Ausgabe 
12.6.1923
 
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d) Notwendige Aufwendungen für Lagerung und Bewachmia die innerhalb des besetzten Gebietes durch, Maßnahmen der Besatzung entstehen.

e) Aufwendungen, die zur Beschaffung von Darlehen zwecks Aufrechterhaltung eines Betriebes dadurch erforderlich wer­den daß Bermögenswerte infolge Eingriffs der Besatzung in das Beförüerungswesen oder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten diesem innerhalb des besetzten Gebietes zeitweilig entzogen werden.

Die Aufwendungen werden nur insoweit erstattet als die auf­genommenen Darlehen den Wert der zeitweilig entzogenen Güter nicht übersteigen.

Für entgangenen Verdienst oder für allgemeine Geschäfts­schädigung wird eine Vergütung nicht gewährt.

Der Ersatz für Leistungen aus dem Friedensvertrag an die alliierten Mächte wird in diesem Verfahren nicht geregelt

Zur Durchführung des Sonderverfahrens ist für das besetzte hessische Gebiet die Provmzialdirektion Starkenburg in Darmstadt bestimmt. Sie ist örtlich zuständig für alle die Schadensfälle die innerhalb des besetzten hessischen Gebiets sich ereignet haben

Die Provinzialdirektion Starkenburg ist mit Zustimmung eines bestellten Vertreters des Reichsinteresses ermächtigt wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen es erfordert. Vorschüsse bis zu 80 Prozent der im Soiiderversahren beantragten Vergütung unter Anrechnung der auf etwaigem sonstigen Weg gezahlten Vor­schüsse zu bewilligen.

Wir empfehlen. etwaige Entschädigungsgesuche unmittelbar bei der Provinzialdirektion Starkenburg einreichen zu lassen, wohin wir auch die bis jetzt eingereichten Gesuche weitergegeben' haben. Von dort aus wird wenn nötig, auch die Mitteiluiig an die ört­lich zuständigen autzerhessischen Stellen erfolgen.

G i e B e n, Len 7. Juni 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. H e ß.

2 etr.: Laufende Teuerungszuschüsse.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Den nachstehend abgedriickteii ErlaB des Reichsarbeitsministers über die Erhöhung der Teuerungszuschüsse für Militärrentner vom 25. Mai 1923 wollen Sie durch, Aushang an der Ortstafel und öffentlichen Hinweis darauf zur Kenntnis der Beteiligten bringen. /

Gießen, den 7. Juni 1923.

Hessisches Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene). 3. D.: vr. Heß.

Erhöhung derTeuerungszuschüsse für Militär- re n t n e r.

Die Novelle zum Reichsversorgungsgesetz, nach deren Inkraft­treten das Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner außer Kraft zu treten hat (bergt Art. VII a. a. O.), ist vom Reichs­tage vor Pfingsten nicht mehr verabschiedet worden. Deshalb müs­sen auch für den Monat Hunt nochmals die Teueruagszuschüsse nach dem Gesetz über Teuerungsniaßnahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 (Aeichsgesetzbl. I S. 650) gezahlt werden. 3m Ein- vernehnien mit dein Herrn Reichsininister der Finanzen ordne ich daher folgendes an:

I.

Z u W 2 u n d 3. Die monatlichen Teuerungszuschüsse (Ziff. I der siebenten Verordnung vom 17. Februar 1923 Reichsgesetz­blatt I S. 134) werden erhöht

für einen Schwerbeschädigten bei einer Minde­

rung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 v. H. auf 40 000 Mk. für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 v. H. auf 90 000 Mk.

für einen Schwerbeschädigten der nur auf die

Rente angewiesen und nachweislich einen Er­

werb auszuüben nicht imstande ist auf 90 000 Mk.

für eine Witwe auf 40 000 Mk.

für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen

und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht

imstande ist, auf 45 000 Mk.

für eine vaterlose Waise auf 18 000 Mk.

für eine elternlose Waise auf 27 000 Mk.

für einen Elternteil z auf 21 000 Mk.

für ein Elternpaar auf 36 000 Mk.

für Empfänger eines Llebergangsgeldes oder

eines Hausgeldes oder für Empfängerinnen

einer Witwenbeihilfe auf 40 000 Mk.

der besondere Zuschuß, den Schwerbeschädigte

oder Hausgeldempfänger erhalten, wenn sie

für Kinder zu sorgen haben, erhöht sich für

jedes Kind auf 18 000 Mk.

