkannt gemeinnützigen Vereinen usw. an Aotleidende oder Bedürftige zum unmittelbaren Ver­brauch abgegeben werden. Dabei soll nach einer Mitteilung des Reichsverköhrsministers _ nicht engherzig nachgeprüft werden, in welcher Weise die Behörden, Vereine usw. die ihnen überwiese­nen Liebesgaben an Bedürftige verteilen. Dieser Vermerk ist in­sofern von Bedeutung, als nach dem Wortlaut der Dienstanwei­sung die Frachtvergünstigung bei unmittelbarer Versendung an gemeinnützige Anstalten, also z. B. Sendungen für Kranken- und Waiseühäuser nicht als Liebesgabe gelten. Liebesgabensendungen nach deutschen Stationen werden bei Aufgabe als Frachtgut, frachtfrei, bei Aufgabe als Eilgut zu den Sätzen für Frachtgut befördert.

Wir empfehlen Ihnen, die Vorsitzenden der örtlichen Aus­schüsse hiervon in Kenntnis zu sehen.

Giesten, den 7. Februar 1923.

_____________Kreisamt Giesten. I. V.: Dr, Heh._____________ r ZSetr.: Feuerlöschwesen; hier: Haltung der Hebungen und Be- / , sichtigungen durch den Kreisfeuerwehrinspektor.

/ An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, im Einverständnis mit dem Komman­danten Ihrer Feuerwehr, wie im vorigen, so auch für dieses Jahr alsbald wenigstens 4 Gesamtübungen, von denen 2 als Einzelübungen gelten sollen, anzufetzen und Tag und Stunde derselben uns spätestens bis zum 1. März d. I. mitzuteilen. Die Besichtigung durch den Kreisfeuerwehrinspektor zählt hierbei nicht mit. Die Hebungen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend an 4 verschiedenen Tagen in den Monaten April bis End- Sep­tember anzusetzen. Es ist nicht angängig, wie dies mitunter im vorigen Jahr geschehen ist. 2 Hebungen auf einen Tag anzu­setzen.

Wegen der Hebungen, die an Sonntagen stattfinden sollen, wollen Sie sich vorher mit dem zuständigen Pfarramt in Ver­bindung setzen, damit die Stunde des Gottesdienstes frei bleibt, und damit nicht ein Sonntag gewählt wird, an dem Konfirma- . tions- oder Abendmahlsfeiern stattfinden sollen.

Gleichzeitig wollen Sie angeben, welche Sonntage für Be­sichtigungen nicht erwünscht sind und aus welchen Gründen. Sollen einzelne oder alle Hebungen oder die Besichtigung an Wochentagen stattfinden, fo wäre rechtzeitig Monat und Tag hierfür vorzuschlagen. Es must aber dann unter allen Hmständen 1 auch erwartet werden, dah die Feuerwehr zu dem vorgeschlagenen Tage möglichst vollzählig zur Stelle ist und nicht die Hälfte fehlt, wie dies im Vorjahr mehrfach der Fall war.

Wir erwarten hiernach Ihre Berichte bis zum 1. März d. I. Giesten, den 30. Januar 1923.

______________Kreisamt Giesten. I. V.: Pr. He st._____________ Betr.: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstühung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch Erlast des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirt­schaft vom 19. Dezember 1922, 12. Januar 1923 und 6. Februar 1923, ist die Verordnung, durch welche die Dauer der Erwerbs­losenunterstützung entsprechend dem § 9a, Abs. 3 der Verordnung Über Erwerbslosenfürsorge auf 13 Wochen beschränkt worden ist, für die nachstehend aufgeführten Berufe vorläufig wieder aufgehoben worden:

Buchdrucker und Angehörige verwandter Berufe, Tabak- arbeiten, Zigarrenmacher, Angehörige des Spinnst vffgewer- bes (Spinner und Spinnerinnen, Weber und Weberinnen, Stricker und Strickerinnen, Wirker und Wirkerinnen), An­gehörige der Lederindustrie (Sattler, Portefeuiller, Polste­rer), Schuhmacher, Putzmacherinnen, Plätterinnen, Hut- Macherinnen, ungelernte Über 18 Jahre alte Arbeiter.

