Amtsverlündigungsblatt
für die Provinzialdireltion Gberheßen und für dar Krcisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.
Nr. 78
12. Oktober
1 923
Jnhalts-Aebersicht: Verhängung des Ausnahmezustandes. — Erhöhung des .Urkundenstempels. — Füttern und Tränken von Tieren. — l u«x • Ura’.‘ I ^^üegelder und^Reisekosten der Kirchenvorstandsmitglieder und Kirchenrechner. — Landespolizeiliche Prüfung. — Viehmarkt in Grunberg. Rundgange der Feldgeschworenen. — Mieterschutz und Mieteinigungsämter. — Sozial» und Kleinrentner- sursorge. Vertilgen der Vlutlaus. — Dienstnachrichten. — Gefunden, zugelaufen, verloren, entlaufen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Verhängung des Ausnahmezustandes vom 27. September 1923 wird im Benehmen mit dem niilitärischen Befehlshaber, Generalleutnant Reinhardt, die nachstehende Verfügung bekanntgegeben:
„Der Ernst der Läge macht es erforderlich, für die nächste Zeit eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit anzuordnen.
Ich ersuche daher, zunächst alle öffentlichen Versammlun- gen, Ansammlungen, Amzüge und Aufzüge unter freiem Himmel zu verbieten und alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen von der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde abhängig gu machen.
Gegen jede Handlung, die zum Generalstreik oder zuin . Bürgerkrieg auffordert, ist sofort einzuschreiten.
Der militärische Befehlshaber.
(gez.) Reinhardt, Generalleutnant." x
Dar m stadt, den 2. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium des Innern: v. Brentano.
An die Krcisämter und die sttiatlichcu Poli^eiiii»ter.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung, wie üblich, zur ^öffentlichen Kenntnis zu bringen. Zugleich weisen wir darauf hin, daß das jetzige Versammlungsverbot weitergeht, als das der Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. Juli 1923 insosern, als auch öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen Ihrer Genehmigung bedürfen und eine Ausnahmebewilligung für .Unizüge und Versammlungen unter freiem Himmel nicht mehr möglich ist.
*""" Darmstadt, den 2. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium des Innern: v. Brentano.
Berordnuttg
über die weitere Erhöhung des Arkundenstempels.
Vom 8. Oktober 1923.
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung x des Arkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. Seite 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom --v 10. August l. Js.) wird hiermit perordnet, lvas folgt:
> . § 1. Die Vorschriften unter b—m im Art. 1 Abs. 1 vorbezeich
neten Gesetzes — geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. Aug. 1923 (Reg.-Bl. S. 264) — werden durch folgende ersetzt:
b) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarisstellen, auf das 13 000 000fache,
c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 1 200 OOOfache,
d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabe- stenipel, auf das 1 200 OOOfache, /
e) für die Tarifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 2 500 OOOfache,
f) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 40 000 OOOfache,
g) für die Tarifstelle 38, Gewerbeschein, und 90, Wandergewerbeschein, auf das 4 000 OOOfache,
h) für die Tarifstelle 43 a, Jagd- und Fischereipacht, auf das Zehnfache,
i) für die Tarifstelle 47 a, Kraftfahrzeuge: Ziff. 2 und 4 bezüglich Kraftwagen auf das 60 000 OOOfache, im übrigen bezüglich der Tarifstelle -47 a, auf das 30 000 OOOfache,
k) für die Tarifstelle 53, Luxuswagen-, und 61, Reitpferde, aus das 2 000 OOOfache,
1) für die Tarifstelle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das 1 200 OOOfache,
m) für die Tarifstelle 86, Verwaltungsstrafbescheide, auf das 50 OOOfache.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. D a r m st a d t, den 8. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium der Finanzen. I. V.: Schäfer.
Bekanntmachung
über das Füttern und Tränken von Tieren auf hessischen Schlachtviehmärkten.