II.

Außerdem wird allen Personen, die am 1. Mai 1923 aus Grund der siebenten Verordirung über die Erhöhung der Teue- rungszuschüsse vom 17. Februar 1923 zum Empfang eines Teue­rungszuschusses berechtigt waren, eine einmalige Nachzahlung im Betrage von 50 v. H. der nach der siebenten Verordnung für Mai 1923 zahlbaren Teuerungszuschüsse gewährt.

III.

Z u 8 4 Abs. 1. Die in Ziffer 11 der siebenten Verordnung festgesetzten Einkvmmensgrenzen werden verdoppelt. _________

IV.

Die Verordnung tritt am 1. Juni 1923 in Kraft. Die zu ihrer Durchsührung erforderlichen Anordnungen trifft der Aeichs- arbeitsmmister.

Betr.: Das Verfahren in Forstftrafsachen.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Anregung der Oberförstereien Gießen, Bingenheim, Schifsenberg, Treis a. d. Lda., Lich, Butzbach, Grünberg, Nieder- Ohmen empfehlen wir den zu diesen Oberförstereien gehörenden Gemeinden, ihre zuständige Oberförsterei ein für allemal zu be­vollmächtigen den nachiRStrGB. 8 248 a und 8 370 Ziffer 5 not­wendigen Strafantrag zu stellen, falls ein Waldfrevler Gegen­stände entwendet, deren Werl 15 Mark übersteigt. Durch diese Niaßnahmen könnten durch Vereinfachung des Verfahrens Kosten gespart werden.

Wir sehen dem Bericht entgegen ob Sie diesbezügliche Voll- macht der Oberförsterei erteilt haben.

Gießen, den 1. Juni 1923.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Ur. Drau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Harbach; hier Einleitung.

Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschast, Ab­teilung für Ernährung und Landwirtschaft, hat durch Verfügungen vom 13. Februar 1923 zu Ar. Ni. A. W. L. 3388 und vom 31. Mürz 1923 zu Nr. M. A. W. L. 7843 gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Feld- bereinigungsgesetzes das Feldbereinigungsverfahren der Gemar­kung Harbach für zulässig erklärt und mich beauftragt,, eine Ab­stimmung der Beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 9 des Feldbereinigungsgefetzes herbeizuführen.

Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereini­gungsverfahrens findet statt am

M i t t w o ch, d e m 2 7. I u n i 1 9 2 3, vormittags von 9 l/2 big 1 0 i/2 iX h r, auf der Bürgermeisterei Harbach wozu ich die an der Gemarkung Harbach beteiligten Grundeigen­tümer einlade.

Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, der im Grundbuch der Gemeinde Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines Grundeigentümers nicht vorhanden sind, der Aufent­halt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. 3st unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürger­lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vor­läufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf fein gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch der des Gegenvormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubiger­versammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamt­gut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Fideikommißbesiher sind be­fugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzu­nehmen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstim- mungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmäch­tigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Feld­bereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Gehörig bevollmäch­tigt ist, wer eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Änter- schrift des Vollmachtgebers vorlegt.

Die außerhalb Harbachs wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer3nter- essen einen in Harbach wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zu­schrift an sie nicht besteht.

Friedberg, den 29. Mai 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Andres, Regierungsrak.

Bekanntmachung.

Betr.: Verdacht des Schweinerotlaufs in Gießen.

3n dem Landwirtschaftlichen 3nstitut der ülniversität in der Marburger Straße dahier ist Verdacht der Notlaufseuche festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind ungeordnet.

Gießen, den 8. Juni 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekannt, nachung.

'Betr.: Schweinerotlauf in Gießen.

3n dem Gehöfte Zozelsgasse Nr. 9 dahier ist Schweinerotlauf festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind- angeordnet.

Gießen den 8. Juni 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e mmjn g e n.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Skeindruckerei. K. Lange, Gießen.