Die Bestimmung des § 9a, Abs. 1 der Verordnung über Er­werbslosenfürsorge, nach der die Hnterstühung einem Eriverbs- losen höchstens für die Dauer von 26 Wochen gewährt werden darf, bleibt unberührt.

Giesten, den 8. Februar 1923.

__________ Kreisamt Giesten. 3. V.: S chmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.

Mit Rücksicht auf^ die weitere Erhöhung der Kohlenpreise und Löhne sind durch Beschluß des Kreisausschusses vom 9. Febr ds. Js. für die Landgemeinden des Kreises die Ver­kaufspreise für Mchl und Brot an die Verbraucher ab 16. Februar 1923 wie folgt festgesetzt:

1. für Mehl:

. a) Weizenbrotme'hl 180 Mk. für das Pfund,

b) Roggenmehl 170 Mk. für das Pfund;

2. für Bro t:

a) für den 4-Psund-Laib Brot 590 Mk.,

b) für den 2-Psund-Laib Brot 295 Mk.

Das Verkaufsgewicht must noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v Js. (RGBl. S. 549 fs.) strafbar.

Giesten, den 9. Februar 1923.

Kreisamt Giesten. 3. D.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

pro

Aik.

6352 6479

5518 7051

8001 8269

3370 7200

8163

Fettstückkohlen Fettnustlohlen Fettkohlen (meliert) Ehnuhtohlen Anthrazit II.

Eiformbriketts Braunkohlenbriketts Zechenkoks (grob) Zechenkoks (fein)

Vorstehende Preise verstehen sich ab Lagerplatz des Kohlen­händlers einschl. Hmsahfleuer. Erfolgt die Verteilung ab Waggon, so Latz Abfuhr nicht in Frage kommt, so ermäßigen sich vorstehende Preise bei Kohlen um 100 Mk., und bei Briketts und Koks um 110 Mk. per Zentner. Aeltere Bestände sind zu den seitherigen Preisen abzugeben.

3nfolge Erhöhung der Zechenpreise sowie der allgemein ge­stiegenen Hnkoste» werden für den Landkreis Giesten mit Wir­kung vom 7. Februar 1923 ab folgende Höchstpreise festgesetzt:

Zentner

Giesten, den 7. Februar 1923.

Kreisamt Giesten. 3. 03.: Dr. Drau n.

Tienstnachrichten des Krcisamtes.

Auf der Jungviehweide Zell ist die Maul- und Klauenseuche, and zwar unter einer Schafherde, festgestellt worden.

Die Maul- und Klauenseuche in Michelbach (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angeordneten Schuhmahregeln sind aufgehoben.

3n Harheim und Ober-Wöllstadt (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmast- nahmen sind aufgehoben.

Der Regierungspräsident von Kassel hat unter dem 18. Ok­tober 1922 für den Hmfang des Regierungsbezirks Kassel ange- ordnet, dah Stuten, die in auherpreuhischen Gebieten gehalten werden, den im Regierungsbezirk Kassel ausgestellten Zuchtheng-. ft en nicht zugeführt werden dürfen, ebenso dah Stuten, die im Regierungsbezirk Kassel gehalten werden, den in auherpreuhischen Gebieten ausgestellten Zuchthengsten nicht zugeführt werden dürfen.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Wunschtermin.

Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Betei­ligten für die Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wol­len, findet

Samstag, den 17. Februar 1923, vormittags von 11 bis 12 Hhr auf der Bürgermeisterei Klein-Linden statt.

Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten, nach Flur und Rümmer zu bezeichnende Grundstücke zusammengelegt werden sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.

Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht wer­den, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. I

Zur nochmaligen Aufklärung der Beteiligten über die'künf­tige Gewanneinteilung und Grundstücksrichtung liegen in der Zeit vom 12.16. Februar l. Js. ab die Pläne daselbst zur Einsicht offen.

Friedberg, den 26. Januar 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Jann, Regierungsrat.

Druck der Brühi'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Bietzen.