Vom 11. September 1923.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über das Füttern und Tränken von Tieren auf Schlachtviehmärkten, vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt I S. 30), wird hiermit bestimmt:
§ 1.
Auf Schlachtvichmärkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen dürfen mit nachstehender Ausnahme die zum Verkauf eingestellten Tiere nur bis 12 Stunden vor dem Marktbeginn (der Verkaufszeit) gefüttert und getränkt werden. Als Getränk ist Rindern (mit Ausnahme von Kälbern), Schafen und Schweinen nur reines Wasser zu geben. Die Verabreichung von Salz und dursterzeugenden Mitteln ist verboten.
Die Futterration betrügt höchstens:
a) für 1 Rind 10 kg Heu,
b) für 1 Schaf 1 kg Heu,
c) für 1 Kalb 3 Liter Trank,
d) für 1- Schwein 8 Liter Trank.
Aach Schluß der Fütterungszeit bis 6 Stunden vor Marktbeginn eintreffende Tiere dürfen nur mit der halben Ration gefüttert und getränkt werden.
Aach Schluß der Fütterung ist das nicht ausgenommene Futter und Getränk aus den Ställen und sonstigen Anterkunftsräumen der Tiere zu entfernen.
Innerhalb 6 Stunden vor Marktbeginn eintreffende Tiere sind weder zu füttern noch zu tranken. Das gleiche gilt für alle Tiere während der Marktzeit.
§ 2.
Die Verwaltungen der Schlachtviehmärkte, Schlachlviehhöfe und Schlachthöfe können bestimmen, bis zu welcher Zeit spätestens die für den Markt bestimmten Tiere aufgetrieben sein müssen.
Darmstadt, den 11. September 1923.
Hessisches Ministerium sür Arbeit und Wirtschaft. _____________ F.V.: Aebel.
Bektttttttmachuttg,
Preise für Zucker betreffend.
Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 35 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt.
Darmstadt, den 5. Oktober 1923.
Hessische Landesversorgungsstelle. Becke r.
B e l r.: Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandsmilglieder und Kirchenrechner.
An die evangelischen und katholischen Kirchenvorstände des Kreises.
Gemäß Amisblatt Ar. 12 des Ministeriums des Innern vom 5. ix Alts, erhalten die Kirchenvorstandsmitglieder und Kirchenrechner ab 1. Juli l. Js. die gleichen Tagegelder und Reisekosten wie die Staatsbeamten der Stufe I (Besoldungsgruppe 1—V).
Es wird gewährt:
für ein Dienstgeschäft außerhalb des Kreises: über 8 Stunden das volle Tagegeld, von über 3 bis 8 Stunden die Hälfte des vollen Tagegeldes, bis 3 Stunden Vs des vollen Tagegeldes:
für ein Dienstgeschäft innerhalb des Kreises: über 8 Stunden 3/i des vollen Tagegeldes, von über 3 bis 8 Stunden i/j, des vollen Tagegeldes, bis 3 Stunden 1/lfi des vollen Tagegeldes.
Das volle Tagegeld der Stufe I beträgt ab 10. September l. Js. 5 800 000 Mk. Das Kilometergeld für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs 40 000 Ml.
Wir stellen anheim, unser Ausschreiben vom 18. v. Mls. betr. Tagegelder der Orisvorstandspersonen bei der Bürgermeisterei einzusehen.
Die Verzeichnisse der Tagegelder und Reisekosten sind uns alsbald nach Beendigung des Termins vorzulegen.
Gießen, den 3. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Landespvlizeiliche Prüfung des Entwurfs der Verlängerung des städtischen Anschlußgleises an deö Margarethenhütte am Dahnhos zu Gießen.
Pläne und Erläuterungsbericht liegen vvm20.—27. Oktober 1923 einschließlich bei uns offen.
Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben in genannter Zeit bei uns vorzubringen.
Gießen, den 10. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: W elcke r.


